kann nur mit Ihnen gemeinschaftlich regu-
likt werden.
Der Präsident von Moß, als Curator
der Akademie, hat daher Bl. 85. der Re-
gierungs-Abten darauf angetragen, daß die-
ser Punkt im gegenwärtigen Berichte zu
Gw. kc. gnädigster Erwägung besonders her-
ausgehoben werden mochte.
III. Der Verfasser des Entwurfs war
der Meynung, daß auch allen Unter-Officiers
Wittwen-Penssonen zu sichern wéren.
Allein die Stimmen der andern Landes-
Collegien hielten dieß mit den Grundsätzen
der hiesigen Militär-Einrichtung nicht wohl
vereinbarlich und für besser, daß, gleichwie
biôher nur in besondern Fällen z. B. wenn
der Tod im Felddienst erfolgt war, solche
Unter-Offteiers-Wittwen Pension erhalten hät-
ten, so auch künftig eine solche Pensionirung
lediglich der Kriegskasse überlassen bliebe.
Dagegen haben zwey Stimmen, Bl. 10. und
1 1. der Regierungs-Abten, dafür gehalten,
daß wenigstens die Gensdarmes-Wacht-
meister in das Wittwen-Pensions-Gesetz
eingeschlossen werden müßten, welches von
Ew. K. H. Entscheidung abhängen wird.
1IV. Die gesammte niedere Hofdienerschaft
an einer Staatêanstalt für Diener-Witt-
wen Theil nehmen zu lassen, schien nicht nur
in finanzieller Hinsicht sehr mißlich, und bey
schärfern Grundsätzen über den Staats-
dienst nicht wohl begründbar; sondern auch
in so fern unnsthig, als schon eine besondere,
sehr zweckmäßig eingerichtete Hofdiener-Witt-
wen-Anstalt besteht, und die Bier= und Brod—
stellen, welche Hôchstdero Gnade bedurftigen
solchen Wittwen verleiht, für sie die zweck-
maßigste und für die Kammer mindest kosi-
spieligste Unterstüßung sind.
Die XXI und Xli#ste Unterbeylage zur
Hauptbeylage A. enthlt das Individual-
Verzeich nmi- aller derjenigen Hofstellen, die
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hiernach unter gegenwärtigem Gesetz begris-
fen waͤren.
V. Bey ganz geringen und solchen Stel-
len, die entweder blos neben einem land-
wirthschaftlichen oder bürgerlichen Gewerbe
übernommen werden, oder blos zu mecha-
nischen Dienstleistungen verpflichten, tritt
der Hauptgrund gar nicht ein, aus welchem
die Gerechtigkeit vom Staate Versorgung
seiner Diener-Wittwen fordert, nämlich der::.
daß die Widmung zum Staatädienst beträcht-
lichen Vorarbeitungsaufwand, Verzicht auf
jeden andern Erwerb und persönliche Aufop-
ferungen jeder Art erfordert.
Ueberdieß können die Wittwen jener Klas-
sen — durch ihre Stellung im burgerlichen
Leben an eigener Erwerbsthätigkeit weniger
behindert — auch durch den Tod ihrer Män-
ner weniger verlieren, und ihre Kinder er-
greifen in der Regel Gewerbe und Dienste,
die eine weit frühere Versorgung herbey-
führen.
Um nun sämmtliche besoldete Stellen,
welche nach diesen Grundsätzen zur Theil-
nahme an der Wittwenanstalt berufen wä-
ren, mit einemmal übersehen zu könncn, hat.
der Verfasser des Gesetzesentwurfs solche,
nach Eruirung ihres Diensteinkommens
und je nach den verschiedenen Abtheilungen
des Staatedienstes, in den XXVI. Unter-
beplagen zur Hauptbeylage A. einzeln ver-
zeichnet und zusammen gestellt. Hieraus er-
giebt sich, daß 800 Staatödiener an dem
Institute Theil nehmen würden, deren Dienst-
einkommen zusammen 330,250 rthlr. beträgt.
Auf den Grund eines solchen zur Basis an-
genommenen General-Besoldungs-GCa-
tasters kann künftig jeder entstehende Zwel-
fel über Berechtigung zur Theilnahme an der
Wittwenanstalt um so leichter entschieden.
werden.
Der K. Z. des Gesebesentwurfs läßt die
Wittwen-Pensionen in = des Dieosteinkom=