werke in den vormaligen Koͤnigl. Saͤchs. Lan-
destheilen noch jetzt die gesetzliche Bestim-
mung, daß ein junger Mensch aus dem
Bauernstande nicht eher in die Lehre aufge-
nommen werden darf, bis er durch ein ob-
rigkeitliches Zeugniß nachgewiesen hat, daß
er von seinem 1##ten Lebenojahre an, vier
Jahre lang im Inlande bey der Landwirth--
schaft, und darunter 2. Jahre bey seiner
Gerichröherrschaft gedient habe.
Dieses Gesetz ist den dermaligen Zeitver-
hältnissen nicht angemessen, und der getreue
Landtag trägt daher auf dessen Aufhebung
hiermit ehrerbietigst an.
2) Zu Beförderung der allgemeinen Han-
delsfreyheit dürften die hierauf sich bezie-
henden Bestimmungen der geseblichen Be-
kanntmachung vom gosten Januar 1817.
so weit nicht die oben unter 1. bemerkte
Schwierigkeit eintritt, und in fofern jene
Verordnung nicht schon in dem vorliegenden
Entwurfe beachtet ist, auf das gesammte
Großherzogthum zu erstrecken sepnn. Das
noch an einigen Orten bestehende Vorkaufs-=
recht in Hinsicht roher Producte, gab haupt-
sächlich die Veranlassung zu diesem Wunsche.
VI. Bey dem Gesetzesentwurfe
über die Dismembration der ge-
bundenen Bauerngüther war
1) Die Frage zu begutachten: ob und
in wic weit hierzu eine besondere Erlaubniß
von Seiten des Staates erforderlich sey?
Hierbey hat
ae)dbie Mehrheit im Landtage die Ueberzeu-
gung gewonnen., daß die möglichst freye Be-
nutzung des Eigenthums dem Besitzer größere
Vortheile gewähren werde, als das Zusam-
menhalten der einzelnen zu einem sogenannten
gebundenen Guthe gehörigen, oft aber weit
von einander liegenden einzelnen Stücke, in-
dem deren Bewirthschaftung nicht selten be-
schwerlicher und kostspieliger ist, als wenn es
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dem Eigenthämer verstattet wird, solche zu
verdußern und dagegen andere, ihm gelegenere
Stücke zu arquiriren. Wird aber durch solche
Uneingeschränkheit die Liebe zum Besitzthum
erhöht, und wird dadurch zugleich die Mög--
lichkeit einer höhern Production auf kleinere
Parcellen durch die Hände der Mehreren, in
deren Besitz diese kleineren Stücke gelangen
können, befördert, der Werth der Grundstücke
aber im Ganzen gesteigert, so müssen die aus
dem Zerschlagen gebundener Güther zu fürch-
tenden Nachtheile, durch jene Vortheile im
Ganzen bey weitem überwogen werden. Darum
dürfte höchstens nur die Gemeinde des Orts,
zu welchem das gebundene Guth gehört, durch
dessen Zerschlagen gefährdet werden können und
nur ihr ein Widerspruchsrecht hinsichtlich der
Gemeindevortheile und wegen besonderer Local-
Umstände einzurdumen seyn. Hat aber die
Gemeinde eingewilligt, sind ferner die Rechte
Anderer an dem zu zerschlagenden Guthe ge-
hörig gewahrt, namentlich die Rechte der
Steuerkasse, des Lehns= Frohne= und Erb-
zinöherrn, dann wird es einer besondern Er-
laubniß von Seiten des Staates nicht be-
durfen. — Der getreue Landtag trägt daher
ehrsurchtsvoll darauf an: daß, statt des Ein-
ganges und der F. 9. 1—ß. des Entwurfs,
das Zerschlagen eines gebundenen Bauern-
guthes der Willkühr des Eigenthümers, nur
mit Beachtung der so eben erwähnten Rech-
te, überlassen, und nur dem Richter der be-
legenen Sache zur Pflicht gemacht werde,
vor Confirmation der beabsichtigten Veräuße=
rungen, die Gemeinde mit ihrem etwaigen
Widerspruche zu hören und solchen, so wie
die Rechte aller übrigen Betheiligten, zu be-
achten. Nur die Bestimmungen des F. 7.
des Entwurfê, jedoch mit Aucnahme des
lehten Satze#, würden hierbey noch in Be-
tracht kommen und bey der über diesen Ge-
genstand zu erlassenden Verordnung aufzu-
nehmen sepn.