Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

aus den verschiebraen Staͤnden und aus den 
einzelnen abgesonderten Theilen des Groß- 
herzogthums zusammen gesetztes Publikum 
den öffentlichen Sitzungen des Landtags an- 
haltend beiwohnen und daß dadurch ein all- 
gemeines Urtheil über die Gegenstände der 
Verhandlungen und den Werth der Abgeord- 
neten, unbefangen hervor gehen werde. 
Wenn- dagegen die Abgeordneten burch 
dieses kleinere Publikum am leichtesten in 
Gefahr kommen könnten, bei den anzustel- 
lenden Berathungen mehr den früheren oder 
augenblicklichen Eindrücken von außen, als 
ihren eigenen Ansichten, eher der vermeint- 
lichen Stimme des Volks, als ihrer innern 
Ueberzeugung zu folgen, — eine Gefahr, die 
bei ruhiger mehrfacher Prüfung, Jeder, auch 
der Stärkere, anerkennen muß — dann ist 
eine der richtigsten Bestimmungen unserer 
bandschaftl. Constitution, nach welcher (F. 
67.) jeder Landständische Abgeordnete, als 
Vertreter aller Staatsbürger, außer den 
Gesetzen, keine andere Richtschnur anzuer- 
kennen hat, als seine Ueberzeugung und sein 
Gewissen, auf eine Weise bedroht, welche 
die höchste Vorsicht bei einem Beschlusse er- 
fordert, der, einmal gefaßt, nicht leicht eine 
Wiederabänderung erlaubt. Abgesehen da- 
von, daß viele der gegenwärtigen Abgeord= 
neten, die jetzt keinen Anstand nehmen, das, 
was ihnen nach ruhiger und unbefangener 
Prüfung das Beste zu sepn scheint, offen 
auszusprechen, sich nicht berufen sehen könn- 
ten, den Gang ihrer Berathungen und Ueber- 
zeugungen dem urtheile jenes Publikums 
preis zu geben und sich veranlaßt sehen wür- 
den, ein Amt nieder zu legen, das ihnen 
zu einer Zeit übertragen wurde, da die zu 
öffentlichen Verhandlungen nsthigen Eigen- 
schaften noch nicht verlangt wurden, abgese- 
ben ferner davon, daß, wo nicht rie ganze 
Elasse, doch die meisten der Staater sener, 
deren Mitwirkung bei den Versammlungen 
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des Landtags aus richtigen und vielseitig be- 
sprochenen Gründen durch die Constitution 
nicht ausgeschlossen wurde, sich für die Zu- 
unft auc der Mitte der Vertreter des Vol- 
kes entfernt sehen würden; und daß mithin 
für den Augenblick eine nicht unbedeutende 
Störung in den Verhandlungen des ge- 
genwärtigen Landtags durch den Gebrauch 
des unbezweifelten Rechtes des Austrittes 
entstehen könnte, so findet der getreue 
Landtag, selbst in der festesten Zuversicht 
derjenigen, welche den Schwierigkeiten of- 
fentlicher Verhandlungen überwiegende Kraft 
und Einsicht entgegen zu setzen glauben, 
keine höhere Garantie für das allgemei- 
ne Beste, als in den Gesinnungen, in 
der auf Erfahrungen und wohlwollenden 
Mittheilungen geprüfter Vaterlandefreunde 
gegründeten Ueberzeugung und in dem Ge- 
wissen der gegenwärtigen Abgeordneten, und 
glaubt, indem er dieses unverhohlen vor dem 
vetehrten Fürsten des Landes, und vor sei- 
nen Mitbürgern ausspricht, den sichersten 
Beweiß zu geben, daß seine Mitglieder sich 
fern halken wollen von der, jeder Verhand- 
lung über das öffentliche, wie jedem Stre- 
ben nach Wahrheit, so nachtheiligen Eitel- 
keit und Ruhmsucht. 
Aus demseiben Grunde krägt der getreue 
Landtag, indem er 
II. die alsbaldige Bekanntmachung sel- 
ner täglichen Verhandlungen durch den Druck 
einstimmig für nothwendig hält, ehrfurchts- 
voll darauf an, daß auch bei dieser Bekannt- 
machung jede persoönliche Auszeichnung einzel- 
ner Mitglieder des Landtags vermieden wer- 
de und daß es ihm daher verstattet sen, 
nach vorausgeschickten, vom Vorstande 
und noch zwei dazu erwählten Mttaliedern 
des Landtags zu unterzeichnenden Einleitung 
nicht die ganzen Situngs-Protocolle, son- 
dern einen die Uebersicht und das Verftellen 
der Verhandlungen möglichst erleichternden
	        
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