thern für ihre bisherige Steverfreyheit zu
kommenden Entschädigung, gegen die — in der
mit unserm unterthaͤnigsten Bericht vom 1gten
July d. J. diesfalls eingereichten übersicht-
lichen Zusammenstellung, berechnete Sum-
me, aus den von dem Steuerrath von Groß
sub. a. b. c. und d. angegebenen Ursachen
und Gründen und besonders dadurch eine
nicht unbedeutende Verminderung erleidet, daß
— was jetzt erst zur Sprache gekommen —
die Rittergüther des Eisenachischen Kreises außer
den früher blos angenommenen 2 Ordinar-
Steuern, auch noch z Ertraordinar-Steuern
zum ordentlichen Staatsbedarf zu entrichten
haben, deren Betrag folglich nach Maasgabe
der landständischen Erklärungsschrift vom
tloten März 1817. an den zu leistenden Ent-
schädigungs-Kapitalien, was biöher nur in
Ansehung der 2. Ordinar-Steuern geschehen
war, in Abzug zu bringen, resp. zu kür-
zen gewesen ist.
Demnächst aber legen Ew. K. H. wir
zu weiterer pflichtschuldigster Befolgung des
Eingangs gedachten höchsten Rescripts vom
Aten v. M. in fernern Anschluß einen von
uns abgefaßten Enewurf der, über die
Steuerfreyheits-Entschädigungs-Kapitale der
Ritter= und Freygüther, auozustellenden In-
terims = Versicherungene, Behufs der Mit-
theilung an den Landtag unterthänigst vor.
Wir haben uns nicht erlauben mögen in
diesem Enkwurfe einer Kündbarkeit der frag-
lichen Kapitalien und einer deren verlangter
Auszahlung voraus gehenden Aufkündigungs=
Frist Erwéhnung zu thun, weil uns sowohl
Ew. K. H., als des Landtags Ansicht dar-
über, ob, und welche Kündigungsfrist in
217
Bezlehung auf diese Kapitalien statt finden
soll, nicht bekannt ist und weil wir hier-
nächst auch des unzielsetzlichen Dafürhaltens
sind, daß wohl während der Dauer des pre-
visorischen Zustandes von einer Kündigung
nicht die Rede seyn könne. Hinsichtlich der
Entschädigungen für die einzelnen Freyäcker,
wie sie hier und da in den Fluren liegen,
ist zwar von Höchstdenenselben auf unsern
unterthänigsten Antrag gnädigst ausgespro-
chen, daß die diesfallsige Berechnung zur
Abkürzung und Erleichterung der Sache nur
Ortschaftsweise geschehen und auch in dieser
Maße die Ausstellung der Interims-Versi-
cherungen erfolgen solle; daß indeß der
Steuerrath von Groß, in Erwägung, daß
die Fertigung specieller Steuer-Register mit
Benennung des zu besteuernden Gegenstan-
des und des zu entschädigenden Eigenthü-
mers nicht vermieden werden könne, die
Steuer -Quote jedes einzelnen steuerfreyen
Grundstücks ausgeworsen und berechnet hat,
so ist es auch möglich geworden, jedem Be-
sitzer eines solchen Grundstücks sein Anspruch
zu nehmendes Entschédigungs-Kapital genau
bestimmen und ihm eine besondere Versiche-
rung über dessen Betrag ausstellen zu kön-
nen, und wir glauben, daß dies zu realisi-
ren um so räthlicher seyn durfte, als sonst
bey Ortschaftsweiser Ausstellung der Verstche-
rungen mancherley Schwierigkeiten, namentlich
die Entscheidung der Frage, welcher von
den Betheiligten zur Aufbewahrung dersel-
ben, oder zur Erhebung der daven zu be-
ziehenden Interessen berechtigt sey' erst noch
zu beseitigen seyn würden 2c.