Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

thern für ihre bisherige Steverfreyheit zu 
kommenden Entschädigung, gegen die — in der 
mit unserm unterthaͤnigsten Bericht vom 1gten 
July d. J. diesfalls eingereichten übersicht- 
lichen Zusammenstellung, berechnete Sum- 
me, aus den von dem Steuerrath von Groß 
sub. a. b. c. und d. angegebenen Ursachen 
und Gründen und besonders dadurch eine 
nicht unbedeutende Verminderung erleidet, daß 
— was jetzt erst zur Sprache gekommen — 
die Rittergüther des Eisenachischen Kreises außer 
den früher blos angenommenen 2 Ordinar- 
Steuern, auch noch z Ertraordinar-Steuern 
zum ordentlichen Staatsbedarf zu entrichten 
haben, deren Betrag folglich nach Maasgabe 
der landständischen Erklärungsschrift vom 
tloten März 1817. an den zu leistenden Ent- 
schädigungs-Kapitalien, was biöher nur in 
Ansehung der 2. Ordinar-Steuern geschehen 
war, in Abzug zu bringen, resp. zu kür- 
zen gewesen ist. 
Demnächst aber legen Ew. K. H. wir 
zu weiterer pflichtschuldigster Befolgung des 
Eingangs gedachten höchsten Rescripts vom 
Aten v. M. in fernern Anschluß einen von 
uns abgefaßten Enewurf der, über die 
Steuerfreyheits-Entschädigungs-Kapitale der 
Ritter= und Freygüther, auozustellenden In- 
terims = Versicherungene, Behufs der Mit- 
theilung an den Landtag unterthänigst vor. 
Wir haben uns nicht erlauben mögen in 
diesem Enkwurfe einer Kündbarkeit der frag- 
lichen Kapitalien und einer deren verlangter 
Auszahlung voraus gehenden Aufkündigungs= 
Frist Erwéhnung zu thun, weil uns sowohl 
Ew. K. H., als des Landtags Ansicht dar- 
über, ob, und welche Kündigungsfrist in 
  
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Bezlehung auf diese Kapitalien statt finden 
soll, nicht bekannt ist und weil wir hier- 
nächst auch des unzielsetzlichen Dafürhaltens 
sind, daß wohl während der Dauer des pre- 
visorischen Zustandes von einer Kündigung 
nicht die Rede seyn könne. Hinsichtlich der 
Entschädigungen für die einzelnen Freyäcker, 
wie sie hier und da in den Fluren liegen, 
ist zwar von Höchstdenenselben auf unsern 
unterthänigsten Antrag gnädigst ausgespro- 
chen, daß die diesfallsige Berechnung zur 
Abkürzung und Erleichterung der Sache nur 
Ortschaftsweise geschehen und auch in dieser 
Maße die Ausstellung der Interims-Versi- 
cherungen erfolgen solle; daß indeß der 
Steuerrath von Groß, in Erwägung, daß 
die Fertigung specieller Steuer-Register mit 
Benennung des zu besteuernden Gegenstan- 
des und des zu entschädigenden Eigenthü- 
mers nicht vermieden werden könne, die 
Steuer -Quote jedes einzelnen steuerfreyen 
Grundstücks ausgeworsen und berechnet hat, 
so ist es auch möglich geworden, jedem Be- 
sitzer eines solchen Grundstücks sein Anspruch 
zu nehmendes Entschédigungs-Kapital genau 
bestimmen und ihm eine besondere Versiche- 
rung über dessen Betrag ausstellen zu kön- 
nen, und wir glauben, daß dies zu realisi- 
ren um so räthlicher seyn durfte, als sonst 
bey Ortschaftsweiser Ausstellung der Verstche- 
rungen mancherley Schwierigkeiten, namentlich 
die Entscheidung der Frage, welcher von 
den Betheiligten zur Aufbewahrung dersel- 
ben, oder zur Erhebung der daven zu be- 
ziehenden Interessen berechtigt sey' erst noch 
zu beseitigen seyn würden 2c.
	        
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