Beylage .
Höchstes Decret
vom ##ten December 1820.
Die Herstellung eines gleichmäßi-
gen Grundsteuer-Systeme
betreffend.
Se. K. H., der Großherzog, haben den,
in der unterth. Erklärungsschrift der getr.
bandstände v. 17ten Januar 1810., wegen der
beabsichtigten Herstellung eines gleichmäßigen
Abgabe- Systems i in allen Theilen des Großher=
gogthums in Bezug auf die Grundsteuer
enthaltenen weitern Anträgen, bereits durch
ein Decret vom 260sten Jan. v. J., Höchst-Ihro
Zustimmung ertheilt, demgemas auch dem
Großh. Landschaffts-Collegium, Behufés der
zu bewirkenden Vorarbeiten, aufgegeben:
1) eine nochmalige Bonitirung von Pro-
befluren und zwar als Prüfung des bisherl-
gen Verfahrens, einmal der bereits bonitirten
Fluren, dann aber auch anderer, noch nicht
bonitirter, jedoch bereits vermessener, Fluren
anzuordnen;
2) Zu Erwirkung möglichster Gleichfor=
migkeit, dabey von den Bestimmungen der
General-Revisions-Instruction nirgends abzu-
weichen und nach der ursprünglichen, nicht aber
vach einer veränderten Methode zu verfahren.
3) Aus den näher angedeuteten Gründen
auf Zinsen und andere Real-Lasten bep der
Beschockung keine Rücksicht zu nehmen und
endlich
H diese nochmalige Bonitirung ebenfalls
zu Erstreckung nothwendiger Gleichfoͤrmigkeit,
nicht durch die zeitherigen Taratoren, son-
dern in allen Landestheilen, durch einen und
denselben, sorgfältig auszuwählenden und satt-
sam dazu geeigenschafteten, General-Taxator
ausführen zu lassen.
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Der hierauf von dem kandschaffts-Colle=
gium, unterm roten Julp d. J.erstatrete, nebst
den darin allegirten Akten und Beylagen,
abschriftlich beyliegende Bericht, enthält die
Resultate, welche hinsichtlich der beadsichtig-
ten Einführung einer provisorischen, gleich-
förmigen Grundbesteuerung durch das ganze
Großherzogthum, besonder5 aber, was die
Entrichtung der Grundsteuer von den Ritter-
und Freygütern und sonstigen steuerfreyen
Eigenthum betrifft, in Folge der Probe-Boni-
tirung des General-Tarators Böttger und in
TFolge der von demselben revidirten frühern
Probe-Bonitirungen vorliegen; wobey allent-
halben der ständische, zur Cache erwählte
Ausschuß seine verfassungsmäßige Thellnahme
bewährt hat.
Eine zweyte dem Landschaffts-Colleglum
abgeforderte Arbeit ist die anliegende tabella-
rische Uebersicht des Verhältnisses der ver-
schiedenen Landestheile unter sich und gegen
einander, hinsichtlich der Bevölkerung, des
Flächengehalts, imgleichen der directen und
indirecten Steuern. Der Bericht des Land-
schaffts-Collegiums vom 2vten Septemb. d. J.,
wozu alle, auf der beyliegenden Designation
verzeichneten, demnächst zu remittirenden Ak-
ten und Tabellen gehören, überreicht endllch
die Entwickelung des Steuer-Provisoriums zu-
gleich mit einem Entwurf zu den, den Rit-
ter und Freygütern auszustellenden Inte-
rims-Versicherungen über die ihnen zukom-
menden Entschädigungs-Kapitalien.
Des Großherzogs K. H. haben bem an-
terzeichneten Staats-Ministe erium anbefohlen,
auch dieses zur Kenntniß des getreuen Land-
tags zu bringen.
Das Staats-Ministerium.