Maximum ihrer Zahl noch lange nicht er—
reicht. Aus diesen einfachen Sätzen dürfte
zur Evidenz hervorgehen, daß durch Einwer-
fung blos des bisherigen Betrags der Witt-
wen-Pensionen in die neue Wittwenkasse, der
Staat noch nicht das geringste Opfer brinat,
noch nicht die geringste neue Verwilligung
zum Zweck der Errichtung des Wirtwen-In-
stituts macht.
Als weiterer Fonds zur Dotatien des leßtern
werden §. 10, Ziffer 3. Zwey Procent
steuermäßiger Abzug von allen Be-
soldungen und Ruheanstdsgehalten
vorgeschlagen. Dies, so wie die §. 21. normirte
gegenseitige Befreyung der Staatödiener von
allen andern Besoldungssteuern, entspricht
ganz den standischen Erklärungen und den
im Cingang gegenwärtigen unterthänigsten Be-
richts ausführlich entwickelten Grundsätzen.
Zwey Procent Abzug von den Gehalten
möchte allerdings das Maximum sepyn, was
ohne zu große Beschwerde aufgelegt werden
kann.
Darüber hinaus würde diese Belastung
auf eine allgemeine Besoldungs-Herabsehzung
hinauslaufen, die, auch abgesehen von dem
Rechts-Punkte dabey, schon in jeder andern
Hinsicht die nachtheiligsten Folgen haben
muͤßte.
Bey Vergleichung mit den Besoldungen
in andern deutschen Staaten werden die hie—
sigen, zumal bey den hoͤhern Stellen, fast durch-
gehends weit mäßiger erscheinen.
Sollte der Fonds zur Wittwenkasse zum
größten Theil aus Beyträgen der Diener
aufgebracht werden; so würde die Anstalt
aufhören eine Wohlthat zu seyn, so würde
der Staat jener bereits laut anerkannten
Nerderung der Gerechtigkeit,
für die Versorgung der Wittwen und Wai-
sen seiner Diener einzutreten,“
keine Benuͤge leisten.
In dem Anerkenntniß jenes Grundsatzes
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liegt es die Wittwen-Pensionen als einen
nothwendigen Anhang des Besoldungs-Etats,
als ein nothwendiges Supplement desselben
zu betrachten.
Mag das eifrigste Bestreben auf Verein—
fachung des Staatedienstes, auf möglichste
Verminderung der Zahl der Staatodiener,
mit vollem Rechte gerichtet werden: immer-
bin wird es nur um so consequenter und
nothwendiger erscheinen, die für unentuehr-
lich erachtete Dienerzahl ausreichend zu be-
solden, und sie durch Sicherstellung ihrer
Hinterbliebenen für ungetheilte persönliche
Hingebung zu entschäádigen, zu uneigennuͤtzig—
ster Berufstreue zu ermuntern. Koͤnnte es
dem Staate frommen, mit der einen Hand
zu nehmen, was er mit der andern gegeben,
und was er früher oder später doch wieder
zu geben für nothwendig erachten müßte?
Steht aber nach den bereits vorliegen-
den patriotischen Erklärungen des getreuen
Landtags die Gerechtigkeit der fraglichen Be-
soldungsabzüuge mit dem Surrogat der let-
tern, der Befreyung von allen andern Be-
soldungsabgaben, in unzertrennlicher Verbin-
dung; so dürfen wir noch zweyerley eben so
ehrerbietigst als zuversichtlich bitten und vor-
aussetzen:
1) daß Falls die Personensteuer etwa
noch länger fortdauern follte, welche die Die-
ner im Durchschnitt mit mindestens Ein pro-
cent ihrer Besoldungen trifft— solche doch den
zur Wittwenkasse steuernden Dienern nichr
weiter auferlegt werden wolle; und dann
2) daß die auf allen in hiesiger Nesidenz
und zui Eisenach wohnenden Dienern so unver-
bältnißmasig lastende Abgabe elnes ga nzen
Besoldungs-Procenrs zur Lokal-Allmo-
kasse fortan gerechtest — wo nicht adgenom-
senmen, und, gleichwie bev den Bürgern, auf
freywillige Subseriptjonen ausgesebt — doch
wenigstens auf die Hälfte gemindert werde.
Oie Fundirung der Allmosenkasse ist eine