Dienstempfangenden noch die der Dienstlei-
stenden zu sehr beeinträchtigten, oder gar
ne Weiteres aufhsben.
Der getreue Landtag sagt in der fragli-
chen Erklärungsschrift: „er nehme den Ent-
„wurf um so freudiger an, als er dadurch
„ die Eigenthumsrechte moglichst beachtet
„sehe,.“ Dabey hoffeé er darauf rechnen zu
durfen, „daß in dem angenommenen Zeit-
„kaum von ldrey Jahren die ben weitem
„meisten Zwangs= Gesindedienste auf dem
„Wege des Vergleichs werden aufgehoben
werden.“ Wir müssen aber diese Hoffnung
gar sehr gefährdet halten, wenn die zweyte
Bedingung des getreuen Landtags zur Aus-
führung kommen sollte, da die Dienstpflichti-
gen sich wohl hüten würden, auf dem Wege
des Vergleichs eine Leistung loszukaufen, wel-
che, nach der Bedingung des Landtags, nach
drey Jahren, beinahe ohne alle Entschädigung,
wegfallen müßte.
Während nämlich nach diesen drey Jahren,
zu Folge des Gesetzes die im F. V. bestimmte
Behörde officiell eintritt, und nach S. VI. nur
die juridisch festgestellten Befuanisse in Gomäß=
heit des F. VII. in ein Kapital verwandelt und
dieses nach einzelnen Quoten auf die Dienst-
pflichtigen vertheilt wird, bey dieser Verthei-
lung aber der Giist des“ Gesetzes voraussehzt,
daß durch Abtragung aller einzelnen Theile der
Entschábgungs-Summe von sämmtlichen einzel-
en Dunstpflichtigen entweder durch baare Zah-
lung,, oder einstweilige Verzinsung, oder Erb-
zins, der- Dienstempfangende hinreichend oder
doch zumrcist billig dafür entschädigt würde,
daß er den berechneten Mehraufwand für freyes
Gesinde fortan von den Einkünften des Dienst-
emoefangenden Guthes tragen muß, wodurch
sich der Kapitalwerth des Guthes und die Ein-
nahme des Besitzers um so viel mindert: so
will der getr. Landtag dagegen
I. daß nach erfolgter Ausmiktelung des auf
jedes Haus kommenden Ablssungs-Quantum
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durch die bestimmte Behörde den Bewohnern
des Hauses in dem Falle, daß sie ihre Dienst-
Pfliche entweder schon erfüllt haben, oder noch
nicht dienstpflichtig sind, dle alsbaldige Bezah-
lung oder Verinteressirung jenes Quantum nicht
sofort angesonnen, sondern ihnen verstattet
werde, damit so lange Anstand zu nehmen, bis
der Zeitpunkt eintritt, wo #wirklich Zwangs-
dienste aus diesem Hause zu leisten wären.
Der getr. Landtag sagt serner, es dürfte
2. dabey noch besonders zu bestimmen seyn,
„daß usche blos Corporationen, sondern jedem
„Einzelnen abzulösen nachgelassen werde, und
„der Dlenstberechtigte verpflichtet sey, das Ab-
„lôsungs-Kapital zu jeder Zeit anzunehmen.“
Wir müssen jedoch zu 2. auf die Art und
Weise zurück kommen, unter welcher die For-
derung des Zwangsdienstes überhaupt besteht.
Jeder, welcher Zwangsbienste zu fordern
berechtigt ist, hat einen gewissen Bezirk, wo“
er diese Befugniß ausüben darfz; dieser Bezirk,
er bestehe in geschlossenen Dorfschaften, Ge-
richtssprengeln, oder in einzelnen Häusern,
kann nicht verringert werden, ohne entweder
die Last der übrigen Dienstpflichtigen zu erhö-
hen, welche — da das Bedürfniß des Berech-
tigten dasselbe bleibt, — zum Zwangedienst
öofter ausgewählt werden müßten, oder die miß-
lichsten Verwickelungen und Streitigkeiten zu
erzeugen, wenn jene übrig gebliebenen Dienst-
pflichtigen — wie wir allerdings glauben, —
ein Recht haben, zu fordern, daß die Wahl
jedesmal aus dem ganzen Complexe geschehe.
Zwingt man nun den Befugten, mit einzelnen
Pflichtigen einen Ablösungsvertrag zusschließen,
sobald es diesen Pflichtigen genehm ist; so
wird die ganze Dienstzwangsgerechtigkeit in
Bezug auf alle übrigen Dsenstpflichtige er-
schüttert und es bedürfte nur der Ablôsung
von Seiten eines einzigen Dienstpflichtigen,
um den Berechtigten auf diese Weise um den
gröôßten Theil seines erworbenen Rechts de
facio zu bringen, Es ist nehmlich bey dem