Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

EETELILLIItI 
Landtag an. 
zu. 133. Aus den ihm dargelegten Gruͤn- 
den nimmt der Landtag seinen hier früher 
gemachten Antrag zurück. 
zu 6. 140. 150. 151. und 152. Der 
kandtag wünschte bey seiner hierzu gemach- 
ten Erinnerung die besonderen Innungsver- 
hältnisse im Amte Kaltennordheim, wo bis- 
her keine obrigkeitlichen Abgeordneten den 
Innungsversammlungen beywohnten, beachtet 
zu sehen. Deshalb mochte es wenigstens 
nachzulassen seyn, daß in den Orten, wo 
keine Gerichtsobrigkeit ist,##eine andere Ge- 
richto-Person des Orts von der Obrigkeit 
als Abgeordneter zu bestimmen sey. 
zu 9. r00. 101. und 102. Auch- hier 
will der Landtag auf fernere Berücksichti- 
gung seines Antrags nicht bestehen. Indem 
nun der Landtag seine Zustimmung zu der 
Promulgation des vorgeschlagenen Gesetzes 
gern ausspricht, erlaubt er sich nur noch 
die ehrfur brövolle Bemerkung: kaß, wenn 
er auch den ihn vorgelegten Gesetzesentwurf 
im Augemeinen als ein sehr wohlgelungenes 
Werk beny seiner ersten Berathung erkannt, 
er doch damit seine Erinnerungen gegen ein- 
zelne darinne enthaltene Bestimmungen, die 
eine Abänderung wünschen ließen, nicht als- 
bald ausgeschlossen geglaubt habe. 2c. 
Der getreue Landtag. 
  
Beylage E. 6. 
Höachstes Deeret 
die Host = Ordnung betreffend. 
Carl August, ꝛe. 
Nach genommener Einsicht von der un- 
terthänigsten Erklärungsschrift, die Post- 
Drdnung betressend, verweisen Wir 7) den 
getreuen Landtag auf den hier in Abschrift 
46 
bepliegenden Vorrag Unsers Ministeriums. 
und fügen 2) hinzu: 
#a) der F. 40. der Post = Ordnung ist 
allerdings in dem Sinne zu verstehen, wel- 
chen der getreue Landtag in jener Erklä- 
rungsschrift angenommen hat; 
b) alle Gesetze, welche unter Beywir- 
kung des Landtags zu Stande kommen, 
sollen in der Regel, nach ihrer endlichen 
Redaction, dem Landtage noch einmal vor- 
gelegt werden; 4 
c) was das Kartiren der Briefe an- 
langt, muß es auf den Posten des Groß- 
herzogthums, noch zur Zeit, bey der ber- 
maligen Einrichtung verbleiden, zumal da 
auch gegen das Kartiren allerdings triftige 
Gründe sprechen, und da es drr. Post-Anstatt 
nicht zuzumuthen ist, ohne besondere Remu- 
neration die Controle über diejenigen Perso- 
nen zu führen, welche zur Abgabe der Briefe 
auf der Post gebrauchtwerden; 
(4 wegen der Postilkons lassen Wir der 
zuständigen Administrativ-Behörde rescribi- 
ren, baß sie zur Abstellung des im Allges 
meinen gerügten Ungebührnisses die kräf- 
tigsten Maßregeln entweder in der von dem 
Landtage in Antrag gebrachten Weise, oder 
sonst verfügen solle. 
Wir hoffen, daß sich der getreue Land- 
tag hierben überall beruhigen werde. 2c, 
Weimar, den 14ten April 1821. 
Carl August. 
* Beylage F. ö6. 
Höchstes Decret 
vom #3ten April 1821. 
Das gesuchte kandstandschaftêrecht 
auf das Ritter = und freve Erb- 
lehnguth zu München betreffend. 
Ueber das in Abschrift beygeschlossene
	        
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