Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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Die landes fürstliche Sanction ist es vielmehr einzig und allein, die einen, 
von der Staatsregierung dem Landtage vorgelegten, von ihm gepruften und gebilligeen, 
oder auch vom Landtage selbst ausgegangenen, Geseßes-Entwurf erst zum wirklich en 
Gesetz erhebt und durch dessen förmliche Bekanntmachung die Rechte und Pflich ten 
der Staatsbürger feststellt. 
Demnach sollen folgende Gesetze und Verordnungen durch fortlaufenden Abdruck 
im Regierungs-Blatte, in nachstehender Reihenfolge, für den ganzen Umfang des 
Großherzogthums zur öffentlichen Kenntniß und Nachachtung hiermit gebracht 
werden: 
Die 
11I. 
IV. 
VI. 
VII. 
VIII. 
A. 
Landes-Finanz-Verfassung und die oͤffentlichen Abgaben 
betreffend. 
Landesgrundgesetz über die Bestimmung des Kammervermögens im Staatshaus- 
halte, vom 17ten April 1821. 
Landesgrundgesetz über die neue Steunerverfassang des Großherzogthums, vom 
29sten April 1821. 
Regulativ über die Gegenstände der allgemeinen directen Steuer und deren Auf- 
nahme in Verzeichnisse, vom #usten May 1821. 
Gesetz über Pensionirung der Witwen und Waisen verstorbener Staatsdiener aus 
landschaftlichen Kassen, vom öten April 1821. 
Kegulativ über Pensionirung der Hofdiener-Witwen aus Kammermitteln, vom 
Gten April 1821. 
Gesetz über Beschränkung der Baubegnadigungen und über Abschaffung der 
Steuererlasse bey Viehsterben, vom löten May 1818. 
Gesetz über die bey der Landesvermessung den Gemeinden obliegende Stellung 
der Kettenzieher, vom 15ten May 1821. 
Gesetz über den Kalenderstemhpel und das Einbringen auslandischer Kalender, 
vom toten April 1821.
	        
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