Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

ten wichtiger, aus, daß bey den Chausset-- 
Kassen überhaupt gar keine Schulden contra- 
hirt und gestattet würden, und bey der sich 
immer mehr darstellenden Nothwendigkeit, 
daß die angefangenen neuen Baue, beson- 
ders im Neustädtischen Kreise, nicht unterbro- 
chen würden, entschieden 20. Stimmen ge- 
gen 9. für eine neue Verwilligung, und so- 
dann sämmtliche Mitglieder einstimmig, daß 
diese Verwilligung für die drey Verwilli- 
gungsjahre zusammen, in der Uebernahme 
der noch vorhandenen #1 5,000 rthlr. Schul- 
den bestehen solle, und daß auf eine Herab- 
setzung der Chaussee Gelder für jeßt nicht 
anzutragen sey. 
Ein und vierzigste Sihung 
den roten Februar 1821. 
Gegenwärtig 29. Abgeordnete. 
Auf die schon gestern gemachte Anzeige 
eines Abgeordneten aus dem ersten Wahlbe- 
zirke der Ritterguthsbesitzer, wie er, wegen 
anderer dringender Geschäfte genêthiget sey, 
zu bitten, daß er nach Ablauf der nächsten 
Woche von den dermaligen Landtagssitzun- 
gen beurlaubt werde, wurde die Frage: ob 
dessen Stellvertreter einzuberufen sey? zur 
Entscheidung des Landtags, wie dieses schon 
in mehreren früheren Fällen ganz ähnlicher 
Art geschehen war, aucgesetzt und durch 2). 
Stimmen gegen 5. verneinend beantwortet. 
Hierauf wurde der Vortrag über den 
Landstraßenbau fortgeseht. Referent 
kam auf den dritten Hauptgegenstand des 
angezogenen höchsten Decretes, den Entwurf 
eines Regulativs über die Art und Weise 
der Erhaltung der Chausseen als Straßen 
1sster Klasse, ingleichen der Straßen 2ter 
und zZter Klasse. (Beylage FF.) Die einzel- 
nen §9. dieses Regulativs wurden mit Be- 
rücksichtigung der von Großherzogl. Landes- 
Direction dabey gemachten Bemerkungen, 
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durchgegangen, ohne sich auf die fruͤher vom 
Landtage dagegen gemachten Erinnerungen 
(s. Dornbr. Landt. Verhandl. S. 399.) 
und deren geschehene Beachtung, zu be- 
schränken, sondern mit der Ansicht, daß der 
ganze Entwurf, als eine neue Mittheilung, 
nochmals in Berathung gezogen werden müsse. 
Die im F. 2. auf früheren landständi- 
schen Antrag weggelassene Verbindlichkeit der 
Gemeinden, auch bey Chausseen in gewissen 
Fällen Arbeiten für üblichen Lohn zu leisten, 
war von Großherzogl. Landes Direction 
wieder in Antrag gekommen und mußte um 
so mehr zu einer neuen Berathung führen, 
als in dem neuerlichen höchsten Decrete vom 
21sten Decbhr. 1 820. auf dasjenige verwiesen 
war, was in dem höchsten Decrete v 28sten 
Januar 1819. (s. Dornbr. Landt. Verhandl. 
S. 103. und 405.) zu jenem F. bereits be- 
merkt worden. Der Landtag konnte sich je- 
doch, weil die Kommunen, die an Chausseen 
liegen und denen jene Obliegenheit angeson- 
nen werden würde, ohnehin auch mancherley 
Nachtheile von dieser ihrer Lage haben, 
ein solches Ansinnen aber, der gleichen Ver- 
theilung der Lasten widersprechen würde, 
und es, auch ohne jenen Zwang, den Be- 
hörden möglich werden dürfte, noch niedri- 
gere Accorde abzuschließen, nicht bestimmen, 
von seiner früher gefaßten Ansicht abzuge- 
hen. Er blieb solchem (s. Dornbr. Landt. 
Verhandl. S. 400.) jedoch auch in sofern 
treu, daß bey eintretendem Nothstande, die 
anliegenden Kommunen allerdings zu den 
nöthigen Diensten gegen Bezahlung ange- 
halten werden könnten, und glaubte unter 
„Nothstand“ eine durch ungewöhnliche Er- 
eignisse erfolgte Hemmung der Straße ver- 
stehen zu müssen. 
Die Weglassung des in dem früher mit- 
getheilten Entwurfe aufgenommenen C. 3. 
(s. Dornbr. Verhandl. S. 385.) welcher die 
Verbindlichkeit der Kommunen zu unentgeld- 
lichen Hand= und Spanndiensten auf den
	        
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