Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

seyn glauben, koͤnnen wir nicht umhin, schließ- 
lich noch devotest zu bemerken, daß, wie 
auch Hschstdero bandes-Direction mit uns 
für billig erkennt, bey Bestimmung eines 
Aversional-Quantums des Amtes Ilmenau 
für den Impost auf den Grund des Ver- 
hältnisses der dortigen Einwohner-Zahl zur 
Einwohner = Zahl des gesammten Großher- 
dogthums, wie es in vorliegender Berechnung 
der Fall ist, der Umstand besondere Rück- 
sicht verdienen möchte, daß die Consumtion 
mehrerer dem Impost unterworfener Artikel 
im Amte Ilmenau, verhältnißmäßig ben 
weitem geringer ist, als in den meisten übri- 
gen Landestheilen. Die wir tc. 
Beilage I. 
Höchstes Decret 
vom 0. Februar 1819. 
Das Amt der Criminal-Gerichts-Schöffen und 
die Weidaische Criminal-Gerichts-Ordnung betr. 
Nachdem Se. K. H., der Großherzog, 
über die — in der unterthänigsten Erklä- 
rungsschrift vom r9. Decbr. v. J. ) — 
vorgetragenen Bemerkungen des getr. Land- 
tags in Betreff des Amtes der Criminalge= 
richts-Schöffen und einiger Puncte der 
Weidaischen Criminalgerichts = Ordnung, 
Hoöôchst Ihre Regierung zu Weimar mit Be- 
richt vernommen haben, ist die Entschließung 
Sr. K. H. dahin augefallen. 
In Ansehung der Schoffen bewendek es 
bor der Hand bey der Einrichtung, welche 
bey den Criminal = Gerichten zu Weimar 
und Eisenach zeither statt fand, indem Sr. 
K. H. sich vorbehalten, auf diesen Gegen- 
stand beny Gelegenheit der neuen Criminal- 
Gesetzgebung zurück zu kommen. Indessen 
*) G. Seite 783. der Dornburger Verhandlungen. 
  
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haben Höchstdieselben es der Regierung anheim 
gegeben, ob sie nicht einen Aufruf zu frey- 
williger Uebernahme des Schöffen = Amtes, 
als eines bürgerlichen Ehrenamtes, öffent- 
lich erlassen, und dadurch dem Zwecke einer 
Veredlung des Criminalprocesses näher zu 
kommen suchen wolle. 
Der Zusatz wegen der Feld= und Holz- 
deuben und Jagdfrevel soll wegfallen, mit 
der desfallsigen Bekanntmachung jedoch bis 
zur Promulgation der neuen Forst= und 
Jagdordnung Anstand genommen werden. 
Die zweite Bemerkung des getr. Land- 
tags erledigt sich durch die Zustimmung des- 
selben in das Gesetz für die Zukunft; übri- 
gens haben Se. K. H. die desfallsige Recht- 
fertigung der Regierung, enthalten in dem 
abschriftlich anliegenden Bericht, für ausrei- 
chend anerkannt. 
Auf die dritte Bemerkung ist die Groß- 
herzogl. Regierung angewiesen worden, das 
ihr vorbehaltene Zuweisungsrecht, welches 
Se. K. H. nach den Grundsatzen von Er- 
theilung der Commissionen geregelt wissen 
wollen, nur nach erstattetem Berichte und 
eingeholter höchster Genehmigung, auszu- 
üben. 
Hierdurch erledigt sich auch die Bemer- 
kung unter 4. a) und wegen der Bemer- 
kung unter b) soll die Regierung dem Cri- 
minal= Gericht zu Weida die von dem getr. 
Landtag in Antrag gebrachte Instruction zu- 
gehen lassen. 
Alles dieses hat dem getr. landständi- 
schen Vorstand, auf höchsten Befehl, eroff- 
net werden sollen, um davon dem Landtag 
selbst, bey seiner nächsten Versammlung Vor- 
trag zu thun. 
 
	        
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