gesetzes hierbey nichts zu erinnern fand, zu
den Akten genommen.
Endlich wurde der Inhalt des hoͤchsten
Decretes vom roten Dechr. 1820. No. 1.,
(s. Beylage U.) die Beschwerde der
ehemaligen Reichs-Ritterschaftli-
chen Guthsbesiher, ihre Besteuerung
betreffend, vorgetragen. Der Landtag ver-
einigte sich dahin: daß diese Mittheilung
den landständischen Antrag in der Interces-
sional-Schrift vom 3ten Febr. 1819. No.
I. (Dornburger Verhandlungen S. 470.)
erledige, und bey dem vorbehaltenen, auch
bereits betretenen Wege Rechtens, ein Meh-
reres zu erwirken, man sich weder veranlaßt
sehen noch für berechtiget halten könne.
Sieben und dreißigste Sitzung
den öten Febr. 1821.
Gegenwärtig 26. Abgeordnete.
Der Vortrag aus einem höchsten De-
trete vom l6ten Novbr. 1820. und dessen
Beylagen, über die Umarbeitung des
die Brand-Versicherungsanstalt
betreffenden Patentes unmd über einige
einzelne bey dieser Anstalt vorgekommenen
Maaßregeln, (Beylage DIl). und Unterbey-
lagen a. und b.) veranlaßte folgende Be-
rathungen und Beschlüsse.
Nach kurzer Erzählung der Geschichte
dieser Anstalt in den Weimarischen Landen,
deren Vereinigung in den drey Kreisen der
alten Lande durch ein unterm 12ten Dechr.
1800., nach vorgängiger landständischer Be-
rathung, erlassenes, die Gesetze des Insti-
tuts neu bestimmendes Patent, und deren
spätere Erstreckung auf die neuen Gebiets-
theile, wurde vorerst die Frage aufgewor-
fen: ob nur Eine Anstalt dieser Art für
das gesammte Großherzogthum bestehen dür-
fe? oder ob es moͤglich und räthlich sey,
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verschiedene Institute für die einzelnen Kreise
zu errichten?
Von mehreren Seiten sprach sich der
Wunsch aus, daß eine Trennung dieser An-
stalt nach den verschiedenen Kreisen möglich
seyn mochte, weil, wie die neuesten unglück-
lichen Erfahrungen bewiesen hätten, eine
Gegend mehr als die andere, wahrscheinlich
wegen weniger feuerfesten Bauart, Brand-
schäden ausgesetzt sey, deren Vergütung je-
nen Districten, wo dergleichen Unglücksfälle
weniger vorkommen, zu hart erscheinen müsse.
Dagegen suchte man durch die Geschichte
des Instituts in den Altweimarischen Lan-
den seit den Jahren 1770. zu beweisen, wie
veränderlich und ungegründet Klagen dieser
Art wären, und bemühte sich zu entwickeln,
wie nothwendig für das Fortbestehen der
Anstalt, ein größerer Umfang derselben sey.
Aus diesem Gesichtspunkte wurde die Tren-
nung der Anstalt in mehrere einzelne, ein-
stimmig für unzulässig erklärt, und auch die
fernere Frage: ob einzelnen Districten oder
Individuen eine Absonderung von der An-
stalt gestattet werden könne? durch 23. Stim-
men gegen 3. verneinend beantwortet, indem
die Mehrheit diese Anstalt, wegen des auf
jedem Hause ruhenden Steuer-Kapitals und
wegen des Interesses des Staats an dem
Wiederaufbau abgebrannter Häuser, für ei-
ne nothwendige, und wegen Beförderung je-
nes Zweckes, für eine wohlthätige erklärte,
welche nur durch die Theilnahme Aller am
wenigsten drückend werde, und der kein Ein-
zelner sich entziehen könne.
Referent trug nun den Innhalt des neuen
Gesetzesentwurfs summarisch und mit kürz-
licher Angabe des Innhalts jedes einzelnen.
§. vor und gieng sodann zur Prufung der
einzelnen F.§. uber, welche hierbey, unter
Vergleichung des neuen Entwurfs mit dem
Alteren Patente vom rten Decbr. 1809.,
wörtlich vorgelesen wurden.