Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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Gesinde-Dienstzwange gerade wie bey den 
Frohnen mit Hand und Zugvich. Die Froͤh- 
ner werden sich mit Recht weigern, die 
Gesammtheit der Frohnen zu thun, wenn 
die Zahl der Fröhner sich verringert hat. 
Unter diesen Umständen vermögen wir 
es nicht, diese Bedingung des getreuen Land- 
tags mit dem Entwurfe des Gesetzes zu 
vereinigen. Es wird aber auch deshalb 
nicht nöthig seyn, weil nach drey Jahren 
zu Folge des F. 2. die Ermittelungsbehörde 
officiel eintritt, und der Wegfall der Dienst- 
barkeit ohnehin nicht ausbleiben kann. Sollte 
nun zu 1. nach dem Wunsche deS Landtags 
der Dienstberechtigte die Theile des Entscha- 
digungs-Kapitals nur von denen einfordern 
können, welche für den Augenblick zwangs- 
dienstfähig sind und sollen alle Wohnungen, 
wo dermalen keine Dienstzwangerflichtigen 
gerade vorhanden sind, oder deren Bewoh- 
ner schon Zwangsdienst leisteten, vom Bey- 
trag vor der Hand frey seyn; so würde 
dadurch der Zweck des ganzen Gesetzes, Um- 
gehung einer gewaltsamen Aufhebung durch 
billige Entschädigung, fast ganz vernichtet 
werden und, während man den Armen vor- 
zügliche Berücksichtigung dadurch angedeihen 
lassen will, wird es dieser Theil gerade al- 
lein sepn, welchen man zur Zahlung bepy- 
zieht, während der wohlhabendere Theil 
des Bezirks, auf dem die Zwangspflichtigkeit 
ruht, ganz frey ausgeht. Es würden näm- 
lich zuerst alle die Bauergüther, deren Be- 
wohner reich genug sind, um ihre Kinder 
nicht bey Fremden dienen zu lassen, wo also 
der Fall der Dienstzwangs-Verpflichtung nicht 
eintrete, gar niemals in den Fall kommen, 
dem Zwangedienstherrn contribuabel zu wer- 
den, und nur die wenigen Armen, die für 
den Augenblick dienstpflichtige Kinder hätten, 
müßten ihren Antheil zahlen. Die Er- 
sahrung lehrt, daß in reichen Bauernhäu= 
sern oft in funfzig und hundert Jahren aus 
gedachtem Grunde keine Dienstpflichtigen zu 
Zwang genommen werden konnten. Ec reicht 
aber schon ein Zeitraum von zwanzig Jah' 
ren hin, damit dem Dienstberechtigten die 
Absindungs-Quote, die ihm ja unterdessen we- 
der verzinset, noch sonst abgeleistet werden 
solle, von allen solchen Häusern verloren gehe, 
indem er den mit zwanzig kapitalisirten jahrli- 
chen Durchschnitts-Mehraufwand für freyes 
Gesinde schon in der That zwanzigmal aufge- 
wendet hat. Die Erfahrung lehrt ferner, daß 
im Durchschnitt die Veränderung der Besitzer 
der Grundstäcke alle fünf und zwanz'g Jahre 
einmal eintrete. Man darf dayer annehmen, 
daß im gleichen Zeitraum in jedem Hause nur 
ohngefähr einmal Kinder vorhanden sind, wel- 
che das Alter der Zwangädienstpflicht haben. 
Mithin würde auch von allen Häusern der Aer- 
meren, wo jetzt keine Zwangs-Dienstpflichti- 
gen vorhanden wären und deren Besitzer also 
nach dem Vorschlage des Landtags vorerst 
nicht ablösungöfähig wáren, der Zwangs- 
Pflichtberechtigte im Durchschnitt erst nach 25 
Jahren das Absindungs= Duantum erheben 
koönnen, d. h. erst in einer Zeit, wo er bereits 
durch den Mehraufwand für freyes Gesinde 
einen Verlust erlitten hätte, der das Entschä- 
digungs-Kapital, nach 5 vom Hundert be- 
rechnet, überstiege. Wir wollen dabey nicht 
erwähnen, daß die Führung von eigenen ge- 
richtlichen Katastern über die Häuser, welche 
abgelöset hätten, und welche nicht? nothwen- 
dig wurden; gedenken müssen wir aber, daß 
nach längern Jahren neue Rechtsstreite darüber 
sicher nicht ausbleiben wurden. Gewiß werden in 
einem Sprengel von z. B. hundert Häusern 
kaum zehen gefunden werden, worinne für den 
Augenblick Dienstpflichtige vorhanden sind. 
Der Erfolg des Gesehes wäre also der: der 
Dienst-Empfangende muß das höhere Dienst- 
lohn der frepen Dienstboten von Stund an zah- 
len, das Gesetz läßt ermitteln, wie er auf 
eine für die Dienstleistenden möglichst günstige
	        
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