Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

werke in den vormaligen Koͤnigl. Saͤchs. Lan- 
destheilen noch jetzt die gesetzliche Bestim- 
mung, daß ein junger Mensch aus dem 
Bauernstande nicht eher in die Lehre aufge- 
nommen werden darf, bis er durch ein ob- 
rigkeitliches Zeugniß nachgewiesen hat, daß 
er von seinem 1##ten Lebenojahre an, vier 
Jahre lang im Inlande bey der Landwirth-- 
schaft, und darunter 2. Jahre bey seiner 
Gerichröherrschaft gedient habe. 
Dieses Gesetz ist den dermaligen Zeitver- 
hältnissen nicht angemessen, und der getreue 
Landtag trägt daher auf dessen Aufhebung 
hiermit ehrerbietigst an. 
2) Zu Beförderung der allgemeinen Han- 
delsfreyheit dürften die hierauf sich bezie- 
henden Bestimmungen der geseblichen Be- 
kanntmachung vom gosten Januar 1817. 
so weit nicht die oben unter 1. bemerkte 
Schwierigkeit eintritt, und in fofern jene 
Verordnung nicht schon in dem vorliegenden 
Entwurfe beachtet ist, auf das gesammte 
Großherzogthum zu erstrecken sepnn. Das 
noch an einigen Orten bestehende Vorkaufs-= 
recht in Hinsicht roher Producte, gab haupt- 
sächlich die Veranlassung zu diesem Wunsche. 
VI. Bey dem Gesetzesentwurfe 
über die Dismembration der ge- 
bundenen Bauerngüther war 
1) Die Frage zu begutachten: ob und 
in wic weit hierzu eine besondere Erlaubniß 
von Seiten des Staates erforderlich sey? 
Hierbey hat 
ae)dbie Mehrheit im Landtage die Ueberzeu- 
gung gewonnen., daß die möglichst freye Be- 
nutzung des Eigenthums dem Besitzer größere 
Vortheile gewähren werde, als das Zusam- 
menhalten der einzelnen zu einem sogenannten 
gebundenen Guthe gehörigen, oft aber weit 
von einander liegenden einzelnen Stücke, in- 
dem deren Bewirthschaftung nicht selten be- 
schwerlicher und kostspieliger ist, als wenn es 
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dem Eigenthämer verstattet wird, solche zu 
verdußern und dagegen andere, ihm gelegenere 
Stücke zu arquiriren. Wird aber durch solche 
Uneingeschränkheit die Liebe zum Besitzthum 
erhöht, und wird dadurch zugleich die Mög-- 
lichkeit einer höhern Production auf kleinere 
Parcellen durch die Hände der Mehreren, in 
deren Besitz diese kleineren Stücke gelangen 
können, befördert, der Werth der Grundstücke 
aber im Ganzen gesteigert, so müssen die aus 
dem Zerschlagen gebundener Güther zu fürch- 
tenden Nachtheile, durch jene Vortheile im 
Ganzen bey weitem überwogen werden. Darum 
dürfte höchstens nur die Gemeinde des Orts, 
zu welchem das gebundene Guth gehört, durch 
dessen Zerschlagen gefährdet werden können und 
nur ihr ein Widerspruchsrecht hinsichtlich der 
Gemeindevortheile und wegen besonderer Local- 
Umstände einzurdumen seyn. Hat aber die 
Gemeinde eingewilligt, sind ferner die Rechte 
Anderer an dem zu zerschlagenden Guthe ge- 
hörig gewahrt, namentlich die Rechte der 
Steuerkasse, des Lehns= Frohne= und Erb- 
zinöherrn, dann wird es einer besondern Er- 
laubniß von Seiten des Staates nicht be- 
durfen. — Der getreue Landtag trägt daher 
ehrsurchtsvoll darauf an: daß, statt des Ein- 
ganges und der F. 9. 1—ß. des Entwurfs, 
das Zerschlagen eines gebundenen Bauern- 
guthes der Willkühr des Eigenthümers, nur 
mit Beachtung der so eben erwähnten Rech- 
te, überlassen, und nur dem Richter der be- 
legenen Sache zur Pflicht gemacht werde, 
vor Confirmation der beabsichtigten Veräuße= 
rungen, die Gemeinde mit ihrem etwaigen 
Widerspruche zu hören und solchen, so wie 
die Rechte aller übrigen Betheiligten, zu be- 
achten. Nur die Bestimmungen des F. 7. 
des Entwurfê, jedoch mit Aucnahme des 
lehten Satze#, würden hierbey noch in Be- 
tracht kommen und bey der über diesen Ge- 
genstand zu erlassenden Verordnung aufzu- 
nehmen sepn.
	        
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