Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

11. Den Etapen-Aufwanb botr. 
1) Was die Vergangenheit anlangt, so 
fühlt sich der getreue Landtag für die Nach- 
weisungen dankbarst verpflichtet, welche ihm 
für den Zeitraum der Jahre 1816., 1877., 
1818. und bis zum isten Febr. 1870. mit- 
getheilt worden sind. 
Die von der Hauptlandschaffts-Kasse 
der Etapen = Kasse vom isten Octbr. bis 
zum Zusten Decbr. 1818. vorgeschossenen 
27,608 rthlr. — gr. 24 pf. bedürfen bey 
dem nunmehrigen Zusammenhange der Lan- 
deskassen einer Wiederbeybringung eben so 
wenig, als sich nach nun erfolgter hoöchster 
Sanction der neuen Steuer-Verfassung ein 
neues Kriegskosten = Regulativ nothwendig 
macht, denn der letzte Abschluß der Haupt- 
landschaffts-Kasserechnung mit Einschluß der 
Bestände und mit Berücksichtigung aller al- 
tern und neuern Verwilligungen, wozu 
2) 5000 rthlr. für den laufenden Eta- 
pen-Aufwand gehören, giebt den Maasstab, 
wie viel zu Deckung des Staatsbedarfs auf- 
zubringen nöthig ist. 
Wenn hiernachst 
3) die nach der Eisenach'schen Kriegs- 
kosten = Kasse-Rechnung p. 1818. verbliebene 
Gewährschaft von 
82#rthlr. 16 gr. 34 pf. 
in die Rechnung auf das Jahr 1819. um 
deswillen uicht übergetragen worden sind, 
weil ein neuer Abschnitt in Verwaltung der- 
selben eintrat, und in die Rechnung über 
letztere der Kriegsaufwand früherer Jahre 
nicht eingemischt werden wollte, so trägt 
der getreue Landtag ehrfurchtsvoll darauf 
an, daß nunmehr jene Gewährschaft in die 
neue das Ganze umfassende Rechnung mit 
aufgenommen werde. ic. 
Der getreue Landtag. 
  
Beylage M. 4. 
Höchstes Decret 
vom zten April 1821. 
Die definitive Redaction einiger 
neuen Landesgesetze betreffend. 
Das unterzeichnete Großherzogl. Staats- 
Ninisterium hat dem getreuen Landtag, be- 
züglich auf die unterthánigste Erklárungs= 
schrift vom 20sten v. M. und das hoöchste 
sanktionirende Decret vom heutigen Datum, 
folgende benachrichtigende Mittheilungen zu 
machen: 
1) Se. K. H. der Großherzog haben, in 
Genehmigung des Antrags, wegen Aufhe= 
bung des Jauner-Mandats von 1758., der 
Großherzogl. Landesregierung hier den Be- 
fehl ertheilt, über die beyzubehaltenden Stel- 
len dieses veralteten Gesetzes gutachtlich zu 
berichten und zugleich den Entwurf eines 
Patents zur sonstigen Aufhebung desselben 
einzureichen; worauf Hoͤchstdieselben, nach 
darüber ferner vernommenem Gutachten der 
Eisenachischen Landesregierung, weitere Ent- 
schließung fassen werden. 
2) Die Bemerkungen zu der HPolizey= 
Verordnung vom 2//sten März 1808., die 
Aufnahme heimathloser Personen betreffend, 
sind der Großherzogl. Landes-Direction mit 
Bemerkung der im Allgemeinen bereits aus- 
gesprochenen höchsten Billigung, und mit 
dem gnädigsten Befehl zugefertigt worden, 
bey weiterer Bearbeitung dieses auf die 
sämmtlichen Großherzogl. Lande zu erstrecken 
beabsichtigten Gesetzes, auf die dort geäußer- 
ten Wünsche des getreuen Landtags Rück- 
sicht zu nehmen. 
3) In der bepliegenden endlichen Fassung 
des neuen Huth= und Trifftgesehes, wird 
der getreue Landtag alle seine dazu gemach- 
ten Bemerkungen berücksicht finden. Die 
hiezu gekommenen wenigen Zusätze sind theils 
 
	        
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