Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

e) dem Rechte auf gewisse Strafgelder we- 
gen Beschaͤdigung der Wehre bey der Floͤße. 
Daß die Activa unter a. b. und c., mit 
ihrer etwaigen Vermehrung im Jahre 1820. 
zu der Haupt- Landschafftskasse übergehen, 
ist ganz unbedenklich, in so fern der getreue 
Landtag sich nicht bestimmen sollte, den Vor- 
schuß an die Thorhauskasse, weil hier 
eine Kasse, welche größtentheils Landeskasse 
ist, der andern Landeskasse schuldet und den 
Vorschuß an die Stadt-Pflasterkasse, 
weil solches, bey der bestehenden Einrichtung, 
ebenfalls nicht die Unterstützung einer Orts- 
kasse seyn, sondern der Straßenbaukasse zu 
Gute kommen würde, ganz zu streichen. 
Dagegen werden die Wiesen= und Holz- 
flecke — deren Verußerung um deswillen 
nicht räthlich ist, weil sse auch Materialien 
zum Uferbaue felbst geben — wobl forthin 
bey der Landes-Direction adminittrirt und 
die Strafgelder unter c. als Polizey-Stra- 
fen ebenfalls bey der Landes-DOirection ver- 
rechnet werden müssen. 
Der getreue Landtag wird bey diesen 
Antrágen es nicht übersehen, daß das Ver- 
mögen der Wasser= und Uferbaukasse keines- 
wegs allein durch Beyträge aus den land- 
schafftlichen Kassen, sondern in seinem er- 
sten Stock aus Beyträgen Großherzoglicher 
Kammer gewonnen worden ist, daß folglich, 
streng genommen, bey Aufhebung der Kasse 
und Einziehung des Vermögens auch Groß- 
herzogliche Kammer um so gerechtere An- 
sprüche sormiren könnte, als die neuen ge- 
setzlichen Bestimmungen über den Uferbau, 
welche in Antrag gebracht worden sind, auch 
ihr manche Last zubringen werden. 
5) Sollen, wie der Landtag gewünscht 
hat, die Besitzer der an die User anliegen- 
den Grundstucke, bey Uferbauen mehr in 
Anspruch genommen werden, als bieher, soll 
eben dadurch die Aufi#ebung der Wasser- 
und Uferbaukassen unbedenklich erscheinen, so 
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macht sich eine gesetzliche Bestimmung über 
die zwey Fragen: welche Baue sind Sache 
des Staats oder dessen, welchen sonst an 
dem Flusse, oder Bache das Eigenthums- 
recht zusteht? und: in welchem Verhaltnisse 
sind jene Grundstücksbesitzer zu den Kosten 
beyzuziehen? dringend nothwendig. Se. K. 
H., der Großherzog, haben in dieser Ueber- 
zeugung von der hiesigen Landesregierung 
den ersten Entwurf zu einem Gesetze über 
diesen Gegenstand bearbeiten und solchen 
weiter von der Landesregicrung in Eisenach 
begutachten lassen. Auf höchsten Befehl 
werden die darüber ergangenen Akten dem 
getreuen Landtage mitgetheilt, damit auch 
dieser sich in der Sache erkléren und hier- 
durch noch während seines dermaligen Zu- 
sammenseyns, die endliche Redaktion des 
Gesetzes möglich machen könne. 1c. 
Das Staats-Ministerium. 
Beylage T7T. 5. 
Unterthänigste Erkldrungsschrife 
vom i7ten April 1821. 
auf das höchste Decret vom 2östen 
Januar 1821., die Wasser-und Ufer- 
baukassen betr. 
Ihro K. H. spricht der getreue Landtag 
seinen ehrfurchtsvollsten Dank aus, für die 
ihm mittelst höchsten Dekretes vom zösten 
Januar d. J. bekannt gewordene landes- 
fürstliche Genehmigung, daß die hier und in 
Eisenach bestandenen Uferbaukassen, als für 
sich bestehende Kassen, gänzlich eingezogen 
worden. Wenn er hierben 
1) was die Eisenachische Kasse betrifft, 
nach der bereits erfolgten höchsten Verfü- 
gung über den baaren Vorrath bey selbiger, 
die definitive Verausgabung eines daraus 
geleisteten Vorschusses von 212 rthlr. 12 gr.
	        
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