e) dem Rechte auf gewisse Strafgelder we-
gen Beschaͤdigung der Wehre bey der Floͤße.
Daß die Activa unter a. b. und c., mit
ihrer etwaigen Vermehrung im Jahre 1820.
zu der Haupt- Landschafftskasse übergehen,
ist ganz unbedenklich, in so fern der getreue
Landtag sich nicht bestimmen sollte, den Vor-
schuß an die Thorhauskasse, weil hier
eine Kasse, welche größtentheils Landeskasse
ist, der andern Landeskasse schuldet und den
Vorschuß an die Stadt-Pflasterkasse,
weil solches, bey der bestehenden Einrichtung,
ebenfalls nicht die Unterstützung einer Orts-
kasse seyn, sondern der Straßenbaukasse zu
Gute kommen würde, ganz zu streichen.
Dagegen werden die Wiesen= und Holz-
flecke — deren Verußerung um deswillen
nicht räthlich ist, weil sse auch Materialien
zum Uferbaue felbst geben — wobl forthin
bey der Landes-Direction adminittrirt und
die Strafgelder unter c. als Polizey-Stra-
fen ebenfalls bey der Landes-DOirection ver-
rechnet werden müssen.
Der getreue Landtag wird bey diesen
Antrágen es nicht übersehen, daß das Ver-
mögen der Wasser= und Uferbaukasse keines-
wegs allein durch Beyträge aus den land-
schafftlichen Kassen, sondern in seinem er-
sten Stock aus Beyträgen Großherzoglicher
Kammer gewonnen worden ist, daß folglich,
streng genommen, bey Aufhebung der Kasse
und Einziehung des Vermögens auch Groß-
herzogliche Kammer um so gerechtere An-
sprüche sormiren könnte, als die neuen ge-
setzlichen Bestimmungen über den Uferbau,
welche in Antrag gebracht worden sind, auch
ihr manche Last zubringen werden.
5) Sollen, wie der Landtag gewünscht
hat, die Besitzer der an die User anliegen-
den Grundstucke, bey Uferbauen mehr in
Anspruch genommen werden, als bieher, soll
eben dadurch die Aufi#ebung der Wasser-
und Uferbaukassen unbedenklich erscheinen, so
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macht sich eine gesetzliche Bestimmung über
die zwey Fragen: welche Baue sind Sache
des Staats oder dessen, welchen sonst an
dem Flusse, oder Bache das Eigenthums-
recht zusteht? und: in welchem Verhaltnisse
sind jene Grundstücksbesitzer zu den Kosten
beyzuziehen? dringend nothwendig. Se. K.
H., der Großherzog, haben in dieser Ueber-
zeugung von der hiesigen Landesregierung
den ersten Entwurf zu einem Gesetze über
diesen Gegenstand bearbeiten und solchen
weiter von der Landesregicrung in Eisenach
begutachten lassen. Auf höchsten Befehl
werden die darüber ergangenen Akten dem
getreuen Landtage mitgetheilt, damit auch
dieser sich in der Sache erkléren und hier-
durch noch während seines dermaligen Zu-
sammenseyns, die endliche Redaktion des
Gesetzes möglich machen könne. 1c.
Das Staats-Ministerium.
Beylage T7T. 5.
Unterthänigste Erkldrungsschrife
vom i7ten April 1821.
auf das höchste Decret vom 2östen
Januar 1821., die Wasser-und Ufer-
baukassen betr.
Ihro K. H. spricht der getreue Landtag
seinen ehrfurchtsvollsten Dank aus, für die
ihm mittelst höchsten Dekretes vom zösten
Januar d. J. bekannt gewordene landes-
fürstliche Genehmigung, daß die hier und in
Eisenach bestandenen Uferbaukassen, als für
sich bestehende Kassen, gänzlich eingezogen
worden. Wenn er hierben
1) was die Eisenachische Kasse betrifft,
nach der bereits erfolgten höchsten Verfü-
gung über den baaren Vorrath bey selbiger,
die definitive Verausgabung eines daraus
geleisteten Vorschusses von 212 rthlr. 12 gr.