28
und daß Er es ungemein bebauert, Sie
aus seiner Mitte scheiden zu sehen.
Indem wir uns der übernommenen Ver-
pflichtung hierdurch entledigen, erneuern wir
Ihnen die Versicherung unserer vollkommen-
sten Hochachtung.
ic. (Der Vorstand.)
Beilage M.
Karl August,
v. G. G. Großherzog ic.
Aus der Erklaͤrungsschrift vom 2osten
d. M. ist Uns vorgetragen worden, daß der
getreue Landtag zwar den sofortigen Druck
Seiner Verhandlungen, aber nicht die Oef-
fentlichkeit Seiner Sitzungen für rathsam er-
achtet hat.
Wir genehmigen hierauf 1) den Antrag,
welcher über jenen Druck und über dessen
Verbreitung im Lande geschehen ist, und
lassen 2) auch den gegen die Oeffentlichkeit
der Sitzungen aufgestellten Gründen volle
Gerechtigkeit widerfahren, indem Wir solche
als Gründe annehmen, welche in dem Groß-
herzogthume noch zur Zeit von einiger Er-
heblichkeit sepn möchten. Es werden jedoch
diese Gründe immer schwächer und schwächer
werden, se mehr man sich an Repräsentativ=
Verfassungen gewöhnt, je mehr Theilnahme
Unsere Unterthanen an dem Wesentlichen
derselben gewinnen, je fester endlich die Ue-
berzeugung begründet wird, daß jedem zum
Landtage Erwählten nicht nur durch den 8.
68. des Grundgesetzes vom 5ten May 1876.,
sondern auch durch den Zweck, welchen Wir
bey Vollziehung dieses Gesetzes vor Augen
hatten und ernstlich wollten, Freyheit des
Lurtheils und der Rede, in derjenigen Aus-
dehnung gesichert sey, in welcher sie über-
haupt vernüunstigerweise begeyrt und gesetz-
lich zugestanden werden kann. 2c.
Weimar den 27. Decbr. 1820.
K. A.
Beilage J.
Karl August,
v. G. G. Großherzog (2c.
Wir haben, in der Erklärungsschrift des
getreuen Landtags, vom 22. d. Monats, den
Wunsch desselben vernommen, den bieherigen
Landtags-Syndikus, Rath Kuhn, fernerhin
in dieser Eigenschaft bepzubehalten, und den
Antrag, denselben, da, nach F. 72. des
Grundgesetzes, der Syndikus kein von dem
Landesfürsten unmittelbar besoldeter Diener
seyn darf, von der ihm seit kurzem über-
tragenen Gerichts = Secretair-Stelle wieder
zu entiassen, vorauêgesetzt, daß die von dem
getreuen Landtag dem obgedachten F. 72.,
soweit er die Entlaßbarkeit des Syndikus
betrifft, gegebene nähere Erluterung Unsere
Genehmigung erhalte.
Diese Genehmigung zu ertheilen können
Wir um so weniger Anstand finden, da
Wir der Meinung sind, daß die fragliche
Stelle des gedachten §. gar nicht an-
ders, als in dem Sinne, den der getreue
Landtag ihr unterlegt, verstanden werden
kann; denn einmal soll der Landtags-
Syndikus ja nur von dem Landtage entlas-
sen werden können, der Landtag aber ent-
scheidet nur nach Stimmenmehrheit, und
dann ist wohl vorauszusetzen, daß diese
Versammlung sich nur durch Gründe, wel-
che, sollen sie zureichen, in dieser Beziehung
nothwendig von der Person des Landtags=
Syndikus selbst hergenommen seyn müssen,
bestimmen lassen werde.