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) 8 Steuern auf dem Lande,
3) Tranksteuer wie im Jahre 1820.
4) 3 Kriegssteuern in der Stadt,
5) 2 Kriegssteuern auf dem Lande,
6) Beyträge von steuerfreyen Grundstücken, wie im Jahre 1820.
7) dergleichen von Besoldungen, wie im Jahre 1820.,
8) dergl. von Kapitalien, wie 1820.,
dergl. vom Gewerbeeinkommen, wie 1820.,
10) Impost vom Schlachtvieh, wie 1820.,
11) die Viehsteuer, wie 2 820.,
12) Stempelabgabe, nach dem Gesetz vom 2osten December 1810.
VI. Im Neustädtischen Kreise sind im Laufe des Jahres 182 r., zu entrichten.
1) Schock= und Pfennigsteuern, wie im Jahre 1820., nach 55. Pfennigen vom Lande
und 18,1/2 Pfennigen von Städten, nach Wegfall der auf den Monat August jedes
Jahres erlassenen 3 Pfennige statt des Mahlgroschens,
) Quatember-Steuern, nach 46 Quatembern vom Lande und 19,1i8 von Städten,
nach Wegfall der gleichmäßig erlassenen 3 Quatember,
3) Kavallerie-Verpflegungsgelder, nach 42. Pfennigen,
4) Personensteuer, wie im Jahre 1820.,
5) Impost nach dem Regulativ vom öten December 18771. und der nach dem Steuer-
Patent vom oten März 1810. eingetretenen Erhöhung,
6) Tranksteuer= und Transito-Abgabe, wie im Jahre 1820.q,
7) die Stempelabgabe nach dem Stempelgeset vom 29sten December 1810.,
8) ritterschaftliche Donativ= Gelder, wie im Jahre 1820.
VII. Die sonst zur Provinz Erfurth gehsrigen Aemter und Ortschaften, die Grafschaft
Blankenhayn und niedere Herrschaft Krannichfeld, ingleichen die Unserm Großherzog=
thum einverleibte Herrschaft Tautenburg, sammt übrigen einverleibten Ortschaften vor-
mals Königl. Sächs. Thürsngischen Kreises, haben im Laufe dieses 182 lsten Jahres in
landschafftliche und Steuerkassen zu entrichten, an Steuern und steuermäßigen Abgaben:
A. die sonst Erfurthischen Landestheile:
1) Geschoß oder Reale, wie im Jahre 1820.,
2) Magazin-Abgabe, wie bisher,
3) Lothgeld,
4) Addiz-Gelder, wie im Jahre 1820.,
5) Receptur-Gebuhren,
6) Gewerbsteuer nach dem Fuß der vorhin entrichteten Patent-Steuer, wie im Jahre 1820.,
7) die Stempelabgabe nach dem Gesetz vom 20sten December 1810., «
8) den Impost nach dem Gesetz vom öten December 1817. und der nach dem Steuer-
Patent vom oten März 1819. eingetretenen Erhöhung,
) Tranksteuer, wie im Jahre 1820.