Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

und beschädigten Gebdude, nach den Num- 
mern und Buchstaben, womit selbige in dem 
Kataster eingezeichnet sind, unverzüglich be- 
richtliche Anzeige an das Landschaffté-Colle- 
gium geschehen. 
. 14. Die daräber, wie das Feuer 
entstanden, ob durch Verwahrlosung des Ei- 
genthümers oder ohne dessen Verschulden, ob 
die Rettungsmittel zeitig genug und in ge- 
höriger Maase angewendet worden, anzu- 
stellende Untersuchung, verbleibt der compe- 
tenten Obrigkeit des Orts zur ordnungms- 
Kigen schleunigen Besorgung: jedoch ist das 
Befinden, in so weit es gleich möglich ist, 
in dem des Brandschadens halber zu erstat- 
tenden Berichte mit zu bemerben. 
K. 15. Do die Billigkeit erfordert, daß 
ein Mehreres von dem Institute nicht vergü- 
tet werde, als was der erlittene Verlust 
wirklich beträgt, so muß in dem darüber zu 
erstattenden Berichte zuverlässig und genau 
angegeben werden, ob das durch das Feuer 
beschädigte, oder zu dessen Steuerung nie- 
dergerissene Gebäude ganz oder zum Theil 
zu Grunde gerichtet worden, und der Scha- 
de für total oder partial zu schäten sey, da- 
mit dieses desto zuverlássiger bestimmt wer- 
den könne; so ist daben auf folgende Art 
zu Werke zu gehen: 
a) ob ein Gebäude völlig abgebrannt und 
ruinirt ist, muß sogleich in die Augen 
fallen und kann also davon, daß der 
Schade für total zu achten, keine Frage 
sepn. 
Es kann aber auch der Fall eintreten, 
daß ein Gebäude zwar stehen geblieben, aber 
so beschädigt ist, daß es nicht wieder repa- 
rirt werden kann, sondern ganz niedergelegt 
und von Grund aus neu erbaut werden muß; 
in solchem Fall ist der Schaden ebenfauls 
für total und das etwa nach brauchbare we- 
nige Material, für die Aufrumungskosten zu 
rechnen. 
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b) Wo keiner von den vorstehenden beyden 
Fällen existirt, da ist von der Obrigkeit 
des Orts mit Zuziehung verpflichteter Bau- 
und Sachverständiger Personen, auch in 
Gegenwart des, oder der Brandbeschädig= 
ten eine genaue Besichtigung und Taxation 
vorzunehmen und zu ermäßigen, ob das 
Gebäude nur drey Viertheile, zur Hälfte 
oder nur zu einem Viertheile beschädiget sen. 
Hinsichtlich der Eigenschaften, Verpflich- 
tung und Instruction der zur Würderung 
des Brandschadens gebraucht werdenden Ge- 
werken, sind alle die Vorschriften streng zu 
beobachten, die in dieser Beziehung bereits 
im F. 8. enthalten sind. 
c) Bey entstehendem Zweifel der Taratoren, 
ob der Schade zu einem Viertheile oder zur 
Hälfte oder zu drey Viertheilen zu rech- 
nen seyn moöchte, soll derselbe, im ersten 
Falle zu einem Drittheile und im andern 
zu zwey Drittheilen gerechnet werden. 
d) Würde der Schade unter einem Vier- 
theile befunden, so sind in solchen Fällen 
nur die wenigen Reparatur-Kosten, nach 
Verhältniß der eingezeichneten 
Summe, in dem Verzeichnisse des Brand- 
schadens aufzuführen. 
e) Ueber das Befinden bey der Besichti- 
gung und Taxation, hat die Obrigkeit 
des Orts den Brandbeschädigten ein At- 
testat auszustellen, auch solches von den 
zugezogenen Werkmeistern mit unterschrei- 
ben zu lassen und dem Landschaffts-Col- 
legium einzusenden. 
)Diese Attestate sind (wie sich von selbst 
versteht) niemals auf die Kosten, welche 
der Wiederaufbau oder die Reparatur er- 
fordern möchte, sondern darauf, wie hoch 
der erlittene Schade im Verhäliuß der 
eingezeichneten Werth = Summe des Ge- 
bäudes zu rechnen sey, zu richten. 
6) Wenn ein Interessent des Instftuts, ein 
bey demselben eingezeichnetes Gebäude nie-
	        
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