EETELILLIItI
Landtag an.
zu. 133. Aus den ihm dargelegten Gruͤn-
den nimmt der Landtag seinen hier früher
gemachten Antrag zurück.
zu 6. 140. 150. 151. und 152. Der
kandtag wünschte bey seiner hierzu gemach-
ten Erinnerung die besonderen Innungsver-
hältnisse im Amte Kaltennordheim, wo bis-
her keine obrigkeitlichen Abgeordneten den
Innungsversammlungen beywohnten, beachtet
zu sehen. Deshalb mochte es wenigstens
nachzulassen seyn, daß in den Orten, wo
keine Gerichtsobrigkeit ist,##eine andere Ge-
richto-Person des Orts von der Obrigkeit
als Abgeordneter zu bestimmen sey.
zu 9. r00. 101. und 102. Auch- hier
will der Landtag auf fernere Berücksichti-
gung seines Antrags nicht bestehen. Indem
nun der Landtag seine Zustimmung zu der
Promulgation des vorgeschlagenen Gesetzes
gern ausspricht, erlaubt er sich nur noch
die ehrfur brövolle Bemerkung: kaß, wenn
er auch den ihn vorgelegten Gesetzesentwurf
im Augemeinen als ein sehr wohlgelungenes
Werk beny seiner ersten Berathung erkannt,
er doch damit seine Erinnerungen gegen ein-
zelne darinne enthaltene Bestimmungen, die
eine Abänderung wünschen ließen, nicht als-
bald ausgeschlossen geglaubt habe. 2c.
Der getreue Landtag.
Beylage E. 6.
Höachstes Deeret
die Host = Ordnung betreffend.
Carl August, ꝛe.
Nach genommener Einsicht von der un-
terthänigsten Erklärungsschrift, die Post-
Drdnung betressend, verweisen Wir 7) den
getreuen Landtag auf den hier in Abschrift
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bepliegenden Vorrag Unsers Ministeriums.
und fügen 2) hinzu:
#a) der F. 40. der Post = Ordnung ist
allerdings in dem Sinne zu verstehen, wel-
chen der getreue Landtag in jener Erklä-
rungsschrift angenommen hat;
b) alle Gesetze, welche unter Beywir-
kung des Landtags zu Stande kommen,
sollen in der Regel, nach ihrer endlichen
Redaction, dem Landtage noch einmal vor-
gelegt werden; 4
c) was das Kartiren der Briefe an-
langt, muß es auf den Posten des Groß-
herzogthums, noch zur Zeit, bey der ber-
maligen Einrichtung verbleiden, zumal da
auch gegen das Kartiren allerdings triftige
Gründe sprechen, und da es drr. Post-Anstatt
nicht zuzumuthen ist, ohne besondere Remu-
neration die Controle über diejenigen Perso-
nen zu führen, welche zur Abgabe der Briefe
auf der Post gebrauchtwerden;
(4 wegen der Postilkons lassen Wir der
zuständigen Administrativ-Behörde rescribi-
ren, baß sie zur Abstellung des im Allges
meinen gerügten Ungebührnisses die kräf-
tigsten Maßregeln entweder in der von dem
Landtage in Antrag gebrachten Weise, oder
sonst verfügen solle.
Wir hoffen, daß sich der getreue Land-
tag hierben überall beruhigen werde. 2c,
Weimar, den 14ten April 1821.
Carl August.
* Beylage F. ö6.
Höchstes Decret
vom #3ten April 1821.
Das gesuchte kandstandschaftêrecht
auf das Ritter = und freve Erb-
lehnguth zu München betreffend.
Ueber das in Abschrift beygeschlossene