Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

letzterer durch das Bier bereits verimpostet 
worden ist, so erscheint es doch folgerecht 
und zu Vermeidung von Defraudationen 
rathsam, alle inländische Essig-Arten, ohne 
Unterschied mit einer und derselben Impost- 
Abgabe, und zwar mit 6 gr. für den Ey- 
mer, zu belegen. 
Zum Sten Kapitel. 
u 
I. 
So wuͤnschenswerth es seyn moͤchte, eine 
Minderung der Bier-Impost- Abgabe ein- 
treten zu lassen, da gerade diese den ärmern 
Theil der Staats-Anterthanen trifft, so 
wenig ist dieses doch jeht schon moͤglich, und 
wenn der getr. Landtag deßhalb die Be- 
stimmung des ersten Paragraphen genehmigt, 
so muß er: 
Zu g. 2. 
wuͤnschen, daß zu mehrerer Belebung 
der inlaͤndischen Bierbrauereyen fuͤr jeden 
Eymer ausländisches Bier, ohne Unterschied 
der Qualität, 1 thlr. 12 gr. Impost zu 
erlegen sey. 
Zu K6. 4. 
Der getr. Landtag vermißt hier die Be- 
stimmung des ältern Impost-Regulativs v. 
öten Decbr. 1811. Cep. VI. J. 4., wo es 
eißt: 
! a, noch ungemalzte Gerste wird glatt 
„gestrichen, das Malz aber entweder ma- 
„Hig gehéuft gemessen, oder fünf Viertel 
„glatt gestrichen auf einen Weimarischen 
„Scheffel gerechnet“ 
und wünscht sie zu Vermeidung jedes mög- 
lichen Irrthums auch in das neue Gesetz 
aufgenommen zu sehen. 
Zu K. 5. 
Die gesetzliche Verordnung wirb nicht zu 
umgehen seyn, daß den Müllern nicht ge- 
stattet ist, vom Malz-Schrot die sogenann- 
ke Mayl-Metze zu verlangen, sondern daß 
sie sich mit einer Geldvergütung nach dem 
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jedesmaligen Getraide-Markt-pteiße zu be- 
gnügen haben, so wie solche von den Voli- 
zey-Behörden durch öffentliche Blätter be- 
kannt gemacht werden. 
u . 6. 
Nach Vorschrift der Tranksteuer= Ord- 
nung d. d. Eisenach 24ten Oktbr. 1777. 
Cap. III., K. 6. besteyt noch jetzt die, seht 
nachtheilig einwirkende und die Konkurrenz 
vermindernde Einrichtung, daß das Quan- 
tum des Schuttes sewie des Gußes be- 
stimmt ist, und von der Ausfsicht führen- 
den Behörde sogar der Verkaufspreiß des 
Bieres nach dem jedesmaligen Marktpreiße, 
nicht nach dem Einkaufspreiße der Gerste, 
regulirt wird. 
Diese Einrichtung verhindert die Bele- 
bung der Bierbrauereyen und ermuthigt kei- 
neswegs zur Bereitung eines bessern Bieres. 
Der getr. Landtag wünscht daher, daß 
dieser Punkt der Eisenachischen Tranksteuer- 
Ordnung auêdrücklich aufgehoben, und dage- 
gen im Eisenachischen Kreise dieselbe Ein- 
richtung wie im Weimar-Jenaischen Kreise 
bestehen möge, nach welcher nur das Ein- 
schutt-Quantum, aber keineswegs das Guß- 
Quantum und der Verkaufêpreiß des Bie- 
res, gesetzlicher Bestimmung unterliegt. 
Jum öten Kapitel. 
Zu K. 2. 
Wenn jeder eingebracht werdende Eymer 
Rum, Arrak und auslandischer Brannt- 
wein einer Impost-Abgabe von 8 thlr., 
und jedes Maas fremder Spiritus Vini und 
Liqueur jeder Art, mit 4 gr. 6 pf. Impost 
belegt wird, so entspricht dieses gewiß dem 
Zwecke sowie dem Werthe der Waare. 
Bey der Berathung darüber, ob sich in 
Hinsicht auf den im Lande fabricirten ordi- 
nären Branntwein die Impost- Abgabe le- 
diglich nach der Scheffelzahl einer Brannt- 
weinblase reguliren solle, bestétigte sich wie-
	        
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