Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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derreißt, und statt dessen ein neues auf- 
zuführen Willens ist, während des Baues 
aber, die Zulage und angeschafften Bau- 
Materialien, durch VBrand verunglücken, so 
soll alsdann, nicht auf die bereits einge- 
zeichnete Summe des Gebäudes gesehen, 
sondern nach eydlicher Bestärkung des Ver- 
lustes, an Material und Arbeitslöhne, 
diese bey der Bestimmung der dem Eigen- 
thümer zu leistenden Entschädigung zum 
Grunde gelegt und im Verhaältniß mit der 
eingezeichneten Summe, aber nie ein Meh- 
reres als die letzte beträgt, vergütet werden. 
+. 16. Die Untersuchung der Veran- 
lassung zu einem entstandenen Brandscha- 
ben und die Bestrafung der Schuldigbefonde- 
nen verbleibt, wie schon erwähnt worden, 
der ordentlichen Obrigkeit des Orts. Sie 
hat jedoch von dem, was sich bey der Un- 
tersuchung ergiebt, dem Landschaffts-Colle- 
gium Anzeige zu thun, damit dasselbe in 
den Stand gesetzt werde, zu ermessen, ob 
und in wie weit bey dem vorgefallenen Bran- 
de eine Bosheit, oder eine derselben gleich 
zu achtende Fahrlässigkeit vorgekommen, und 
ob mithin dem Beschädigten eine Entschäédi- 
gung zukomme oder nicht. Denn es soll 
derjenige, der vorsätzlich eine Feuersbrunst 
veranlaßt, außer der ihm als Mordbrenner 
dictirten Strafe, auch von der Entschädi- 
gung auögeschlossen seyn, nicht minder des- 
sen Brandstätte dem Institute anheimfallen, 
und zu dessen Vortheil an jemand, der sol- 
che zu bebauen Willens und vermögend ist, 
bald möglichst überlassen werden. Da hin- 
gegen derjenige, der zwar keine Boöbheit, 
aber doch große Fahrlässigkeit zu Schul- 
den gebracht, dieserhalb zwar mit einer sei- 
nem Vergehen angemessenen Strafe von der 
Behörde zu belegen ist, jedennoch aber bey 
dem Institute die ausgemittelte Entschädigung 
erhált. 
S. 17. Sobald der in der vorbeschrie- 
benen Maaße an das Landschaffts-Colle- 
gium zu erstattende Bericht eingegangen ist; 
so sorgt dasselbe dafür, daß die eingegebe- 
nen und bescheinigten Schäden den Brand- 
beschädigten vergütet und die zu solchem En- 
de erforderlichen Summen, jedoch nur unter 
der Bedingung des Wiederaufbaues der ver- 
ungluckten Gebäude und zum Behuf der Ver- 
wendung zu deren Wiederaufbau auszahlen 
zu lassen. 
18. Bey Ausschreibung der Beyträ- 
ge versteht es sich von selbst, daß auch die 
Abgebrannten die ihnen obliegenden Beyträ- 
ge zu ihren eigenen Entschädigungen beyzu- 
tragen haben, weil auf ihre eingezeichneten 
Summen mit repartirt werden muß. 
5. ro. Die Uebermachung der Entschs- 
digungsgelder geschieht an die Ortsobrigkeit, 
welche solche an die Abgebrannten zu ver- 
theilen, demnächst aber auch darauf Aufsicht 
zu führen hat, daß solche zu nichts anderem, 
als zum Wiederaufbau der abgebrannten Ge- 
bäude verwendet werden. Es hat auch diese 
Obrigkeit darüber zu wachen, daß der Wie- 
deraufbau ordentlich und den polizeylichen 
Vorschriften g#mäß geschehe; denjenigen Ab- 
gebrannten, welchen zuzutrauen ist, daß sie 
die Gelder richtig verwenden, hat sie das 
ihnen Zukommende gegen ihr schriftliches Be- 
kenntniß auszuzahlen, bey andern aber, wo 
Sicherheit ermangelt, ingleichen bey Pach- 
tern und andern, welche nicht völlige Ei- 
genthüumer der abgebrannten Gebäude sind, 
die Vorsicht zu gebrauchen, daß ihnen die 
Gelder nicht auf einmal, sondern nach und 
nach, so wie der Bau vorrückt, ausgehän-G 
diget werden, es sey denn, daß sie der al- 
lenfallsigen Rückerstattung halber, hinläng- 
liche Sicherheit zu stellen im Stande wären. 
Damit inzwischen der Wiederaufbau selbst, 
bey Zurückhaltung der Gelder, gegen die 
Absicht des Instituts nicht gehindert wer- 
den möge, so hat die Obrigkeit des Orts, 
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