Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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Stellung im Staate Anspruͤche auf Pension 
ans landschafftlichen Kassen haben 
duͤrften, unter das dem Landtage vorgelegte 
Gesetz gebracht, den übrigen Dienern aber, 
deren Wittwen bis jeht als zu pensioniten- 
de Wittwen anerkannt worden, dieselben 
Rechte an die Kammerkasse und die Hdfkassen 
forthin eingeräumt — 2., daß mit Berück- 
sichtigung dieses unterschiedes, und mit Be- 
rücksichtigung der von dem getreuen Landta- 
ge in jener Erklárungsschrift gemachten Be- 
merkungen, von Großherzogl. Landesregie- 
rung eine Umarbeitung des ersten Gesehes 
und, nach dessen Analogie, ein Regulativ 
über die aus Kammermitteln zu zahlenden 
Pensionen bearbeitet werden sollten. 
Die Großherzogliche Landesregierung ist 
diesem Befehle nachgekommen, worauf nun- 
mehr dem getreuen Landtage 
1) ein umgearbeiteter Entwurf des ihm 
schon mitgetheilt gewesenen Gesetzes zur 
weitern Erklárung; und 
2) das gedachte Regulativ zur genauen 
Beurthellung jenes Entwurfs, ebenfalls 
nach höchstem Befeble, vorgelegt wird. 
Zu dem umgearbeiteten Entwurfe gehört 
noch der Auszug aus dem Berichte Groß- 
herzogl Landesregierung unter A., nebst den 
Unterbeylagen I—VI. 
Da es überflüssig sepn würde, den In- 
halt dieses Berichts in gegenwärtigem De- 
crete ganz zu wiederholen: so sollen nur 
zwey Punkte, als Haupt-Punkte, ausgeho- 
ben und dem getreuen Landtage zur sorgfäl- 
tigsten Prüfung. Frsen, werden. 
ist von der Großherzogl. Landesregierung 
nochmals auf die Erhöhung der DPensions= 
Summe, von einem Sechstel, auf ein Fünf- 
tel der Besoldung angetragen worden. Die 
Gründe, welche dafür aufgestellt werden, 
sind nicht unerheblich und selbst der finan- 
zielle Gegengrund, den der Landtag beson- 
ders in das Auge gefaßt zu haben scheint, 
dürfte, wie die Beylage VII. darzuthun be- 
mäht ist, nunmehr an Gewicht verloren ha- 
ben. Auch bey seinen weitern Berathungen 
über diesen Gegenstand wird der getreue 
Landtag von der Wichtigkeit des Staats-= 
dienstes für das Geweinwesen ausgehen und 
die Bedingungen in das Auge fassen, unter 
welchen allein die Verwaltung des Staats- 
dienstes jener Wichtigkeit entsprechen möch- 
te. Soll der Beamte dem Ganzen unge- 
theilt mit allen seinen Kraäften, seinem Thun 
und Wirken, angehören: so kann er den 
Seinigen ungleich weniger sepn, als der an- 
dere Burger. Darum hat er ein, von dem 
getreuen Landtage schon anerkanntes, Recht, 
zu verlangen, daß der Staat ihm und den 
Seinigen das gewähre, wofür er, um des 
Staatswillen, mit eigenen, vollen Kräften 
zu sorgen nicht vermag. Der Dienst wird 
gewiß mit freudigerm Muth, mit mehr Lie- 
be und Auêedauer verrichtet, wenn der Die- 
ner ohne Sorgen für seinen eigenen Unter- 
halt und ohne Angst für das Schicksal der 
Seiaigen lebeh kann. — 
Sr. K. H., der Großherzog, sind ge- 
meint die Steuerpflicht der Staatêdiener 
ohne Beschränkung, auch in Ausehung 
des Diensteinkommens, anzuerkennen, 
weil der Staatsdiener nicht aufhört, Staats- 
bürger zu seyn; aber soll der Staatsdiener 
die Pflicht des Bürgers erfüllen: so wird, 
als Bedingung vorausgesetzt, daß der Staat 
auch seine Pflicht gegen die Diener erfülle, 
nicht theilweise, sondern ganz. — 
Hiernächst wünschen 
Zweytens 
Sr. Königl. Hoheit, Per Großherzog, daß 
das Minimum der Pension nicht, wie der 
getreue Landtag in seiner Erklärungsschrift 
zu 9. vorgeschlagen hat, nach der allgemei- 
nen Regel des Gesetzes herabgesetzt, sondern 
bis auf 25 Kthlr. erhöht werde. Wer mit
	        
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