Großherzogl. S. Weimar-Eisenachisches
Regierungs-Blakk.
Nummer I4. Den 50. März 13821.
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Landeags!' Verhandlungen.
3zwölfte
Ein und siebenzigste Sitzung
den loten März 1821.
In Gegenwart von 24. Abgeordneten.
Bey den Berathungen über die Gesetzes-
entwürfe hatte sich im Landtage von meh-
rern Seiten der Wunsch ausgesprochen, daß
gewisse, das Leben im Einzelnen oder in
kleinern Gemeinheiten näher angehende, Be-
stimmungen und Gewährungen mehr, wie
zeither, der Beurtheilung und Zustimmung
der dabey zunächst betheiligten Gemeinden
und Ortsobrigkeiten überlassen werden möch-
ten. Diesen Wunsch hatte ein Landtags-
Mitglied vollständiger beleuchtet, in seinen
Gründen genauer geprüft, die Erfüllung des-
selben in ihren Folgen näher betrachtet, und
daraus einen umfassenden Vortrag gebildet,
welcher heute dem Landtage mitgetheilt
wurde.
Dieser Vortrag nun stellte zuerst die
Grünoe zusammen, wis solche in den Pro-
tokollen, zur Unterstützung und Belebung
dieses Wunsches, angegeben worden waren.
Die wichtigsten derselben beruheten auf fol-
genden Saͤtzen:
1) Allgemeine, die Verwaltung (nicht
Fortsetzung.
das Recht) des Landes angehende Gesetze,
duͤrfen auch nur allgemeine, das Wohl und
die Sicherheit der Gesammtheit der Staats-
bürger bezweckende Bestimmungen enthalten,
wenn nicht das Besondere, von lokalen und
persönlichen Verhältnissen oder rechtlichen
Herkommen, Abhängige, unter solchen Ge-
setzen, die vielseitig den einzelnen Fall nur
im Auge haben, leiden soll.
2) Nur solche allgemeine gesebliche Be-
stimmungen können von den Landes-Colle-
gien auf eine gefahrlose, zweckmäßige und
wohlthátige Weise gehandhabt werden; bey
gesetzlichen Bestimmungen anderer Art fehlt
in der Rege! zur Beurtheilung des einzel-
nen Falles die genauere Kenntniß der Um-
stände; durch die Berichte der Unterbehör-
den aber, die den Mangel dieser Kenntniß
ersetzen sollen, wird das Geschäft weitläuf-
tiger, geht langsamer von statten, und Will-
kühr und Partheplichkeit kann leicht daben
eintreten.
3) In der Regel muß und kann die
Sicherstellung und das Wohl der Betheilig-
ten billig und recht und mit dem mehresten
Erfolg nur von ihnen selbst erwogen wer-
den; und wenn ein Volk berufen ist, durch