rd einige Rückstände darauf bemerkt wor-
den ist; in diesem Berichte erbittet sich die
Landes-Direction ein Entscheidung, vor
welcher Se. K. H., der Großherzog, die
Meynung des getreuen Landtags in der Sa-
che zu vernehmen beschlossen haben. Höchst-
Dieselben lassen dem Herrn Landmarschall und
dessen beyden Herren Gehülfen die Zussche-
rung Höchst-Iyrer landesfürstlichen Huld und
Gnaden erneuern.
Das Staats-Ministerium.
Beylage J. 4.
Höchstes Decret
vom alsten May 1821.
Dem Vorstande des getreuen Landtags
werden auf dem Grunde des F. 62. des Grund-
gesetzes üuber die landständische Verfassung
vom zten May 1816. nicht nur der, vom
Landschaffts - Collegium unter'm Sten d. M.
wegen der zur Deckung und Bestreitung des
laufenden Kriegs= und Etapen-Aufwandes
in den verschiedenen Landestheilen des Groß-
herzogthums, neu auszuschreibenden Kriegs-
Kosten-Abgaben, erstattete Bericht, sondern
auch das hierauf erlassene höchste Reseript
vom 13ten d. M. mit 3. Post-Scripten mit-
getheilt, um noch vor dem Ausfluß des Pa-
tents daraus zu entnehmen, welche Resul-
tate des, in der Erklárungsschrift vom Zusten
December 1318. angegebenen Quoten-Maaß-
stabs eines Landestheiles im Verhältniß zum
andern, vorliegen. rꝛc.
Das Staats-Ministerium.
Beylage k. 4.
Höchstes Decret
vom gten Juny 1810.
Dem Vorstande des getreuen Landtags
find durch das Decret vom 21##ten v. M.
381
und dessen Beylagen diesenigen Verfügungen
bekannt geworden, welche des Großherzogs
K. H. an das Großberzogl. Landschaffts-
Collegium auf einen Berscht desselben vom
Sten v. M. im Betreff der zu Deckung und
Bestreitung des laufenden Etapen= und
Kriegsaufwandes, gemäß der ständischen Er-
klärungsschrift vom 2 1sten December 1818.,
neu auszuschreibenden Kriegskosten-Abgaben
zu erlassen geruhet haben.
Indessen hat sich kurz nachher aus eini-
gen mit mehr Deutlichkeit und Pracision ge-
fertigten Landschafftskasse-Exrtracten und Be-
rechnungen, die der mitunterzeichnete wirkli-
che Geheime Rath und Staatsminister des
2ten Departements erfordert und sich hat
vorlegen lassen, ergeben, daß einige Irrthüä-
mer in das Post-Script l. vom #3#ten May
1870. hinsichtlich der dort aufgestellten Da-
ten eingeschlichen sind, daher man höchsten
Orts jenes Post-Script l. durch ein ander-
weitiges Rescript vom heutigen Tage zu be-
richtigen und solches dem Vorstande des ge-
treuen Landtags sowohl wegen des erfreuli-
chen Resultats dieser Berichtigung, als um
der Vollständigkeit der Landtags-Akten wil-
len, zu den frühern bereits kommunicirten
desfallsigen Hauptverfügungen vom 13ten
Nay 1810. nachträglich hiermit mitzuthel-
len für nöthig erachtet hat. 2c.
Das Staats-Ministerium.
Bevylage L. 4.
Unterthänigste Erklärungsschrift
vom taten April 1821.
Die Vergütung der von den Jah:
ren 1812. an getragenen Kriegs-
lasten, ingleichen den Kriegs= und
Etapen = Aufwand überhaupt
bekreffend.
Durch die höchsten Decrete vom zrsten