Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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Unterbeylage a. 
Bericht des Großherzoglichen Landschaffts- 
Collegiums vom roken Juli r820., die durch 
wiederholte Probe-Bonitirung hinsichtlich ei- 
ner gleichförmigen provisorischen Grundbe- 
steuerung gefundenen Resultate betr. 
Durchlauchtigster rc. 
In Ser unterthänigsten Erklärungsschrift 
vom 17ten Januar v. J. sprach der getreue 
Landtag ruͤcksichtlich der beabsichtigten Her— 
stellung eines gleichmaͤßigen Abgabe-Systems 
in allen Theilen des Großherzogthums in 
Bezug auf die Grundsteuer und der deshalb 
zu bewirkenden Vorarbeiten im Allgemeinen 
und mit Hinblick auf die in seiner, über 
diesen Gegenstand bereits unterm roten März 
1872. abgegebenen Erklärung entwickelten 
Grundsätze, sich dahin aus: 
a) daß eine nochmalige Bonitirung von 
Probefluren und zwar als Prüfung des 
bisherigen Verfahrens, einmal der berrits 
bonitirten Fluren, dann aber auch ande- 
rer noch nicht bonitirter, jedoch bereits 
vermessener Fluren, angeordnet, 
b) daß zu Erwirkung möglichster Gleich- 
förmigkeit, daben von den Bestimmun- 
gen der General = Revissons = Instruction 
nirgends abgewichen und nach der ur- 
sprünglichen, nicht aber nach einer ver- 
##nderten Methode verfahren, 
c) daß aus den nöäher angedeuteten Gründen 
auf Zinsen und andere Real-Lasten bey 
der Beschockung keine Rücksicht genommen 
und endlich 
4) daß diese nochmalige Bonitirung eben- 
falls zu Erstrebung nothwendiger Gleich- 
sörmigkeit nicht durch die zeitherlgen Ta- 
ratoren, sondern in allen Landestheilen, 
durch einen und denselben sorgfältig aus- 
zuwählenden und sattsam’ dazu geeigen- 
schafteten General -Taxator ausgeführt 
werden möchte. 
Diese Anträge des getreuen Landtags er- 
hielten durchgängig und ohne irgend eine 
Einschränkung Ew. K. H. höchste landes- 
fürstliche Genehmigung und Sanction und 
Hoöchstdieselben geruheten demnächst mittelst 
des an uns erlassenen gnädigsten Reseripte 
vom 27’ sten Januar v. J. deren Realisirung 
dem Landschaffts-Collegium zur strengen und 
angelegentlichen Pflicht zu machen. 
Was hierauf zuvörderst wegen Besetzung 
der so höchst wichtigen Stelle des General= 
Taxators, unter Concurrenz des für das Bo- 
nitirungs-Geschäft ernannten landständischen. 
Ausschusses, vorgekommen und geschehen ist, 
das wird Ew. K. H. aus unsern frühern 
unterthänigsten Vorträgen in huldreichstem 
Andenken ruhen und wir bemerken nur noch 
ehrerbietigst, daß nachdem die desfallsige 
Wahl des Steuer-Revisors Böttger von 
Höchstdenenselben bestätiget worden war, 
demselben jener Posten übertragen und ihm 
die erforderliche, den vorliegenden höchsten 
und verfassungsmäßigen Vorschriften und 
Bestimmungen genau entsprechende Anwei- 
sung und Instruction ertheilt wurde. 
Er hat sich im Laufe des verflossenen Jah- 
res 1810. des General-Tarations-Geschäfts 
nebst allen sonstigen damit verbunden gewe- 
senen Arbeiten, streng im Sinne und Geiste 
der betreffenden Erklärungsschriften und An- 
tráge des getreuen Landtags, unterzogen und 
dasselbe zu Stande gebracht. 
Die daraus gewonnenen Resultate sind 
nun von unserm Collegen, dem Steuerrath 
von Groß, tabellarisch zusammengestellt und 
geordnet sammt den zugehörigen Materialien 
vorgelegt und übergeben, sodann aber un- 
verweilt, Ew. K. H. höchsten Willensmei- 
nung und ausdrücklichen Befehl gemäß, an 
den schon genannten Landlags-Ausschuß zur 
nähern Prüfung und Beurtheilung von uns 
mitgetheilt worden, um von demselben zu 
vernehmen, ob sowoyl diese Arbeiten, als 
überhaupt das bey dem ganzen Geschäft be-
	        
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