Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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#&) die Schuldenhäufung bey der Chaussee- 
Baukasse, welche als eine landschafftliche 
Kasse gedacht und angesehen wird; 
b) die vermeindliche Unzweckmäßigkeit der 
Chaussee-Bauten; 
c) die Einweisung in die landschafftlichen 
Kassen zu Vorschüssen an die Wegebaukasse. 
Was zu a. die erste Erinnerung anlangt, so 
kömmt es vor allen Dingen darauf an, festzustel- 
len, was Gesetz, Verfassung und Herbommen im 
Großherzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach 
über die Unterhaltung der hohen Landstra- 
ßen vorgeschrieben haben, zu welchen Kassen 
mithin die Wegebaukasse zu zählen war. 
Die Landesordnung von 15890. Kapitel 
13. sagt, über die hohen Landstraßen, „daß 
solche zu halten dem Landeöfursten ge- 
buhre“; und in dessen Gemäßheit wurde 
denn auch Anfangs die Besserung, spaterhin 
die Chausstrung solcher Straßen, lediglich jaus 
Kammermitteln bestritten, wie denn nament- 
lich in dem Eisenachischen Kreise die ersten 
Chausseen der Kammerkasse auf eine halbe 
Million gekostet haben. Beyträge zu dem 
Straßenbau wurden nur zuweilen von den 
Landständen verwilligt, bald mit, bald ohne 
Bedingungen, nach folgenden Beyspielen. 
Auf dem Landtage 1756. verwilligten 
die Weimarischen Landstaͤnde 5000 rthlr. zum 
Chaussee-Bau unter der Bedingung, daß 
sarstliche Kammer die. gleiche Summe bey- 
trage. *r*“ 
Auf dem Landtage 1763. wird jede Ver- 
willigung zum Chaussee-Bau verweigert; auf 
den nächstfolgenden Ausschußtägen aber wer- 
den, bald größer##, bald kleinere Summen 
ausgesebt. » 
Die Jenaischen Landstaͤnde verwilligen im 
Jahre 1757. zum Wegebau 150o0 rthlr. mit 
Borbehalt eines gleichen Beptrags von farstl. 
AKammer. 
Diese Summe wird in der Folgezeit auf 
00 rthlr. jährlich herabgesett. 
Die Eisenachischen Landstände verwilllgen 
zu dem gedachten Zwecke Looo rihlr. des 
Jahres und bedingen den Bewohnern des 
Kreises die Frepheit von dem halben Chaus- 
see= Gelde. 
In dem Neustädtischen Kreise wurde nach 
der Königlich Sachsischen Verfassung der 
Chaussee-Bau von dem geheimen Finanz- 
Collegium angeordnet, welches auch die Sah- 
lungen dafür anwieß, die Rechnungen ab- 
nahm u. f. w. 
Man behandelte durchgängig den Stra- 
ßhenbau — wie schon die Reichögesetze vor- 
schrieben — als eine der Fürsorge des Re- 
genten besonders empfohlene Angelegenheit 
des Staateö, rechnete diese Angelegenheit, die 
Sorge füur solche „zu den Regierungsrechten 
und Pflichten, zu deren gewisseren Erfüllung 
die Landstände öfters werkthätig, durch Ver- 
willigung außerordentlicher Zuschüsse, ihren 
Beyptrag leisten.“ 
Die Chaussee = Baukasse selbst war an 
und für sich nicht an eine Zustimmung der 
Landstände gebunden. Auch bey Errichtung 
des Landschaffts-Collegiums und bey Stif- 
tung der Constitution vom zgosten Septem- 
ber 1800., als die Anordnung dessen, was 
den Straßen= und Wasserbau betrifft, dem 
Landschafsté-Collegium übertragen wurde, 
sehte man F. 30. auo#drücklich hinzu: „daß 
diese Kassen außer aller Verbindung mit 
der Haupt-Laudschafftskasse bleiben,“ fer- 
ner, „daß in so fern, als außerodentliche 
Zuschüsse nothwendig würden, solche, wie 
bisher, aus der Kammerkasse, mit Berück- 
sichtigung ihrer Kräáfte, geleister werden 
sollten.“ 
Die Leitung des Chaussee-Baues wurde, 
— wie ans diesen Zusähen ganz deutlich sich 
ergiebt — dem Landschaffts-Colleglum, nicht 
wegen einer Verbindung derselben mit dem 
landschafftlichen Interesse, sondern aus Grun- 
den, welche von dem damgligen Persenal des
	        
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