Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

kann nur mit Ihnen gemeinschaftlich regu- 
likt werden. 
Der Präsident von Moß, als Curator 
der Akademie, hat daher Bl. 85. der Re- 
gierungs-Abten darauf angetragen, daß die- 
ser Punkt im gegenwärtigen Berichte zu 
Gw. kc. gnädigster Erwägung besonders her- 
ausgehoben werden mochte. 
III. Der Verfasser des Entwurfs war 
der Meynung, daß auch allen Unter-Officiers 
Wittwen-Penssonen zu sichern wéren. 
Allein die Stimmen der andern Landes- 
Collegien hielten dieß mit den Grundsätzen 
der hiesigen Militär-Einrichtung nicht wohl 
vereinbarlich und für besser, daß, gleichwie 
biôher nur in besondern Fällen z. B. wenn 
der Tod im Felddienst erfolgt war, solche 
Unter-Offteiers-Wittwen Pension erhalten hät- 
ten, so auch künftig eine solche Pensionirung 
lediglich der Kriegskasse überlassen bliebe. 
Dagegen haben zwey Stimmen, Bl. 10. und 
1 1. der Regierungs-Abten, dafür gehalten, 
daß wenigstens die Gensdarmes-Wacht- 
meister in das Wittwen-Pensions-Gesetz 
eingeschlossen werden müßten, welches von 
Ew. K. H. Entscheidung abhängen wird. 
1IV. Die gesammte niedere Hofdienerschaft 
an einer Staatêanstalt für Diener-Witt- 
wen Theil nehmen zu lassen, schien nicht nur 
in finanzieller Hinsicht sehr mißlich, und bey 
schärfern Grundsätzen über den Staats- 
dienst nicht wohl begründbar; sondern auch 
in so fern unnsthig, als schon eine besondere, 
sehr zweckmäßig eingerichtete Hofdiener-Witt- 
wen-Anstalt besteht, und die Bier= und Brod— 
stellen, welche Hôchstdero Gnade bedurftigen 
solchen Wittwen verleiht, für sie die zweck- 
maßigste und für die Kammer mindest kosi- 
spieligste Unterstüßung sind. 
Die XXI und Xli#ste Unterbeylage zur 
Hauptbeylage A. enthlt das Individual- 
Verzeich nmi- aller derjenigen Hofstellen, die 
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hiernach unter gegenwärtigem Gesetz begris- 
fen waͤren. 
V. Bey ganz geringen und solchen Stel- 
len, die entweder blos neben einem land- 
wirthschaftlichen oder bürgerlichen Gewerbe 
übernommen werden, oder blos zu mecha- 
nischen Dienstleistungen verpflichten, tritt 
der Hauptgrund gar nicht ein, aus welchem 
die Gerechtigkeit vom Staate Versorgung 
seiner Diener-Wittwen fordert, nämlich der::. 
daß die Widmung zum Staatädienst beträcht- 
lichen Vorarbeitungsaufwand, Verzicht auf 
jeden andern Erwerb und persönliche Aufop- 
ferungen jeder Art erfordert. 
Ueberdieß können die Wittwen jener Klas- 
sen — durch ihre Stellung im burgerlichen 
Leben an eigener Erwerbsthätigkeit weniger 
behindert — auch durch den Tod ihrer Män- 
ner weniger verlieren, und ihre Kinder er- 
greifen in der Regel Gewerbe und Dienste, 
die eine weit frühere Versorgung herbey- 
führen. 
Um nun sämmtliche besoldete Stellen, 
welche nach diesen Grundsätzen zur Theil- 
nahme an der Wittwenanstalt berufen wä- 
ren, mit einemmal übersehen zu könncn, hat. 
der Verfasser des Gesetzesentwurfs solche, 
nach Eruirung ihres Diensteinkommens 
und je nach den verschiedenen Abtheilungen 
des Staatedienstes, in den XXVI. Unter- 
beplagen zur Hauptbeylage A. einzeln ver- 
zeichnet und zusammen gestellt. Hieraus er- 
giebt sich, daß 800 Staatödiener an dem 
Institute Theil nehmen würden, deren Dienst- 
einkommen zusammen 330,250 rthlr. beträgt. 
Auf den Grund eines solchen zur Basis an- 
genommenen General-Besoldungs-GCa- 
tasters kann künftig jeder entstehende Zwel- 
fel über Berechtigung zur Theilnahme an der 
Wittwenanstalt um so leichter entschieden. 
werden. 
Der K. Z. des Gesebesentwurfs läßt die 
Wittwen-Pensionen in = des Dieosteinkom=
	        
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