Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

Dienstempfangenden noch die der Dienstlei- 
stenden zu sehr beeinträchtigten, oder gar 
ne Weiteres aufhsben. 
Der getreue Landtag sagt in der fragli- 
chen Erklärungsschrift: „er nehme den Ent- 
„wurf um so freudiger an, als er dadurch 
„ die Eigenthumsrechte moglichst beachtet 
„sehe,.“ Dabey hoffeé er darauf rechnen zu 
durfen, „daß in dem angenommenen Zeit- 
„kaum von ldrey Jahren die ben weitem 
„meisten Zwangs= Gesindedienste auf dem 
„Wege des Vergleichs werden aufgehoben 
werden.“ Wir müssen aber diese Hoffnung 
gar sehr gefährdet halten, wenn die zweyte 
Bedingung des getreuen Landtags zur Aus- 
führung kommen sollte, da die Dienstpflichti- 
gen sich wohl hüten würden, auf dem Wege 
des Vergleichs eine Leistung loszukaufen, wel- 
che, nach der Bedingung des Landtags, nach 
drey Jahren, beinahe ohne alle Entschädigung, 
wegfallen müßte. 
Während nämlich nach diesen drey Jahren, 
zu Folge des Gesetzes die im F. V. bestimmte 
Behörde officiell eintritt, und nach S. VI. nur 
die juridisch festgestellten Befuanisse in Gomäß= 
heit des F. VII. in ein Kapital verwandelt und 
dieses nach einzelnen Quoten auf die Dienst- 
pflichtigen vertheilt wird, bey dieser Verthei- 
lung aber der Giist des“ Gesetzes voraussehzt, 
daß durch Abtragung aller einzelnen Theile der 
Entschábgungs-Summe von sämmtlichen einzel- 
en Dunstpflichtigen entweder durch baare Zah- 
lung,, oder einstweilige Verzinsung, oder Erb- 
zins, der- Dienstempfangende hinreichend oder 
doch zumrcist billig dafür entschädigt würde, 
daß er den berechneten Mehraufwand für freyes 
Gesinde fortan von den Einkünften des Dienst- 
emoefangenden Guthes tragen muß, wodurch 
sich der Kapitalwerth des Guthes und die Ein- 
nahme des Besitzers um so viel mindert: so 
will der getr. Landtag dagegen 
I. daß nach erfolgter Ausmiktelung des auf 
jedes Haus kommenden Ablssungs-Quantum 
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durch die bestimmte Behörde den Bewohnern 
des Hauses in dem Falle, daß sie ihre Dienst- 
Pfliche entweder schon erfüllt haben, oder noch 
nicht dienstpflichtig sind, dle alsbaldige Bezah- 
lung oder Verinteressirung jenes Quantum nicht 
sofort angesonnen, sondern ihnen verstattet 
werde, damit so lange Anstand zu nehmen, bis 
der Zeitpunkt eintritt, wo #wirklich Zwangs- 
dienste aus diesem Hause zu leisten wären. 
Der getr. Landtag sagt serner, es dürfte 
2. dabey noch besonders zu bestimmen seyn, 
„daß usche blos Corporationen, sondern jedem 
„Einzelnen abzulösen nachgelassen werde, und 
„der Dlenstberechtigte verpflichtet sey, das Ab- 
„lôsungs-Kapital zu jeder Zeit anzunehmen.“ 
Wir müssen jedoch zu 2. auf die Art und 
Weise zurück kommen, unter welcher die For- 
derung des Zwangsdienstes überhaupt besteht. 
Jeder, welcher Zwangsbienste zu fordern 
berechtigt ist, hat einen gewissen Bezirk, wo“ 
er diese Befugniß ausüben darfz; dieser Bezirk, 
er bestehe in geschlossenen Dorfschaften, Ge- 
richtssprengeln, oder in einzelnen Häusern, 
kann nicht verringert werden, ohne entweder 
die Last der übrigen Dienstpflichtigen zu erhö- 
hen, welche — da das Bedürfniß des Berech- 
tigten dasselbe bleibt, — zum Zwangedienst 
öofter ausgewählt werden müßten, oder die miß- 
lichsten Verwickelungen und Streitigkeiten zu 
erzeugen, wenn jene übrig gebliebenen Dienst- 
pflichtigen — wie wir allerdings glauben, — 
ein Recht haben, zu fordern, daß die Wahl 
jedesmal aus dem ganzen Complexe geschehe. 
Zwingt man nun den Befugten, mit einzelnen 
Pflichtigen einen Ablösungsvertrag zusschließen, 
sobald es diesen Pflichtigen genehm ist; so 
wird die ganze Dienstzwangsgerechtigkeit in 
Bezug auf alle übrigen Dsenstpflichtige er- 
schüttert und es bedürfte nur der Ablôsung 
von Seiten eines einzigen Dienstpflichtigen, 
um den Berechtigten auf diese Weise um den 
gröôßten Theil seines erworbenen Rechts de 
facio zu bringen, Es ist nehmlich bey dem
	        
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