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#&) die Schuldenhäufung bey der Chaussee-
Baukasse, welche als eine landschafftliche
Kasse gedacht und angesehen wird;
b) die vermeindliche Unzweckmäßigkeit der
Chaussee-Bauten;
c) die Einweisung in die landschafftlichen
Kassen zu Vorschüssen an die Wegebaukasse.
Was zu a. die erste Erinnerung anlangt, so
kömmt es vor allen Dingen darauf an, festzustel-
len, was Gesetz, Verfassung und Herbommen im
Großherzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach
über die Unterhaltung der hohen Landstra-
ßen vorgeschrieben haben, zu welchen Kassen
mithin die Wegebaukasse zu zählen war.
Die Landesordnung von 15890. Kapitel
13. sagt, über die hohen Landstraßen, „daß
solche zu halten dem Landeöfursten ge-
buhre“; und in dessen Gemäßheit wurde
denn auch Anfangs die Besserung, spaterhin
die Chausstrung solcher Straßen, lediglich jaus
Kammermitteln bestritten, wie denn nament-
lich in dem Eisenachischen Kreise die ersten
Chausseen der Kammerkasse auf eine halbe
Million gekostet haben. Beyträge zu dem
Straßenbau wurden nur zuweilen von den
Landständen verwilligt, bald mit, bald ohne
Bedingungen, nach folgenden Beyspielen.
Auf dem Landtage 1756. verwilligten
die Weimarischen Landstaͤnde 5000 rthlr. zum
Chaussee-Bau unter der Bedingung, daß
sarstliche Kammer die. gleiche Summe bey-
trage. *r*“
Auf dem Landtage 1763. wird jede Ver-
willigung zum Chaussee-Bau verweigert; auf
den nächstfolgenden Ausschußtägen aber wer-
den, bald größer##, bald kleinere Summen
ausgesebt. »
Die Jenaischen Landstaͤnde verwilligen im
Jahre 1757. zum Wegebau 150o0 rthlr. mit
Borbehalt eines gleichen Beptrags von farstl.
AKammer.
Diese Summe wird in der Folgezeit auf
00 rthlr. jährlich herabgesett.
Die Eisenachischen Landstände verwilllgen
zu dem gedachten Zwecke Looo rihlr. des
Jahres und bedingen den Bewohnern des
Kreises die Frepheit von dem halben Chaus-
see= Gelde.
In dem Neustädtischen Kreise wurde nach
der Königlich Sachsischen Verfassung der
Chaussee-Bau von dem geheimen Finanz-
Collegium angeordnet, welches auch die Sah-
lungen dafür anwieß, die Rechnungen ab-
nahm u. f. w.
Man behandelte durchgängig den Stra-
ßhenbau — wie schon die Reichögesetze vor-
schrieben — als eine der Fürsorge des Re-
genten besonders empfohlene Angelegenheit
des Staateö, rechnete diese Angelegenheit, die
Sorge füur solche „zu den Regierungsrechten
und Pflichten, zu deren gewisseren Erfüllung
die Landstände öfters werkthätig, durch Ver-
willigung außerordentlicher Zuschüsse, ihren
Beyptrag leisten.“
Die Chaussee = Baukasse selbst war an
und für sich nicht an eine Zustimmung der
Landstände gebunden. Auch bey Errichtung
des Landschaffts-Collegiums und bey Stif-
tung der Constitution vom zgosten Septem-
ber 1800., als die Anordnung dessen, was
den Straßen= und Wasserbau betrifft, dem
Landschafsté-Collegium übertragen wurde,
sehte man F. 30. auo#drücklich hinzu: „daß
diese Kassen außer aller Verbindung mit
der Haupt-Laudschafftskasse bleiben,“ fer-
ner, „daß in so fern, als außerodentliche
Zuschüsse nothwendig würden, solche, wie
bisher, aus der Kammerkasse, mit Berück-
sichtigung ihrer Kräáfte, geleister werden
sollten.“
Die Leitung des Chaussee-Baues wurde,
— wie ans diesen Zusähen ganz deutlich sich
ergiebt — dem Landschaffts-Colleglum, nicht
wegen einer Verbindung derselben mit dem
landschafftlichen Interesse, sondern aus Grun-
den, welche von dem damgligen Persenal des