eingefuͤhrt werden moͤchten. Obgleich der ge-
treue Landtag seinen biöherigen, in den Innungs=
Angelegenheiten aufgelleilten Grundsätzen treu,
einen solchen zum Nachtheil der übrigen Ein-
wohner des Landes gereichenden Antrag der
höchsten Berücksichtigung nicht empfehlen kann,
so muß er doch den zugleich von den Petenten
angedeuteten und auch von der Schumacher-
Innung der Stadt Weimar ausgesprochenen
Wunsch unterstüten und J. K. H. ehrerbietigst
anheim geben, ob nicht ein Retorsions-Recht
gegen die Schumacher derjenigen Lande auszu-
üben sey, in welche die dießseitigen ihre Waa-
ren nichk einbringen dürfen.
7) Eine éhnliche Retorsion glaubt der ge-
treue Landtag, auf die anliegende Vorstellung
des Müllers zu Stadt-Sulza, ehrfurchtsvoll
in Antrag bringen zu müssen.
8) Es ist neuerer Zeit vorgekommen, daß
Dörfern die Erlaubniß zu Vieh= und Jahr-
märkten ertheilt wurde. Der getreue Landtag
kann, wenn auch dergleichen Ausnahmen schon
früher statt gefunden haben, solche doch nicht
für räthlich finden, weil die dem Dorfe dadurch
zuwachsenden Vortheile häufig aufgewogen
werden durch die Versäumnisse und Unorrnun-
gen, welche solche Gelegenheiten veranlaßten,
besonders aber weil der städtischen Nahrung
dadurch Eintrag geschehen kann, und solches
dermalen noch mehr als früher zu vermeiden
sevn möchte. Bey den, in dem höchsten De-
crete vom roten d. M. in Beziehung auf die all-
gemeinen Innungs-Artikel, ausgesprochenen
Grundsätzen, darf der getreue Landtag eine
günstige Aufnahme des ehrfurchtovollsten An-
trags hoffen: das künftig einem Dorfe die Er-
laubniß zum Halten eines Vieh= oder Jahr-
marktes nicht ertheilt und es nur bey den bis
jebzt ertheilten Concesstonen dieser Art bewen-
den möa
9) Die Erhebung der Landesschulden-Til-
gunas-Steuer in dem Patrimenial-Amte Völ-
kershausen hat die dasigen Einwohner zu der
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bier beygeschlossenen wiederholten Eingabe ver-
dulaßt, und das auf die landständische Inter-
cesstonal-Schrift vom Zten Fedr. 1810. er-
folgte höchste Decret vom roten Dec. 1820.,
nimmt unter No. 3. die desfallsige Beschwerde
nicht unbedingt für erledigt an. Der getreue
Landtag hat sich daher für verpflichtek gehal-
ten, diese Angelegenheit nochmals in Bera-
khung zu ziehen. Er kann zwar nicht von dem
Grundsatze abgehen, daß in allen neuen Landes-
theilen diejenigen Abgaben, welche daselbst ben
der Uebergabe an das Großherzogthum erhoben
wurden, bis zur Einführung des allgemeinen
Abgabe-Spystems fort erhoben werden müssen,
allein keineswegs aus dem Grunde, weil bey
diesem System eine Erleichterung nicht eintre—
ten werde, sondern in der Voraussetzung, daß
jene Abgaben fruher rechtmäßig auferlegt wor-
den sind. Sollte nun bey Einführung der
erwähnten Steuer, wie die Anlage behauptet,
und wie selbst in den wieder beygeschlossenen
Akten Bl. 21 b. und 22. der Akten unter #
angedeutet zu seyn scheint, wirklich ein Verse-
hen obgewaltet haben, so ist der getreue Land-
tag der Meinung, daß diese Stener, obgleich
mit übergeben, doch nicht erhoben werden konn-
te. Er nimmt jedoch Anstand, dem beylie-
genden Gesuche gemáß, alêbald auf Abschrei-
bung derselben, und auf Restitution des
Erhobenen anzutragen, sondern bietet viel-
mehr J. K. H. ehrfurchtsvoll, das ganze Ver-
haltniß nochmals durch die Großhz. andesre-
gierung zu Eisenach prüfen zu lassen, und nach
deren Gutachten mit möglichster Billigkeit über
den ohnehin nicht sehr hohen Betrag jener
Steuern in Gnaden zu verfügen.
10) Von dem Stadtrathe zu Eisenach ist
in einer bey dem Landtage eingereichten Vor-
stellung unter andern auch als Nachtheil für
das städtische Interesse bemerkt: daß ihm
im Jahre : 813- ohne sein Verschulden die
städtische Gerichtsbarkeit abgenommen wor-
den sey, und zwar ohne deßhalb gleich den