Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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Dagegen wurde bemerkt, daß bey dem vor- 
liegenden Gesetze es doch zunächst auf die Ent- 
scheidung der bepden Fragen ankomme: ob die 
Verbindlichkeit zum Gesindedienste auf dem 
Grundbesitze oder auf der Person ruhe? und: 
ob sie als eine Obliegenheit der Gemeinde oder 
beß Einzelnen zu betrachten sen? 
Allein der Landtag trug, bey der bereits 
vorliegenden Begutachtung, Bedenken, auf 
die Entscheidung dieser Fragen einzugehen, und 
auf die dagegen gemachte Erwiederung: daß 
dann auch kein Gesetz über die Art der Ab- 
lösbarkeit gegeben, sondern höchstens nur 
eine Instruktion an die vermittelnden Be- 
hörden ertheilt werden könne, wurde bemerkt: 
bdasi über jene Rechte und Verbindlichkeiten, 
wie sie bisher bestanden, doch schon gesetzliche 
Normen vorhanden gewesen seyn mußten, 
euf deren näheren Beurtheilung allein, das 
setzige Gesetz gestützt werden könne, daß sol- 
ches daher nur von einer Rechtsbehörde 
näher zu bestimmen sey, und daß diese Be- 
Ktimmungen nicht ble“ in einer Instruktion 
bestehen könnten, sondern als Gesetz ausge- 
sprochen werden müßten, weil neue Rechte 
und Verdindlichkeiten dadurch festgesetzt wer- 
den sollten, und außerdem viele unnsthige 
Prozesse entstehen würden. — Der Gesetzes- 
Entwurf (S. 90. d. Bl.) wurde nun noch- 
mals vorgelesen. Beym F. 8. wurde ein- 
stimmig beliebt, daß die Zinsen des vom 
Dienstpflichtigen, nach geschehener Ausmit- 
telung, zu zahlenden Kapitals in keinem 
Falle als Erbzins zu ewigen Zeiten auf die 
Besitzungen des Dienstpflichtigen zu übertra- 
gen seyen, sondern daß das Kapital zwar 
bis zum Abtrage, mit Verzinsung zu 4 p. C. 
euf dem Hause des Dienstpflichtigen haften, 
dessen Abzahlung aber dem letztern zu jeder 
Jeit nachgelassen bleiben möge. Mit dieser 
Abänderung, und mit den von Großherzogl. 
Landeeregierung neuerlich vorgeschlagenen, 
zu Erteichterung der Diemstpflichtigen gerei- 
chenden Zusätzen, wurde sodann der 
Entwurf durch 24 Stimmen gegen 2 (nach- 
dem 1. Mitglied die Versammlung hatte ver- 
lassen müssen) angenommen. 
Ein weiterer Vortrag aus dem hoöchsten 
Decrete v. roten Decbr. 1820. Nro. 8. ((. 
Beil. U. S. 56. und 58. dieser Blätter.) die 
Ablösbarkeit sämmtlicher Spann-ä 
und Handfrohnen betr., und über die 
von Großherzogl. Kammer deßhalb gethanen 
Vorschläge (Beylage 0O.) wurde in der 
heutigen Sitzung nur mit einer aukführli- 
chen Darstellung begleitet von der Wichtigkeit 
dieses Gegenstandes und von der Nothwendig- 
keit weiterer Vorarbeiten, indem bey den ganz 
verschiedenen Frohneverhältnissen, von welchen 
Beyspiele angegeben wurden, dieselben Grund- 
sätze, wie reluirt werden solle, gleichmäßig 
für das ganze Großherzogthum, schwerlich an- 
genommen werden könnten und in vielen Fäl- 
len eben so große Bedenken für die Frohne- 
Pflichtigen, wegen der von ihnen, bey wenig 
vermindertem Aufwande in ihren Wirthschaf- 
ten, aufzubringenden Reluitions: Summen, 
entstehen würden, als dergleichen für manche, 
besonders größere Güther, die ohne jene Froh- 
nen kaum wurden bestehen können, am Tage 
lägen. 
Der Landtag konnte für heute, da die Si- 
bungszeit längst verflossen war, auf diesen 
wichtigen Gegenstand nicht näher eingehen. 
Neun und vierzigste Sitzung 
den costen Februar 1821. 
Gegenwärtig 27. Abgeordnete. 
Nachträglich zu den Verbandlungen über 
die Strafanstalten wurde noch eines 
Gesehesentwurfs im Konigreich Sachsen er- 
wähnt, nach welchem festgesetzt werden solle, 
daß zum Unterhalte der Sträflinge in den öf- 
sen#tlichen Strafanstalten, aus ihrem Vermé-
	        
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