Beylace 4Af.
Höchste# Deecret
die Abänderung des Grunbdgesetzes
S. 32. betreffend.
Carl August
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Wir sind von dem Inhalt desjenigen un-
terthänigsten Vortrages ausführlichst unter-
richtet worden, welchen der getreue Landtag,
im Betreff des zoasten Paragraphen des
Grundgesetzes uber die landständische Verfas-
sung unter'n röten Marz d. J. überreicht
hat, und welcher auf eine erweiterte Bestim-
mung dieses Paragraphen gerichtet ist. «
In Erwaͤgung aber, daß nicht nur durch
die wohlberathene, in das Grundgesetz über
die landständische Verfassung ausgenommene
Bestimmung, welche im F. 6. die für die
Größe des Landes ansehnliche Zahl der Ab-
geordneten, und im §. 77. das Minimum
der zu gültigen Beschlüssen erforderlichen Zahl
derselben festsetzt, bereits eine, in der Regel
auslangende, Vorsorge getroffen worden ist;
sondern daß auch Maßregeln zu moglichster
Vermeidung der in gedachtem Vortrage aus-
gedrückten Besorgnisse, durch zeitige vorheri-
ge Erkundigung üuber etwa vorhandene Hin-
dernisse des Erscheinens eines und des andern
Abgeordneten bey'm Landtage und sonsten ge-
troffen werden können:
So koͤnnen Wir die Ansicht des getreuen
Landtags, wegen künftiger Erwählung meh-
rerer Stellvertreter, als welche mit manchen
andern Inconvenienzien verknüpft seyn durf-
te und eventualiter, wegen Erwählung der
einzelnen Stellvertreter in jedem Kreise nicht
für einen, sondern für alle Abgeordnete des-
selben Standes, nicht theilen; um so weni-
ger, als Wir Uns überhaupt nur schwer ent-
schließen würden, von den Bestimmungen des
451
Grundgesetzes über die landständische Berfas-
sung irgendwo auf eine Abänderung einzuge-
hen. ic. Weimar, den 16. April 1821.
Carl August.
Bepylage B 7.
Höchstes Decret
den Wasser= und Uferbau betreff.
Carl August
2c. 2c.
Auf erhaltenen Vortrag der ständischen
Erklérungsschrift vom 17#ten April, bestätigen
Wir hiermit Unsere — wiewohl unter Vor-
aussetzungen, die der getreue Landtag uner-
f#l läßt — früher bereits ertheilte Genet
migung zu der gewünschten Einziehung des
besondern Wasser= und Uferban-Kassen, auch
dazu, daß
u 1) die aus der Eisenachischen Kasse ge-
leisteten Vorschusse, an 212 thl. 12 gr. zu
einem Uferbau an der Ulster, und 956 thl.
12 gr. 45 pf. an das Hebammen-Institut
zu Eisenach, definitiv in Ausgabe verschrie-
ben werden.
Was dagegen
zu 2) den Vorrath der Weimar-Jenai-=
schen Wasser= und Uferbau-Kasse, wie sol-
cher am Schlusse des Jahres 1820. bestand,
anlangt, so wird der getreue Landtag sich
leicht uberzeugen, daß Wir die Ueber weisung
dieses Borraths zu der Haupt-Landschaffts-
Kasse, unter den obwaltenden Umständen,
nicht genehmigen können, wenn Er bedenkt
a) daß jene Kassen und die dazu früher
verwilligten jährlichen Zuschüsse aus land-
schafftlichen Mitteln fernerhin ganz wegfallen
sollen,