vom öten April dieses Jahres, die erfolgte
Berücksichtigung seiner wenigen Bemerkungen
zu dem die Drandversicherungs= Anstalt be-
treffenden Gesetze wahrnahm, so beunruhigte
ihn, um der Anstalt selbst und deren Theil-
haber willen, der Umstano, daß die Theil-
nahme an andern Brandversicherungs-An-
stalten für Gebäude auch ferner, unter den
zeitherigen Bedingungen, stattfinden soll; seine
Besorgnisse würden sich jedoch heben, wenn
jeder Unterthan vor dem Beytritt zu einer
auswärtigen Brandversicherungs-Anstalt ver-
pflichtet wäre, seine Gebäude in der hiesigen
Anstalt mit zwey Drittheilen des taxirten
Werthes einzeichnen zu lassen, und wenn die-
jenigen, welche bereits beygetreten sind, da-
von nicht ausgenommen würden.
Der getreue Landtag bittet daher ehr-
furchtsvoll, diese die Freyheit nicht beschrän-
kende und durch die Gesellschafts-Rechte be-
grüundete Bestimmung dem Gesetz annoch ein-
verleiben zu lassen, und im Fall der huld-
reichsten Gewährung geht ihm gegen soforti-
ge Erlassung des umgearbeiteten Gesetzes kein
Bedenken bey.
Zugleich giebt der getreue Landtag über
zweny verwandte Gegenstände, welche ihm
durch das höchste Decret vom 26sten Decem-
ber 192 zur Begutachtung mitgetheilt wur-
den, seine Erklärung in Folgendem ehrer-
bictigst ab.
Die Bekanntmachung über die Verhält-
nisse des hiesigen Brand-Assecurations-In-
stituts in dem seit dessen Entstehung nun ver-
flossenen Zeitraume ist so zweckmäßig und über-
sichtlich, daß nur die baldiuste öffentliche
Mittheilung desselben zu wünschen übrig
bleibt.
Was die sehr wohl überdachten Vor-
schläge Großherzoglicher Landes-Direction,
wegen Verbesserung des feuergefährlichen Bau-
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wesens auf dem Lande anlangt, so erkennt
sie der getreue Landtag für ganz zweckmé-
ßig und wunschenswerth, hält es jet och in
Berucksichtigung der hohen, in manchen Lan-
destheilen kaum aufzubringen gewesenen Bey-
träge der Mitglieder der Brandversicherungs-
Anstalt, vor jetzt eben so bedenklich, den
bestehenden Mängeln von Staatswegen durch
Mehrausschreibung von Beyträgen abdelfen,
als die Communen deöhalb, wenn sie es
nicht freywillig thun, zur Mitleidenheit zie-
hen zu lassen. Vielmehr richtet er ehr-
furchtsvoll seinen Antrag dahin, daß die be-
stehenden gegen feuergefährliche Bauart ge-
richteten polizeylichen Vorschriften streng ein-
geschärft, und die betheiligten Behörden an-
gewiesen werden mögen, bey eigener Ver-
antwortlichkeit über deren genaueste Erfül-
lung sorgfältig zu wachen. Würden hiernächst
die Feuer = Inspectoren zu noch genauerer
Visitation angehalten, als sie hier und da
geschehen seyn soll und bey nachheriger Auf-
findung unangezeigter Mängel zu der gehöri-
gen Strafe gezogen, auch die betreffenden
Unterbehörden nochmals angewiesen, für so-
fortige Abhülfe der JFeuergefährlichkeiten
schleunigst zu sergen, würden endlich den-
jenigen Landbewohnern, welchen vielleicht
Vorschriften über ihr Verhalten bey Brand-
unglucks-Fällen annoch ermangeln, derglei-
chen ertheilt, so dürfte dieses alles vereini-
gen, was zu der Berücksichtigung des Ge-
meinwohls von Staatswegen vor der Hand
geschehen könnte-
Unter Wiederbeyschluß der mitgetheilten
Akten erneuert J. K. H. der getreue Land-
tag die Versicherung seiner tiefsten Verehrung
und unwandelbaren Treue.
Der getreue Landtag,