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Die landes fürstliche Sanction ist es vielmehr einzig und allein, die einen,
von der Staatsregierung dem Landtage vorgelegten, von ihm gepruften und gebilligeen,
oder auch vom Landtage selbst ausgegangenen, Geseßes-Entwurf erst zum wirklich en
Gesetz erhebt und durch dessen förmliche Bekanntmachung die Rechte und Pflich ten
der Staatsbürger feststellt.
Demnach sollen folgende Gesetze und Verordnungen durch fortlaufenden Abdruck
im Regierungs-Blatte, in nachstehender Reihenfolge, für den ganzen Umfang des
Großherzogthums zur öffentlichen Kenntniß und Nachachtung hiermit gebracht
werden:
Die
11I.
IV.
VI.
VII.
VIII.
A.
Landes-Finanz-Verfassung und die oͤffentlichen Abgaben
betreffend.
Landesgrundgesetz über die Bestimmung des Kammervermögens im Staatshaus-
halte, vom 17ten April 1821.
Landesgrundgesetz über die neue Steunerverfassang des Großherzogthums, vom
29sten April 1821.
Regulativ über die Gegenstände der allgemeinen directen Steuer und deren Auf-
nahme in Verzeichnisse, vom #usten May 1821.
Gesetz über Pensionirung der Witwen und Waisen verstorbener Staatsdiener aus
landschaftlichen Kassen, vom öten April 1821.
Kegulativ über Pensionirung der Hofdiener-Witwen aus Kammermitteln, vom
Gten April 1821.
Gesetz über Beschränkung der Baubegnadigungen und über Abschaffung der
Steuererlasse bey Viehsterben, vom löten May 1818.
Gesetz über die bey der Landesvermessung den Gemeinden obliegende Stellung
der Kettenzieher, vom 15ten May 1821.
Gesetz über den Kalenderstemhpel und das Einbringen auslandischer Kalender,
vom toten April 1821.