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Beylage 00.
Auszug aus den Kammer-Akten, die Ablösung
der Frohnen im Großherzogthume betreffend
zum Zten Punkt des höchsten Decrets vom
sloten December 1820.
1. Im Großherzogthume Sachsen Wei-
mar-Eisenach sind alle und jede oconomische
auch Bau= und sonstige Frohnen ablösbar,
es sey, daß sie der Großherzoglichen Kam-
mer und den Kammergütern, es sey daß sie
andern Grundherren oder sonstigen Privat-
Hersonen, als der Patrimonial= oder Guths-
pflichtigkeit begründet, geleistet werden.
1I. Die Erklárung dieser Frohnen für
ablösbar bedeutet: die gesetzliche Nothwen-
digkeit, sich auf den Ablösungs-Vor-
trag einzulassen, wenn entweder der Grund-
herr, dem die Frohne geleistet wird, oder
der frohneleistende Grundpflichtige die Ablö-
sung begehret, und dabepy sich den nachfol-
genden Vorschriften unterwirft.
III. )Manberechnet den Werth, wel-
chen die Arbeit oder Verrichtung, welche
durch die Frohne bestritten wird, an Ort
und Stelle haben würde, wenn sie für
Geld, von gedungenen Leuten oder mit ge-
dungenen Arbeitskräften, geleistet werden
müste. Hierbey sind, wo möglich, überall
25 jährige Durchschnittspreise anzunehmen;
auch ist es statthaft z. B. bey öconomischen
Spaunfrohnen die Ausgaben zu berechnen
und zu Grunde zu legen, welche die Guths-
wirthschaft zu machen haben würde, wenn
sie bey cessirenden Frohnen, deswegen zu
Verrichtung der bisber durch die Frohne be-
strittenen Arbeit mehr Spannvieh und Zu-
behôr halten müuste.
b) Der nach a) gefundene Betrag soll,
mit 25. multiplicirt, zu Kapital erhöht
werden, sofern nicht freywillige Ueberein-
kunft der Paciscenten etwas anders bestimmt.
6) Das so gefundene Kapital stellt die
Summe des Ablssungs-Kapfstals dar, dessen
vertragsmäßige Zahlung den Frohyueleisten-
den und seine Erben und Erbnehmer von
aller Verbindlichkeit, die abge-ößte Frohne
oder statt deren eine andere als die bedun-
gene und prästirte Ablösung je zu leisten
befreyt.
d) Der Frohneberechtigte, dieser sey die
Großherzogliche Kammer oder wer sonst,
darf davauf. dringen, daß das Ablösungs-
Kapital in den kürzest= thunlichen Fristen
gezahlt und so nach das Demgemäß bedun-
gien werde. Wo jedoch Unmoglichteit oder
wesentliche und nicht ohne erweislichen Scha-
den des oder der Frohnepflichtigen zu besei-
tigende Hindernisse entgegen treten; soll der
Landrath des Bezirkes ausmitteln, welche
längere Fristen zu Abzahlung des Abtösungs.
Kapitals, welches bis dahin mit 4. Procent
zu verzinsen ist, mit gehôriger Sicherheit
zu sehen seyen. Bey dieser Frist hat sich
der Frohneberechkigte, er sey Großherzog-
liche Kammer oder wer sonst, dann zu be-
ruhigen, wenn er von der sattsamen Sicher.
heit des Ablösungs= Kapitals, die solches.
bey den Vorschlägen des Landrath haben
wird, sich überzeugen kann. Im entgegen-
gesetzten Falle entscheidet Großherzogliche Lan-
des-Direktion, wo nöthig, auf eingeholte
Bestimmung der höchsten Behörde.
Die Landräthe sind verbunden, die mog-
ligst kurzen Fristen in Vorschlag zu brin-
gen, welche sich und in so fern sich solche,
ohne erweislichen Nachtheil der Frohneablé-
senden Gemeinden oder Individuen, feststellen
lassen.
1V. Die Behörden, denen es obliegt,
dürfen keinen Frohneablösungsvertrag bestä-
tigen, ohne sich überzeugt zu haben, daß
die hier vorgeschriebenen Punkte überall be-
folgt worden.