Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

Beylace 4Af. 
Höchste# Deecret 
die Abänderung des Grunbdgesetzes 
S. 32. betreffend. 
Carl August 
1 
Wir sind von dem Inhalt desjenigen un- 
terthänigsten Vortrages ausführlichst unter- 
richtet worden, welchen der getreue Landtag, 
im Betreff des zoasten Paragraphen des 
Grundgesetzes uber die landständische Verfas- 
sung unter'n röten Marz d. J. überreicht 
hat, und welcher auf eine erweiterte Bestim- 
mung dieses Paragraphen gerichtet ist. « 
In Erwaͤgung aber, daß nicht nur durch 
die wohlberathene, in das Grundgesetz über 
die landständische Verfassung ausgenommene 
Bestimmung, welche im F. 6. die für die 
Größe des Landes ansehnliche Zahl der Ab- 
geordneten, und im §. 77. das Minimum 
der zu gültigen Beschlüssen erforderlichen Zahl 
derselben festsetzt, bereits eine, in der Regel 
auslangende, Vorsorge getroffen worden ist; 
sondern daß auch Maßregeln zu moglichster 
Vermeidung der in gedachtem Vortrage aus- 
gedrückten Besorgnisse, durch zeitige vorheri- 
ge Erkundigung üuber etwa vorhandene Hin- 
dernisse des Erscheinens eines und des andern 
Abgeordneten bey'm Landtage und sonsten ge- 
troffen werden können: 
So koͤnnen Wir die Ansicht des getreuen 
Landtags, wegen künftiger Erwählung meh- 
rerer Stellvertreter, als welche mit manchen 
andern Inconvenienzien verknüpft seyn durf- 
te und eventualiter, wegen Erwählung der 
einzelnen Stellvertreter in jedem Kreise nicht 
für einen, sondern für alle Abgeordnete des- 
selben Standes, nicht theilen; um so weni- 
ger, als Wir Uns überhaupt nur schwer ent- 
schließen würden, von den Bestimmungen des 
451 
Grundgesetzes über die landständische Berfas- 
sung irgendwo auf eine Abänderung einzuge- 
hen. ic. Weimar, den 16. April 1821. 
Carl August. 
Bepylage B 7. 
Höchstes Decret 
den Wasser= und Uferbau betreff. 
Carl August 
2c. 2c. 
Auf erhaltenen Vortrag der ständischen 
Erklérungsschrift vom 17#ten April, bestätigen 
Wir hiermit Unsere — wiewohl unter Vor- 
aussetzungen, die der getreue Landtag uner- 
f#l läßt — früher bereits ertheilte Genet 
migung zu der gewünschten Einziehung des 
besondern Wasser= und Uferban-Kassen, auch 
dazu, daß 
u 1) die aus der Eisenachischen Kasse ge- 
leisteten Vorschusse, an 212 thl. 12 gr. zu 
einem Uferbau an der Ulster, und 956 thl. 
12 gr. 45 pf. an das Hebammen-Institut 
zu Eisenach, definitiv in Ausgabe verschrie- 
ben werden. 
Was dagegen 
zu 2) den Vorrath der Weimar-Jenai-= 
schen Wasser= und Uferbau-Kasse, wie sol- 
cher am Schlusse des Jahres 1820. bestand, 
anlangt, so wird der getreue Landtag sich 
leicht uberzeugen, daß Wir die Ueber weisung 
dieses Borraths zu der Haupt-Landschaffts- 
Kasse, unter den obwaltenden Umständen, 
nicht genehmigen können, wenn Er bedenkt 
a) daß jene Kassen und die dazu früher 
verwilligten jährlichen Zuschüsse aus land- 
schafftlichen Mitteln fernerhin ganz wegfallen 
sollen,
	        
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