Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

lage DD. und #.) enkhaltenen Anfragen be- 
rührt: 
zrn der Ort Oldisleben zur Theilnahme 
an dem hiesigen Brand-Assecuranz-Justi= 
tute anzuhalten seyn dürfte? und ob zum 
Auswande für die Feuerlöschungs-Anstalten, 
die Nicht-Hausbesitzer, vielleicht nach Klas- 
sen und nach dem Maaßstabe des von ihnen 
bezahlt werdenden Miethzinses zur Mitlei- 
denheit zu ziehen wären? 
Bey der ersten Frage fand der LKandtag 
zwar kein Bedenken, dem Orte Oldisleben 
den Beytritt zu der inländischen Anstalt zu 
gestatten und seine Einwilligung hierzu im 
voraus zu ertheilen, jedoch ihm eine Ver- 
bindlichkeit dazu aufzulegen, ehe die beson- 
deren Verhältnisse dieses Ortes genügend be- 
rücksichtiget worden wären, hielt er für be- 
denklich. 
Die zweyte Frage wurde einstimmig 
verneinend beantwortet, weil Nicht-Hausbe- 
sitzer überhaupt in keiner Verbindung mit 
dieser Anstalt stehen, einen besonderen Fonds 
und eine besondere Verwaltung aber wegen 
der zu den böschanstalten nöthigen Beyträáge 
einzurichten, nicht räthlich erscheint. 
Hierauf wurde eine die Besteuerung 
der ehemaligen Reichsritterschaftl. 
Districte betreffende, von dem Abgeord- 
neten aus diesen Districten übergebene, Vor- 
stellung abgelesen, dur#bh welche der Land- 
tag aufgefordert wurde, daß er, gegen seine 
in der 36ften Sitzung über diesen Gegen- 
stand gefaßte Ansicht, den von den vormals 
Reichsrirterschaftl. Gutysbesitzern ausgespro- 
chenen Wunsch, in dem hinlänglich nachge- 
wiesenen Besitze der Steuerbefreyung erhal- 
ten zu werden, unterstützen möge, indem 
die ihnen geschehene Anforderung von Steuern 
weder auf den Statum quo von 1806., 
nach welchem ihre Districte überwiesen wor- 
den, gegründet werden könne, weil sie da- 
mals noch keine Steuern entrichtet hätten, 
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noch auf die Verhältnisse der Jahre 1813. 
1814. 1815. und 1816., weil in diesen 
Jahren die jetzt geforderten, sogenannten 
Eremten-Steuern ebenfalls nicht bezahlt wor- 
den wären, noch auf die im Großherzog= 
thume angenommenen Grundsähe einer allge- 
meinen Besteuerung, weil diese verfassungs- 
mäßig noch zur Zeit nicht zur Anwendung 
gekommen seyen, auch eine Entschädigung 
voraussetzten. 
Nach nochmaligen Discussionen über die- 
sen Gegenstand kam der Landtag auf seine 
in der Erkläárungsschrift d. c. Dornburg 
29. Januar 1870. (s. Dornbr. Verhandl. 
S. 447. unter No. 2.) ausgesprochene An- 
sicht zurück und konnte sich, da dort bereits 
die rechtliche Ausführung der behaupteten 
Frepheit vorbehalten, auch der Weg Rech- 
tens inmittelst wirklich betreten worden und 
jetzt nicht einmal eine Beschwerde über ver- 
weigerte Justiz, die eine Intercession veran- 
lassen könnte, vorliege, nicht für ermächti- 
get halten, auf etwas weiteres anzutragen. 
Man gieng nun über zu dem Vortrage 
eines höchsten Decretes vom Z#usten Decbr. 
1820. (Beylage KE.) und dessen Beylagen, 
den Landstraßenbau betr. Mit Bezie- 
hung auf die Erklärungsschrift d. d. Dorn- 
burg 5ten Januar 1870. (s. Dornbr. Ver- 
handl. S. 30 r. flg.) wurde zuerst der Zu- 
stand der Chausseebau-Kassen am Schlusse 
des Jahres 1818. nach den Resultaten der 
nunmehr völlig berichtigten Rechnungen nach- 
gewiesen, wodurch der Landtag zu der Ue- 
berzeugung gelangte, daß die deöhalb fr#- 
her erregten Zweifel nunmehr für erledigt zu 
achten wären. 
Die ferner geschehene Nachweisung der 
Minderung aller im Jahr: 1878. auf jenen 
Kassen ruhenden bedeutenden Schulden, bis 
auf die Summe von 15,000 rthlr., welche 
Minderung durch die früheren ansehnlichen 
Verwilligungen und durch die sehr beträcht-
	        
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