BeylageX.s.
Hoͤchstes Decret
vom 25sten Januar 1821l.,
die Wasser= und Uferbaukassen
betreffend.
Schon im Jahre 2702. wurde für den
Weimarischen und Jenaischen Kreis eine be-
sondere Wasser= und Uferbaukasse gestiftet, in
welche dann nicht unbedeutende Zuschüsse aus der
Großherzogl. Kammerkasse und bald größere,
bald geringere Verwilligungen aus den land-
schafftlichen Kassen flossen. Die letzteren
wurden auch, nach der Vereinigung der drey
Kreise zu einem Ganzen, wiederholt und
im Jabre 1812., in Gemäßheit einer ständfs-
schen Erklérungsschrift vom 24sten Decem-
ber, dahin geordnet, daß der Uferbaukasse
im Weimarischen und Jenaischen Kreise die
bisherige Verwilligung an 333 rthlr. 8 gr.
fernerhin gewidmet bleiben, zugleich aber
dem Eisenachischen Kreise, zu deruselben
Zwecken, eine Summe von 200 rthlr. jähr-
lich (im ersten Jahre von doo rtihlr.) an-
gewiesen und auf solche Weise auch dort
eine Wasser= und Uferbaukasse errichtet wer-
den sollte. So hat die Sache bestanden
bis zum Jahre 1810. In diesem Jahre
aber sprach sich der getreue Landtag bey
Ueberreichung der Etats dahin aus:
„Zur Vereinfachung des Rechnungswesens
und zur Ersparung der Kosten dürfte beson-
ders das Einziehen verschiedener Neben-
kassen zweckgemäß seyn. Dahin gehs-
ren, nach dem Dafürhalten des Landtagé,
auch die Wasser und Uferbaukassen.
Schadhafte Ufer sind in der Regel auf
Kosten der angränzenden Grundstücksbe-
sitzer herzustellen, und es würde ein dazu
nöthiger Aufwand nur in dem Falle aus
der Landschafftskasse zu bestreiten seyn,
wenn zu Erhaltung der Landesgränzen,
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oder sonst bey ganz außerordentlichen Fäl-
len ein Uferbau sich nothwendig machen
sollte. Der Landtag hat Urseche zu ver-
muthen, daß diese Grundsätze zeither als
richtig anerkannt worden sind; denn die
Wasser = und Uferbaukassen haben nur
dem Namen nach bestanden, es ist aus
denselben nur sehr selten etwas der Be-
stimmung gemäß verwendet worden, wie
die Rechnungen ausweisen. Vorläufig ist
die für die Uferbaukassen verwilligte Sum-
me in den Etat der Haupt-Landschaffts--
kasle nicht mit ausgenommen worden; sollte
jedoch, besonders zu Sicherung der Lan-
desgränzen, sich ein Uferbau nothwendig
machen, so dient der Reserve-Fonds zur
Aufhülfe. Uebrigens erscheint wohl der
Wunsch gerechtfertigt, daß die bey den
Wasser= und Uferbaukassen vorhandenen
Activa an die Haupt-Landschafftekasse
übergezahlt und dort wieder in Einnahme
gestellt werden möchten.“
Se. K. H., der Großherzog, genehmigten
diese Erklärung in so weit, daß die Ver-
willigungen für die oft erwähnten Kassen aus
dem Etat der Haupt-Landschafftskasse weg-
blieben, also vor der Hand eingezogen wer-
den durften; aber, was die übrigen damit
zusammenhängenden Wünsche und Anträge
des getreuen Landtags anlangt, behielten
Hoöchst-Dieselben Sich die Vernehmung der
Landes-Direction und weiter die endliche
Schlußfassung ausdrücklich vor. —
Nachdem die Landes-Direction die er-
forderten Berichte, unter Einsendung der
Abten und Rechnungen, erstattet hat, soll
dem getreuen Landtage Folgendes eröffnet
werden.
1) Wie Se. K. H., der Großherzog,
jeden Antrag auf Vereinfachung der Ver-
waltung und Kostenersparniß in solcher,
wenn er auf Gründen beruht und ausführ-
bar ist, gern genehmigen und es mit Wohl-