Nicht -Hausbesther wegen ihres Mobiliars
gleiches Interesse wie sie, an diesen Anstal-
ten haben, und es sscheint uns das, was
von dem Rechnungerath Schüter hierüber
angebracht und nachgewiesen worden ist,
größtentheils wohlbegründet zu senn. Wenn
daher auch die bisher bestandene Einrich-
tung, nach welcher der Feuerlö schungsauf-
wand in soweit er nicht von den Kommu-=
nen zu tragen ist, aus der Brand-Asllecu-
ranz-Kasse bestritten wird, noch ferner bey-
bebalten werden sollte; so dürfte es doch
wenigstens der Billigkeit angemessen sepyn,
die Nicht-Hausbesitzer vielleicht nach Klassen
und nach dem Maasstabe des ven ihnen be-
zahlt werdenden Miethzinses, in Ansehung
desselben zur Mitleidenheit zu ziehen.
3) Die Majorität der Stimmen hat sich
zwar allerdings gegen eine Besltimmung,
wegen gleichmäßiger Versicherung der Ge-
bäude nach ihrem wahren Werth mit be-
sonderer Berücksichtigung ihrer mehrern oder
mindern Feuersgefährlichkeit, ausqesprochen.
Es ist indeß nicht zu leugnen, daß sich ge-
gen'Beydes eben so wohl manches Für als
Wider sagen läßt; als eine ausgemachte
Sache aber dürfte es zu betrachten seyn,
daß es dem Gedeihen und Vortheiie des In-
stituts wesentlich entgegen, und hinderlich
seyn würde, wenn, wie doch nicht zu er-
warten steht, die Einzeichnung mit allzu
geringen Summen erfolgen sollte.
Käthlich will es uns daher doch erschei-
nen, festzusetzen, daß kein Gebäude unter
der Hälfte des — auf die im §. 8. ange-
gebene Weise zu bestimmenden — wahren Wer-
thes, versichert werden durfe und daß je-
der, der dieser Vorschrift nicht Genüge lei-
ste, sich gefallen lassen müsse, daß der wahre
Werth seines Gebäudes nach jenem Maaß-
stabe durch Taxation ausgemittelt, und des-
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sen Versicherungs-Summe nach dem diesfalsi-
gen Resultate hinauf gesetzt werde.
4) Die Sammlung und Anlegung eines
für bedeutende- Unglücksfälle bestimmten ei-
sernen Fonds, ist unter den in Sprache
gekommenen Punkten nach unserer bereits
oben gemachten Bemerkung, der einzige, für
dessen Realisirung die Majorstät der Stim-
men sich entschieden hat, und wir haben
sonach in das neu entworfene Patent §. 21.
das Nöthige dieserhalb mit ausgenommen.
So höchst zweckmäßig und wünschenswerth
es ist, in Besitz eines solchen Fonds zu
kommen, so treten doch, hinsichtlich seiner
Aufbewahrung und resp. Benutzung bis zum
eintretenden Bedarf mancherley Schwierig-
keiten ein, die auf der andern Seite wie-
derum Berücksichtigung verdienen.
Denselben in baarem Gelde todt und
müssig liegen zu lassen, würde eben so un-
zweckmäßig und bedauerlich, als in Erman-
gelung eines sichern und völlig feuerfesten
Locals gefährlich sepn; ihn den öbrigen
landschafftlichen Kassen gegen Verzinsung,
wenn auch nur mit 2 Procent wie ein De-
positum, zur Benutzung zu überlassen, konn-
te im Fall des Bedarfs zu neuen Verlegen-
heiten führen, anch den beabsichtigten Zweck
ganz versehlen lassen, da diese Kassen dann
erst, um die Rückzahlung bewerkstelligen zu
können, zu neuen Erborqungen würden
schreiten müssen. Es entsteht die Frage
namlich, ob hierdurch, zumal in ungünsti-
gen Zeiten in einer erfordert werdenden kur-
zen Frist, die von dem eisernen Fonds be-
nöth'gte, bey beträchtlichen Unglückfällen
leicht auf dessen ganzen Betrag ansteigen
könnende Summe, jedeomal erlangt werden
kann? Am räthlichsten möchte unseres un-
vorgreiflichen Dafürhaltens, daher immer
noch der Ausweg seyn, solchen der Haupt-
landschaffts- Kasse zu Abtragung fünfprocen-