Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

Beylage 2. zu No. II. des Regierungs-Blatts. 3 
  
Beylage VV. 
Unterthänigste Erklärungsschrift 
vom 2ten Februar 1821. 
Die Pensionirung der Wittwen und Waisen 
verstorbener Staatsdiener betreffend. 
Durch das höôchste Decret vom öten De- 
cember vorigen Jahres haben J. K. H. gnä- 
digst geruhet, dem getreuen Landtage den 
Entwurf eines Gesetzes über Pensionirung 
der Wittwen und Waisen verstorbener Staats- 
diener zur endlichen Prüfung und Erklárung 
mittheilen zu lassen. 
Der getreue Landtag hat diesem Gegen- 
stande die gebührende Aufmerksamkeit ge- 
widmet, und legt nun in Folgendem die 
Ergebnisse seiner Berathungen ehrerbietigst 
dar. 
Wenn durch einen, in der neuen Be- 
steuerungs = Angelegenheit gefaßten Beschluß 
die Nothwendigkeit anerkannt worden ist, 
die Staatsdiener, als solche, bey der allge- 
meinen directen Besteuerung mit beyzuzie- 
hen, und wenn ferner der bereits auerkannte 
Grundsat beachtet wird, daß die Gerechtig- 
keit von dem Staate die Versorgung der 
Wittwen uno Kinder verstorbener Staats- 
diener fordert: so gestaltet sich die Sache 
anders wie zeither; es lößt sich nunmehr 
die beabsichtigte Pensions= Anstalt auf, der 
Gesehzeseutwurf geht in ein Regulativ zu 
Pensionirung der Staatsdiener = Wittwen 
und Waisen über, die Pensionen werden nach 
den angenommenen Grundsätzen aus Staats- 
kassen gezahlt und es macht sich sonach die 
Ol#dung eines Wittwenkassen-Fondê, wovon 
der 5te Abschnitt des Gesetzesentwurfs han- 
deit, nicht noͤthig. 
ie wenigen Bemerkungen, welche beym 
Durchgehen des Gesetzesentwurfs zu machen 
nothwendig schienen, bestehen in Folgendem: 
Zu §. 3. Der getreue Landtag hat sie 
nur auf den sechsten Theil des Diensteinkom= 
mens bestimmen zu dürfen geglaubt. 
Zu F. 4. Dieser ungewöhnliche Fall 
möchte sich mehr zu einer landesherrlichen, 
als zu einer geseßlichen Bestimmung eignen. 
Zu . 8. Nur diejenigen Gesandten 
und diplomatischen Geschäftsträger dürften 
zu berucksichtigen seyn, welche, ohne im Groß- 
herzogthume zu wohnen, dennoch eigentliche 
Staatediener desselben sind. 
Zu F. . Obschon es mit den frühern 
Grundsätzen übereinstimmt, daß eine Witt- 
wen Pension die Summe von SPoo rhhlr. 
nicht übersteigen soll, so macht sich dagegen 
die fernere Bestimmung aus demselben Grun- 
de nothwendig, daß die geringern Pensionen 
immer den sechsten Theil der bezogenen Be- 
soldung ausmachen mögen. 
Zu F. ro. Ferner ist es der Billigkeit 
gemäß, daß, wenn Staatödiener-Kinder el- 
ternlos werden, dieselben dadurch an die 
Stelle der Mutter treten und zwar ohne 
Berucksichtigung ihrer Vermögensverhältnisse, 
und des Unterschiede5, welches von beyden 
Eltern zuerst verstorben ist. 
Der Grundsah: daß diejenigen Kinder, 
welche durch anderweite Verheyrathung den 
Anspruch auf Pension verloren haben, sol- 
chen durch den Tod ihrer Mutter nicht wie- 
der erlangen können, glaubt der getreue Land- 
tag zu höchstem Ermessen aussetzen zu müssen. 
Zu . 12. Die fernere Bestimmung, 
daß die Pension der Kinder verstorbener 
Staatêdiener nach vollendetem 8#ten Lebens- 
jahre cessire, und keine Ausnahme in Bezug 
auf diejenigen, welche studieren wollen und 
sonst keine hinlängliche Unterstutzung haben,
	        
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