letzterer durch das Bier bereits verimpostet
worden ist, so erscheint es doch folgerecht
und zu Vermeidung von Defraudationen
rathsam, alle inländische Essig-Arten, ohne
Unterschied mit einer und derselben Impost-
Abgabe, und zwar mit 6 gr. für den Ey-
mer, zu belegen.
Zum Sten Kapitel.
u
I.
So wuͤnschenswerth es seyn moͤchte, eine
Minderung der Bier-Impost- Abgabe ein-
treten zu lassen, da gerade diese den ärmern
Theil der Staats-Anterthanen trifft, so
wenig ist dieses doch jeht schon moͤglich, und
wenn der getr. Landtag deßhalb die Be-
stimmung des ersten Paragraphen genehmigt,
so muß er:
Zu g. 2.
wuͤnschen, daß zu mehrerer Belebung
der inlaͤndischen Bierbrauereyen fuͤr jeden
Eymer ausländisches Bier, ohne Unterschied
der Qualität, 1 thlr. 12 gr. Impost zu
erlegen sey.
Zu K6. 4.
Der getr. Landtag vermißt hier die Be-
stimmung des ältern Impost-Regulativs v.
öten Decbr. 1811. Cep. VI. J. 4., wo es
eißt:
! a, noch ungemalzte Gerste wird glatt
„gestrichen, das Malz aber entweder ma-
„Hig gehéuft gemessen, oder fünf Viertel
„glatt gestrichen auf einen Weimarischen
„Scheffel gerechnet“
und wünscht sie zu Vermeidung jedes mög-
lichen Irrthums auch in das neue Gesetz
aufgenommen zu sehen.
Zu K. 5.
Die gesetzliche Verordnung wirb nicht zu
umgehen seyn, daß den Müllern nicht ge-
stattet ist, vom Malz-Schrot die sogenann-
ke Mayl-Metze zu verlangen, sondern daß
sie sich mit einer Geldvergütung nach dem
159
jedesmaligen Getraide-Markt-pteiße zu be-
gnügen haben, so wie solche von den Voli-
zey-Behörden durch öffentliche Blätter be-
kannt gemacht werden.
u . 6.
Nach Vorschrift der Tranksteuer= Ord-
nung d. d. Eisenach 24ten Oktbr. 1777.
Cap. III., K. 6. besteyt noch jetzt die, seht
nachtheilig einwirkende und die Konkurrenz
vermindernde Einrichtung, daß das Quan-
tum des Schuttes sewie des Gußes be-
stimmt ist, und von der Ausfsicht führen-
den Behörde sogar der Verkaufspreiß des
Bieres nach dem jedesmaligen Marktpreiße,
nicht nach dem Einkaufspreiße der Gerste,
regulirt wird.
Diese Einrichtung verhindert die Bele-
bung der Bierbrauereyen und ermuthigt kei-
neswegs zur Bereitung eines bessern Bieres.
Der getr. Landtag wünscht daher, daß
dieser Punkt der Eisenachischen Tranksteuer-
Ordnung auêdrücklich aufgehoben, und dage-
gen im Eisenachischen Kreise dieselbe Ein-
richtung wie im Weimar-Jenaischen Kreise
bestehen möge, nach welcher nur das Ein-
schutt-Quantum, aber keineswegs das Guß-
Quantum und der Verkaufêpreiß des Bie-
res, gesetzlicher Bestimmung unterliegt.
Jum öten Kapitel.
Zu K. 2.
Wenn jeder eingebracht werdende Eymer
Rum, Arrak und auslandischer Brannt-
wein einer Impost-Abgabe von 8 thlr.,
und jedes Maas fremder Spiritus Vini und
Liqueur jeder Art, mit 4 gr. 6 pf. Impost
belegt wird, so entspricht dieses gewiß dem
Zwecke sowie dem Werthe der Waare.
Bey der Berathung darüber, ob sich in
Hinsicht auf den im Lande fabricirten ordi-
nären Branntwein die Impost- Abgabe le-
diglich nach der Scheffelzahl einer Brannt-
weinblase reguliren solle, bestétigte sich wie-