Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

Nicht -Hausbesther wegen ihres Mobiliars 
gleiches Interesse wie sie, an diesen Anstal- 
ten haben, und es sscheint uns das, was 
von dem Rechnungerath Schüter hierüber 
angebracht und nachgewiesen worden ist, 
größtentheils wohlbegründet zu senn. Wenn 
daher auch die bisher bestandene Einrich- 
tung, nach welcher der Feuerlö schungsauf- 
wand in soweit er nicht von den Kommu-= 
nen zu tragen ist, aus der Brand-Asllecu- 
ranz-Kasse bestritten wird, noch ferner bey- 
bebalten werden sollte; so dürfte es doch 
wenigstens der Billigkeit angemessen sepyn, 
die Nicht-Hausbesitzer vielleicht nach Klassen 
und nach dem Maasstabe des ven ihnen be- 
zahlt werdenden Miethzinses, in Ansehung 
desselben zur Mitleidenheit zu ziehen. 
3) Die Majorität der Stimmen hat sich 
zwar allerdings gegen eine Besltimmung, 
wegen gleichmäßiger Versicherung der Ge- 
bäude nach ihrem wahren Werth mit be- 
sonderer Berücksichtigung ihrer mehrern oder 
mindern Feuersgefährlichkeit, ausqesprochen. 
Es ist indeß nicht zu leugnen, daß sich ge- 
gen'Beydes eben so wohl manches Für als 
Wider sagen läßt; als eine ausgemachte 
Sache aber dürfte es zu betrachten seyn, 
daß es dem Gedeihen und Vortheiie des In- 
stituts wesentlich entgegen, und hinderlich 
seyn würde, wenn, wie doch nicht zu er- 
warten steht, die Einzeichnung mit allzu 
geringen Summen erfolgen sollte. 
Käthlich will es uns daher doch erschei- 
nen, festzusetzen, daß kein Gebäude unter 
der Hälfte des — auf die im §. 8. ange- 
gebene Weise zu bestimmenden — wahren Wer- 
thes, versichert werden durfe und daß je- 
der, der dieser Vorschrift nicht Genüge lei- 
ste, sich gefallen lassen müsse, daß der wahre 
Werth seines Gebäudes nach jenem Maaß- 
stabe durch Taxation ausgemittelt, und des- 
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sen Versicherungs-Summe nach dem diesfalsi- 
gen Resultate hinauf gesetzt werde. 
4) Die Sammlung und Anlegung eines 
für bedeutende- Unglücksfälle bestimmten ei- 
sernen Fonds, ist unter den in Sprache 
gekommenen Punkten nach unserer bereits 
oben gemachten Bemerkung, der einzige, für 
dessen Realisirung die Majorstät der Stim- 
men sich entschieden hat, und wir haben 
sonach in das neu entworfene Patent §. 21. 
das Nöthige dieserhalb mit ausgenommen. 
So höchst zweckmäßig und wünschenswerth 
es ist, in Besitz eines solchen Fonds zu 
kommen, so treten doch, hinsichtlich seiner 
Aufbewahrung und resp. Benutzung bis zum 
eintretenden Bedarf mancherley Schwierig- 
keiten ein, die auf der andern Seite wie- 
derum Berücksichtigung verdienen. 
Denselben in baarem Gelde todt und 
müssig liegen zu lassen, würde eben so un- 
zweckmäßig und bedauerlich, als in Erman- 
gelung eines sichern und völlig feuerfesten 
Locals gefährlich sepn; ihn den öbrigen 
landschafftlichen Kassen gegen Verzinsung, 
wenn auch nur mit 2 Procent wie ein De- 
positum, zur Benutzung zu überlassen, konn- 
te im Fall des Bedarfs zu neuen Verlegen- 
heiten führen, anch den beabsichtigten Zweck 
ganz versehlen lassen, da diese Kassen dann 
erst, um die Rückzahlung bewerkstelligen zu 
können, zu neuen Erborqungen würden 
schreiten müssen. Es entsteht die Frage 
namlich, ob hierdurch, zumal in ungünsti- 
gen Zeiten in einer erfordert werdenden kur- 
zen Frist, die von dem eisernen Fonds be- 
nöth'gte, bey beträchtlichen Unglückfällen 
leicht auf dessen ganzen Betrag ansteigen 
könnende Summe, jedeomal erlangt werden 
kann? Am räthlichsten möchte unseres un- 
vorgreiflichen Dafürhaltens, daher immer 
noch der Ausweg seyn, solchen der Haupt- 
landschaffts- Kasse zu Abtragung fünfprocen-
	        
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