Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

gesetzes hierbey nichts zu erinnern fand, zu 
den Akten genommen. 
Endlich wurde der Inhalt des hoͤchsten 
Decretes vom roten Dechr. 1820. No. 1., 
(s. Beylage U.) die Beschwerde der 
ehemaligen Reichs-Ritterschaftli- 
chen Guthsbesiher, ihre Besteuerung 
betreffend, vorgetragen. Der Landtag ver- 
einigte sich dahin: daß diese Mittheilung 
den landständischen Antrag in der Interces- 
sional-Schrift vom 3ten Febr. 1819. No. 
I. (Dornburger Verhandlungen S. 470.) 
erledige, und bey dem vorbehaltenen, auch 
bereits betretenen Wege Rechtens, ein Meh- 
reres zu erwirken, man sich weder veranlaßt 
sehen noch für berechtiget halten könne. 
Sieben und dreißigste Sitzung 
den öten Febr. 1821. 
Gegenwärtig 26. Abgeordnete. 
Der Vortrag aus einem höchsten De- 
trete vom l6ten Novbr. 1820. und dessen 
Beylagen, über die Umarbeitung des 
die Brand-Versicherungsanstalt 
betreffenden Patentes unmd über einige 
einzelne bey dieser Anstalt vorgekommenen 
Maaßregeln, (Beylage DIl). und Unterbey- 
lagen a. und b.) veranlaßte folgende Be- 
rathungen und Beschlüsse. 
Nach kurzer Erzählung der Geschichte 
dieser Anstalt in den Weimarischen Landen, 
deren Vereinigung in den drey Kreisen der 
alten Lande durch ein unterm 12ten Dechr. 
1800., nach vorgängiger landständischer Be- 
rathung, erlassenes, die Gesetze des Insti- 
tuts neu bestimmendes Patent, und deren 
spätere Erstreckung auf die neuen Gebiets- 
theile, wurde vorerst die Frage aufgewor- 
fen: ob nur Eine Anstalt dieser Art für 
das gesammte Großherzogthum bestehen dür- 
fe? oder ob es moͤglich und räthlich sey, 
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verschiedene Institute für die einzelnen Kreise 
zu errichten? 
Von mehreren Seiten sprach sich der 
Wunsch aus, daß eine Trennung dieser An- 
stalt nach den verschiedenen Kreisen möglich 
seyn mochte, weil, wie die neuesten unglück- 
lichen Erfahrungen bewiesen hätten, eine 
Gegend mehr als die andere, wahrscheinlich 
wegen weniger feuerfesten Bauart, Brand- 
schäden ausgesetzt sey, deren Vergütung je- 
nen Districten, wo dergleichen Unglücksfälle 
weniger vorkommen, zu hart erscheinen müsse. 
Dagegen suchte man durch die Geschichte 
des Instituts in den Altweimarischen Lan- 
den seit den Jahren 1770. zu beweisen, wie 
veränderlich und ungegründet Klagen dieser 
Art wären, und bemühte sich zu entwickeln, 
wie nothwendig für das Fortbestehen der 
Anstalt, ein größerer Umfang derselben sey. 
Aus diesem Gesichtspunkte wurde die Tren- 
nung der Anstalt in mehrere einzelne, ein- 
stimmig für unzulässig erklärt, und auch die 
fernere Frage: ob einzelnen Districten oder 
Individuen eine Absonderung von der An- 
stalt gestattet werden könne? durch 23. Stim- 
men gegen 3. verneinend beantwortet, indem 
die Mehrheit diese Anstalt, wegen des auf 
jedem Hause ruhenden Steuer-Kapitals und 
wegen des Interesses des Staats an dem 
Wiederaufbau abgebrannter Häuser, für ei- 
ne nothwendige, und wegen Beförderung je- 
nes Zweckes, für eine wohlthätige erklärte, 
welche nur durch die Theilnahme Aller am 
wenigsten drückend werde, und der kein Ein- 
zelner sich entziehen könne. 
Referent trug nun den Innhalt des neuen 
Gesetzesentwurfs summarisch und mit kürz- 
licher Angabe des Innhalts jedes einzelnen. 
§. vor und gieng sodann zur Prufung der 
einzelnen F.§. uber, welche hierbey, unter 
Vergleichung des neuen Entwurfs mit dem 
Alteren Patente vom rten Decbr. 1809., 
wörtlich vorgelesen wurden.
	        
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