Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

Beylage . 
Höchstes Decret 
vom ##ten December 1820. 
Die Herstellung eines gleichmäßi- 
gen Grundsteuer-Systeme 
betreffend. 
Se. K. H., der Großherzog, haben den, 
in der unterth. Erklärungsschrift der getr. 
bandstände v. 17ten Januar 1810., wegen der 
beabsichtigten Herstellung eines gleichmäßigen 
Abgabe- Systems i in allen Theilen des Großher= 
gogthums in Bezug auf die Grundsteuer 
enthaltenen weitern Anträgen, bereits durch 
ein Decret vom 260sten Jan. v. J., Höchst-Ihro 
Zustimmung ertheilt, demgemas auch dem 
Großh. Landschaffts-Collegium, Behufés der 
zu bewirkenden Vorarbeiten, aufgegeben: 
1) eine nochmalige Bonitirung von Pro- 
befluren und zwar als Prüfung des bisherl- 
gen Verfahrens, einmal der bereits bonitirten 
Fluren, dann aber auch anderer, noch nicht 
bonitirter, jedoch bereits vermessener, Fluren 
anzuordnen; 
2) Zu Erwirkung möglichster Gleichfor= 
migkeit, dabey von den Bestimmungen der 
General-Revisions-Instruction nirgends abzu- 
weichen und nach der ursprünglichen, nicht aber 
vach einer veränderten Methode zu verfahren. 
3) Aus den näher angedeuteten Gründen 
auf Zinsen und andere Real-Lasten bep der 
Beschockung keine Rücksicht zu nehmen und 
endlich 
H diese nochmalige Bonitirung ebenfalls 
zu Erstreckung nothwendiger Gleichfoͤrmigkeit, 
nicht durch die zeitherigen Taratoren, son- 
dern in allen Landestheilen, durch einen und 
denselben, sorgfältig auszuwählenden und satt- 
sam dazu geeigenschafteten, General-Taxator 
ausführen zu lassen. 
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Der hierauf von dem kandschaffts-Colle= 
gium, unterm roten Julp d. J.erstatrete, nebst 
den darin allegirten Akten und Beylagen, 
abschriftlich beyliegende Bericht, enthält die 
Resultate, welche hinsichtlich der beadsichtig- 
ten Einführung einer provisorischen, gleich- 
förmigen Grundbesteuerung durch das ganze 
Großherzogthum, besonder5 aber, was die 
Entrichtung der Grundsteuer von den Ritter- 
und Freygütern und sonstigen steuerfreyen 
Eigenthum betrifft, in Folge der Probe-Boni- 
tirung des General-Tarators Böttger und in 
TFolge der von demselben revidirten frühern 
Probe-Bonitirungen vorliegen; wobey allent- 
halben der ständische, zur Cache erwählte 
Ausschuß seine verfassungsmäßige Thellnahme 
bewährt hat. 
Eine zweyte dem Landschaffts-Colleglum 
abgeforderte Arbeit ist die anliegende tabella- 
rische Uebersicht des Verhältnisses der ver- 
schiedenen Landestheile unter sich und gegen 
einander, hinsichtlich der Bevölkerung, des 
Flächengehalts, imgleichen der directen und 
indirecten Steuern. Der Bericht des Land- 
schaffts-Collegiums vom 2vten Septemb. d. J., 
wozu alle, auf der beyliegenden Designation 
verzeichneten, demnächst zu remittirenden Ak- 
ten und Tabellen gehören, überreicht endllch 
die Entwickelung des Steuer-Provisoriums zu- 
gleich mit einem Entwurf zu den, den Rit- 
ter und Freygütern auszustellenden Inte- 
rims-Versicherungen über die ihnen zukom- 
menden Entschädigungs-Kapitalien. 
Des Großherzogs K. H. haben bem an- 
terzeichneten Staats-Ministe erium anbefohlen, 
auch dieses zur Kenntniß des getreuen Land- 
tags zu bringen. 
Das Staats-Ministerium. 
 
	        
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