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Stellung im Staate Anspruͤche auf Pension
ans landschafftlichen Kassen haben
duͤrften, unter das dem Landtage vorgelegte
Gesetz gebracht, den übrigen Dienern aber,
deren Wittwen bis jeht als zu pensioniten-
de Wittwen anerkannt worden, dieselben
Rechte an die Kammerkasse und die Hdfkassen
forthin eingeräumt — 2., daß mit Berück-
sichtigung dieses unterschiedes, und mit Be-
rücksichtigung der von dem getreuen Landta-
ge in jener Erklárungsschrift gemachten Be-
merkungen, von Großherzogl. Landesregie-
rung eine Umarbeitung des ersten Gesehes
und, nach dessen Analogie, ein Regulativ
über die aus Kammermitteln zu zahlenden
Pensionen bearbeitet werden sollten.
Die Großherzogliche Landesregierung ist
diesem Befehle nachgekommen, worauf nun-
mehr dem getreuen Landtage
1) ein umgearbeiteter Entwurf des ihm
schon mitgetheilt gewesenen Gesetzes zur
weitern Erklárung; und
2) das gedachte Regulativ zur genauen
Beurthellung jenes Entwurfs, ebenfalls
nach höchstem Befeble, vorgelegt wird.
Zu dem umgearbeiteten Entwurfe gehört
noch der Auszug aus dem Berichte Groß-
herzogl Landesregierung unter A., nebst den
Unterbeylagen I—VI.
Da es überflüssig sepn würde, den In-
halt dieses Berichts in gegenwärtigem De-
crete ganz zu wiederholen: so sollen nur
zwey Punkte, als Haupt-Punkte, ausgeho-
ben und dem getreuen Landtage zur sorgfäl-
tigsten Prüfung. Frsen, werden.
ist von der Großherzogl. Landesregierung
nochmals auf die Erhöhung der DPensions=
Summe, von einem Sechstel, auf ein Fünf-
tel der Besoldung angetragen worden. Die
Gründe, welche dafür aufgestellt werden,
sind nicht unerheblich und selbst der finan-
zielle Gegengrund, den der Landtag beson-
ders in das Auge gefaßt zu haben scheint,
dürfte, wie die Beylage VII. darzuthun be-
mäht ist, nunmehr an Gewicht verloren ha-
ben. Auch bey seinen weitern Berathungen
über diesen Gegenstand wird der getreue
Landtag von der Wichtigkeit des Staats-=
dienstes für das Geweinwesen ausgehen und
die Bedingungen in das Auge fassen, unter
welchen allein die Verwaltung des Staats-
dienstes jener Wichtigkeit entsprechen möch-
te. Soll der Beamte dem Ganzen unge-
theilt mit allen seinen Kraäften, seinem Thun
und Wirken, angehören: so kann er den
Seinigen ungleich weniger sepn, als der an-
dere Burger. Darum hat er ein, von dem
getreuen Landtage schon anerkanntes, Recht,
zu verlangen, daß der Staat ihm und den
Seinigen das gewähre, wofür er, um des
Staatswillen, mit eigenen, vollen Kräften
zu sorgen nicht vermag. Der Dienst wird
gewiß mit freudigerm Muth, mit mehr Lie-
be und Auêedauer verrichtet, wenn der Die-
ner ohne Sorgen für seinen eigenen Unter-
halt und ohne Angst für das Schicksal der
Seiaigen lebeh kann. —
Sr. K. H., der Großherzog, sind ge-
meint die Steuerpflicht der Staatêdiener
ohne Beschränkung, auch in Ausehung
des Diensteinkommens, anzuerkennen,
weil der Staatsdiener nicht aufhört, Staats-
bürger zu seyn; aber soll der Staatsdiener
die Pflicht des Bürgers erfüllen: so wird,
als Bedingung vorausgesetzt, daß der Staat
auch seine Pflicht gegen die Diener erfülle,
nicht theilweise, sondern ganz. —
Hiernächst wünschen
Zweytens
Sr. Königl. Hoheit, Per Großherzog, daß
das Minimum der Pension nicht, wie der
getreue Landtag in seiner Erklärungsschrift
zu 9. vorgeschlagen hat, nach der allgemei-
nen Regel des Gesetzes herabgesetzt, sondern
bis auf 25 Kthlr. erhöht werde. Wer mit