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steuer-Quote für jeden einzelnen Landestheil,
Grundsätze zur Anwendung gekommen wären,
welche für einzelne neue Gebietstheile nachthei-
ligere Resultate hätten erwirken müssen, als
der Landtag hätte wollen können: Beson=
ders auffallend waren die für die vormalige
Grasschaft Blankenhayn und für die vor-
mals Reichs-Ritterschaftlichen Besitzungen,
ausgeworfenen Summen der neuen Grund-
steuer. Als wahrscheinlicher Grund hiervon
wurde besonders der Umstand angeführt, daß
bev den bonitirten Probefluren die, außer den
Steuern, auf den Grundstücken haftenden
Real-Lasten, nicht in Abzug gekommen wä-
ren, welches, (wenn der Grundsatz, daß sol-
ches bey einer neuen Bonitirung nicht gesche-
hen könne, auch an sich richtig seyn möge) bey
der Ausmittelung des Verhältnisses zu den
Alt-Weimarischen Vanden, erforderlich gewe-
sen sen, weil in diesen jene Lasten allerdings
mit berücksichtiget worden wären; daher wer-
de, um dieses Verhältniß ohne Beeinträchti-
gung für die neuen Landestheile richtig herzu-
stellen, es nothwendig werden, daß nach den
strengeren Grundsätzen (ohne Berücksichtigung
der Real-Lasten) noch einige Probefluren in
den alten Landen bonitirt, und darnach der
Steuerbetrag der alten Lande zu acht Grund-
steuern erhöht oder die für die neuen Districte
jetzt gefundene Steuer-Quote im Verhältniß
gemindert werde, wenn man diese Minderung
nicht sogleich durch Abzug der Real-Lasten an
Zinsen rc. in den neuen Landen eintreten lassen
wolle. — Endlich wurden noch die, bey ein-
zelnen Districten besonders auffallende, Ver-
schiedenheit der im Jahre 1810. berichtigten
Duoten von den im Jahre 1877. berechneten,
bemerklich gemacht. Mit mehreren einzel-
nen Ausstellungen gegen die zulehztt aufgefun-
denen Summen, deren Grund oder Ungrund
nicht sogleich übersehen werden konnte, verfloß
die Sitzungêzeit.
Funfzigste Sitzung
den 21sten Februar 1821.
Gegenwaͤrtig 27. Abgeordnete:
Nach erfolgter Vorlesung der Erklärungs-=
schrift, die Ablößbarkeit der Hand-
und Spann-Frohnen betreffend (Bey-
lage 0O.) wurden die Verhandlungen über
die Grundsteuer-Verhältnisse der
neuen Landeötheile fortgeseht. Auch
in Hinsicht der vormals Hessischen Gebieksthei-
le kam eine nochmalige Revisson in Antrag,
weil auch für diese Landeotheile die Resultate
sehr hoch ausgefallen und bey der Revision
von 1819. vielleicht nicht alle Rücksichten hin-
länglich beobachtet worden wären.
Dias Directorium, obgleich das Auffallen-
de einzelner Ansätze nicht verkennend, machte
darauf aufmerksam, daß eine neue Revislon
für einzelne Theile leicht noch nachtheiliger
ausfallen könne, daß etwas Vollkommenes
nicht zu erreichen sep, dennoch aber die alsbal-
dige Einfuhrung gleichmäßiger Grundbesteue-
rung nothwendig wäre und einzelne neue Lan-
destheile die nothwendige Erhöôhung ihrer
Grundabgaben den alten Landen nicht zur Last
legen könnten.
Dagegen wurde der Antrag, daß zunächst
noch einige Probefluren in den alten Landen
benitirt werden mochten, wiederholt, diesem
aber mit den Erläuterungen widersprochen,
auf welche vorsichtige Weise die Taratoren,
bey den Probefluren der neuen Lande mit den
Grundsätzen der Revisiono-Instruction und
deren Anwendung auf bonitirte Grundstücke
in den alten Landen, vertraut gemacht wor-
den; daher man sich auf jenen, nur einen
neuen Verzug bewirkenden, Vorschlag nicht
eher einlassen könne, bis Fehler nachgewiesen
wären, welche bey der Probe-Bonitirung in
den neuen Landen sollten begangen worden
seyn: denn wenn auch beym ursprunglichen Bo-
nitiren der alten Lande in einigen Fluren die