aus den verschiebraen Staͤnden und aus den
einzelnen abgesonderten Theilen des Groß-
herzogthums zusammen gesetztes Publikum
den öffentlichen Sitzungen des Landtags an-
haltend beiwohnen und daß dadurch ein all-
gemeines Urtheil über die Gegenstände der
Verhandlungen und den Werth der Abgeord-
neten, unbefangen hervor gehen werde.
Wenn- dagegen die Abgeordneten burch
dieses kleinere Publikum am leichtesten in
Gefahr kommen könnten, bei den anzustel-
lenden Berathungen mehr den früheren oder
augenblicklichen Eindrücken von außen, als
ihren eigenen Ansichten, eher der vermeint-
lichen Stimme des Volks, als ihrer innern
Ueberzeugung zu folgen, — eine Gefahr, die
bei ruhiger mehrfacher Prüfung, Jeder, auch
der Stärkere, anerkennen muß — dann ist
eine der richtigsten Bestimmungen unserer
bandschaftl. Constitution, nach welcher (F.
67.) jeder Landständische Abgeordnete, als
Vertreter aller Staatsbürger, außer den
Gesetzen, keine andere Richtschnur anzuer-
kennen hat, als seine Ueberzeugung und sein
Gewissen, auf eine Weise bedroht, welche
die höchste Vorsicht bei einem Beschlusse er-
fordert, der, einmal gefaßt, nicht leicht eine
Wiederabänderung erlaubt. Abgesehen da-
von, daß viele der gegenwärtigen Abgeord=
neten, die jetzt keinen Anstand nehmen, das,
was ihnen nach ruhiger und unbefangener
Prüfung das Beste zu sepn scheint, offen
auszusprechen, sich nicht berufen sehen könn-
ten, den Gang ihrer Berathungen und Ueber-
zeugungen dem urtheile jenes Publikums
preis zu geben und sich veranlaßt sehen wür-
den, ein Amt nieder zu legen, das ihnen
zu einer Zeit übertragen wurde, da die zu
öffentlichen Verhandlungen nsthigen Eigen-
schaften noch nicht verlangt wurden, abgese-
ben ferner davon, daß, wo nicht rie ganze
Elasse, doch die meisten der Staater sener,
deren Mitwirkung bei den Versammlungen
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des Landtags aus richtigen und vielseitig be-
sprochenen Gründen durch die Constitution
nicht ausgeschlossen wurde, sich für die Zu-
unft auc der Mitte der Vertreter des Vol-
kes entfernt sehen würden; und daß mithin
für den Augenblick eine nicht unbedeutende
Störung in den Verhandlungen des ge-
genwärtigen Landtags durch den Gebrauch
des unbezweifelten Rechtes des Austrittes
entstehen könnte, so findet der getreue
Landtag, selbst in der festesten Zuversicht
derjenigen, welche den Schwierigkeiten of-
fentlicher Verhandlungen überwiegende Kraft
und Einsicht entgegen zu setzen glauben,
keine höhere Garantie für das allgemei-
ne Beste, als in den Gesinnungen, in
der auf Erfahrungen und wohlwollenden
Mittheilungen geprüfter Vaterlandefreunde
gegründeten Ueberzeugung und in dem Ge-
wissen der gegenwärtigen Abgeordneten, und
glaubt, indem er dieses unverhohlen vor dem
vetehrten Fürsten des Landes, und vor sei-
nen Mitbürgern ausspricht, den sichersten
Beweiß zu geben, daß seine Mitglieder sich
fern halken wollen von der, jeder Verhand-
lung über das öffentliche, wie jedem Stre-
ben nach Wahrheit, so nachtheiligen Eitel-
keit und Ruhmsucht.
Aus demseiben Grunde krägt der getreue
Landtag, indem er
II. die alsbaldige Bekanntmachung sel-
ner täglichen Verhandlungen durch den Druck
einstimmig für nothwendig hält, ehrfurchts-
voll darauf an, daß auch bei dieser Bekannt-
machung jede persoönliche Auszeichnung einzel-
ner Mitglieder des Landtags vermieden wer-
de und daß es ihm daher verstattet sen,
nach vorausgeschickten, vom Vorstande
und noch zwei dazu erwählten Mttaliedern
des Landtags zu unterzeichnenden Einleitung
nicht die ganzen Situngs-Protocolle, son-
dern einen die Uebersicht und das Verftellen
der Verhandlungen möglichst erleichternden