11. Den Etapen-Aufwanb botr.
1) Was die Vergangenheit anlangt, so
fühlt sich der getreue Landtag für die Nach-
weisungen dankbarst verpflichtet, welche ihm
für den Zeitraum der Jahre 1816., 1877.,
1818. und bis zum isten Febr. 1870. mit-
getheilt worden sind.
Die von der Hauptlandschaffts-Kasse
der Etapen = Kasse vom isten Octbr. bis
zum Zusten Decbr. 1818. vorgeschossenen
27,608 rthlr. — gr. 24 pf. bedürfen bey
dem nunmehrigen Zusammenhange der Lan-
deskassen einer Wiederbeybringung eben so
wenig, als sich nach nun erfolgter hoöchster
Sanction der neuen Steuer-Verfassung ein
neues Kriegskosten = Regulativ nothwendig
macht, denn der letzte Abschluß der Haupt-
landschaffts-Kasserechnung mit Einschluß der
Bestände und mit Berücksichtigung aller al-
tern und neuern Verwilligungen, wozu
2) 5000 rthlr. für den laufenden Eta-
pen-Aufwand gehören, giebt den Maasstab,
wie viel zu Deckung des Staatsbedarfs auf-
zubringen nöthig ist.
Wenn hiernachst
3) die nach der Eisenach'schen Kriegs-
kosten = Kasse-Rechnung p. 1818. verbliebene
Gewährschaft von
82#rthlr. 16 gr. 34 pf.
in die Rechnung auf das Jahr 1819. um
deswillen uicht übergetragen worden sind,
weil ein neuer Abschnitt in Verwaltung der-
selben eintrat, und in die Rechnung über
letztere der Kriegsaufwand früherer Jahre
nicht eingemischt werden wollte, so trägt
der getreue Landtag ehrfurchtsvoll darauf
an, daß nunmehr jene Gewährschaft in die
neue das Ganze umfassende Rechnung mit
aufgenommen werde. ic.
Der getreue Landtag.
Beylage M. 4.
Höchstes Decret
vom zten April 1821.
Die definitive Redaction einiger
neuen Landesgesetze betreffend.
Das unterzeichnete Großherzogl. Staats-
Ninisterium hat dem getreuen Landtag, be-
züglich auf die unterthánigste Erklárungs=
schrift vom 20sten v. M. und das hoöchste
sanktionirende Decret vom heutigen Datum,
folgende benachrichtigende Mittheilungen zu
machen:
1) Se. K. H. der Großherzog haben, in
Genehmigung des Antrags, wegen Aufhe=
bung des Jauner-Mandats von 1758., der
Großherzogl. Landesregierung hier den Be-
fehl ertheilt, über die beyzubehaltenden Stel-
len dieses veralteten Gesetzes gutachtlich zu
berichten und zugleich den Entwurf eines
Patents zur sonstigen Aufhebung desselben
einzureichen; worauf Hoͤchstdieselben, nach
darüber ferner vernommenem Gutachten der
Eisenachischen Landesregierung, weitere Ent-
schließung fassen werden.
2) Die Bemerkungen zu der HPolizey=
Verordnung vom 2//sten März 1808., die
Aufnahme heimathloser Personen betreffend,
sind der Großherzogl. Landes-Direction mit
Bemerkung der im Allgemeinen bereits aus-
gesprochenen höchsten Billigung, und mit
dem gnädigsten Befehl zugefertigt worden,
bey weiterer Bearbeitung dieses auf die
sämmtlichen Großherzogl. Lande zu erstrecken
beabsichtigten Gesetzes, auf die dort geäußer-
ten Wünsche des getreuen Landtags Rück-
sicht zu nehmen.
3) In der bepliegenden endlichen Fassung
des neuen Huth= und Trifftgesehes, wird
der getreue Landtag alle seine dazu gemach-
ten Bemerkungen berücksicht finden. Die
hiezu gekommenen wenigen Zusätze sind theils