Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

BeylageX.s. 
Hoͤchstes Decret 
vom 25sten Januar 1821l., 
die Wasser= und Uferbaukassen 
betreffend. 
Schon im Jahre 2702. wurde für den 
Weimarischen und Jenaischen Kreis eine be- 
sondere Wasser= und Uferbaukasse gestiftet, in 
welche dann nicht unbedeutende Zuschüsse aus der 
Großherzogl. Kammerkasse und bald größere, 
bald geringere Verwilligungen aus den land- 
schafftlichen Kassen flossen. Die letzteren 
wurden auch, nach der Vereinigung der drey 
Kreise zu einem Ganzen, wiederholt und 
im Jabre 1812., in Gemäßheit einer ständfs- 
schen Erklérungsschrift vom 24sten Decem- 
ber, dahin geordnet, daß der Uferbaukasse 
im Weimarischen und Jenaischen Kreise die 
bisherige Verwilligung an 333 rthlr. 8 gr. 
fernerhin gewidmet bleiben, zugleich aber 
dem Eisenachischen Kreise, zu deruselben 
Zwecken, eine Summe von 200 rthlr. jähr- 
lich (im ersten Jahre von doo rtihlr.) an- 
gewiesen und auf solche Weise auch dort 
eine Wasser= und Uferbaukasse errichtet wer- 
den sollte. So hat die Sache bestanden 
bis zum Jahre 1810. In diesem Jahre 
aber sprach sich der getreue Landtag bey 
Ueberreichung der Etats dahin aus: 
„Zur Vereinfachung des Rechnungswesens 
und zur Ersparung der Kosten dürfte beson- 
ders das Einziehen verschiedener Neben- 
kassen zweckgemäß seyn. Dahin gehs- 
ren, nach dem Dafürhalten des Landtagé, 
auch die Wasser und Uferbaukassen. 
Schadhafte Ufer sind in der Regel auf 
Kosten der angränzenden Grundstücksbe- 
sitzer herzustellen, und es würde ein dazu 
nöthiger Aufwand nur in dem Falle aus 
der Landschafftskasse zu bestreiten seyn, 
wenn zu Erhaltung der Landesgränzen, 
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oder sonst bey ganz außerordentlichen Fäl- 
len ein Uferbau sich nothwendig machen 
sollte. Der Landtag hat Urseche zu ver- 
muthen, daß diese Grundsätze zeither als 
richtig anerkannt worden sind; denn die 
Wasser = und Uferbaukassen haben nur 
dem Namen nach bestanden, es ist aus 
denselben nur sehr selten etwas der Be- 
stimmung gemäß verwendet worden, wie 
die Rechnungen ausweisen. Vorläufig ist 
die für die Uferbaukassen verwilligte Sum- 
me in den Etat der Haupt-Landschaffts-- 
kasle nicht mit ausgenommen worden; sollte 
jedoch, besonders zu Sicherung der Lan- 
desgränzen, sich ein Uferbau nothwendig 
machen, so dient der Reserve-Fonds zur 
Aufhülfe. Uebrigens erscheint wohl der 
Wunsch gerechtfertigt, daß die bey den 
Wasser= und Uferbaukassen vorhandenen 
Activa an die Haupt-Landschafftekasse 
übergezahlt und dort wieder in Einnahme 
gestellt werden möchten.“ 
Se. K. H., der Großherzog, genehmigten 
diese Erklärung in so weit, daß die Ver- 
willigungen für die oft erwähnten Kassen aus 
dem Etat der Haupt-Landschafftskasse weg- 
blieben, also vor der Hand eingezogen wer- 
den durften; aber, was die übrigen damit 
zusammenhängenden Wünsche und Anträge 
des getreuen Landtags anlangt, behielten 
Hoöchst-Dieselben Sich die Vernehmung der 
Landes-Direction und weiter die endliche 
Schlußfassung ausdrücklich vor. — 
Nachdem die Landes-Direction die er- 
forderten Berichte, unter Einsendung der 
Abten und Rechnungen, erstattet hat, soll 
dem getreuen Landtage Folgendes eröffnet 
werden. 
1) Wie Se. K. H., der Großherzog, 
jeden Antrag auf Vereinfachung der Ver- 
waltung und Kostenersparniß in solcher, 
wenn er auf Gründen beruht und ausführ- 
bar ist, gern genehmigen und es mit Wohl-
	        
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