lage DD. und #.) enkhaltenen Anfragen be-
rührt:
zrn der Ort Oldisleben zur Theilnahme
an dem hiesigen Brand-Assecuranz-Justi=
tute anzuhalten seyn dürfte? und ob zum
Auswande für die Feuerlöschungs-Anstalten,
die Nicht-Hausbesitzer, vielleicht nach Klas-
sen und nach dem Maaßstabe des von ihnen
bezahlt werdenden Miethzinses zur Mitlei-
denheit zu ziehen wären?
Bey der ersten Frage fand der LKandtag
zwar kein Bedenken, dem Orte Oldisleben
den Beytritt zu der inländischen Anstalt zu
gestatten und seine Einwilligung hierzu im
voraus zu ertheilen, jedoch ihm eine Ver-
bindlichkeit dazu aufzulegen, ehe die beson-
deren Verhältnisse dieses Ortes genügend be-
rücksichtiget worden wären, hielt er für be-
denklich.
Die zweyte Frage wurde einstimmig
verneinend beantwortet, weil Nicht-Hausbe-
sitzer überhaupt in keiner Verbindung mit
dieser Anstalt stehen, einen besonderen Fonds
und eine besondere Verwaltung aber wegen
der zu den böschanstalten nöthigen Beyträáge
einzurichten, nicht räthlich erscheint.
Hierauf wurde eine die Besteuerung
der ehemaligen Reichsritterschaftl.
Districte betreffende, von dem Abgeord-
neten aus diesen Districten übergebene, Vor-
stellung abgelesen, dur#bh welche der Land-
tag aufgefordert wurde, daß er, gegen seine
in der 36ften Sitzung über diesen Gegen-
stand gefaßte Ansicht, den von den vormals
Reichsrirterschaftl. Gutysbesitzern ausgespro-
chenen Wunsch, in dem hinlänglich nachge-
wiesenen Besitze der Steuerbefreyung erhal-
ten zu werden, unterstützen möge, indem
die ihnen geschehene Anforderung von Steuern
weder auf den Statum quo von 1806.,
nach welchem ihre Districte überwiesen wor-
den, gegründet werden könne, weil sie da-
mals noch keine Steuern entrichtet hätten,
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noch auf die Verhältnisse der Jahre 1813.
1814. 1815. und 1816., weil in diesen
Jahren die jetzt geforderten, sogenannten
Eremten-Steuern ebenfalls nicht bezahlt wor-
den wären, noch auf die im Großherzog=
thume angenommenen Grundsähe einer allge-
meinen Besteuerung, weil diese verfassungs-
mäßig noch zur Zeit nicht zur Anwendung
gekommen seyen, auch eine Entschädigung
voraussetzten.
Nach nochmaligen Discussionen über die-
sen Gegenstand kam der Landtag auf seine
in der Erkläárungsschrift d. c. Dornburg
29. Januar 1870. (s. Dornbr. Verhandl.
S. 447. unter No. 2.) ausgesprochene An-
sicht zurück und konnte sich, da dort bereits
die rechtliche Ausführung der behaupteten
Frepheit vorbehalten, auch der Weg Rech-
tens inmittelst wirklich betreten worden und
jetzt nicht einmal eine Beschwerde über ver-
weigerte Justiz, die eine Intercession veran-
lassen könnte, vorliege, nicht für ermächti-
get halten, auf etwas weiteres anzutragen.
Man gieng nun über zu dem Vortrage
eines höchsten Decretes vom Z#usten Decbr.
1820. (Beylage KE.) und dessen Beylagen,
den Landstraßenbau betr. Mit Bezie-
hung auf die Erklärungsschrift d. d. Dorn-
burg 5ten Januar 1870. (s. Dornbr. Ver-
handl. S. 30 r. flg.) wurde zuerst der Zu-
stand der Chausseebau-Kassen am Schlusse
des Jahres 1818. nach den Resultaten der
nunmehr völlig berichtigten Rechnungen nach-
gewiesen, wodurch der Landtag zu der Ue-
berzeugung gelangte, daß die deöhalb fr#-
her erregten Zweifel nunmehr für erledigt zu
achten wären.
Die ferner geschehene Nachweisung der
Minderung aller im Jahr: 1878. auf jenen
Kassen ruhenden bedeutenden Schulden, bis
auf die Summe von 15,000 rthlr., welche
Minderung durch die früheren ansehnlichen
Verwilligungen und durch die sehr beträcht-