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XXI. Gesetz uͤber das zum Heirathen exforderliche Alter, vom 15ten May 1821.
XXII. Gesetz uͤber die Innungen und Zünfte und die Beobachtung allgemeiner Zunft-An-
tikel, vom 15ten May 1821.
XIXIII. Gesetz über die Versicherung der Brandschäden, vom 15ten Nay 1821.
IXIIV. Gesetz über die Irrenanstalt zu Jena und die Verpflegung der Irren überhaupt,
vom 23sten Februar 2821.
Se. Königl. Hoheit, der Großherzog, erwarten von der Treue und Anhäng-
lichkeit Höchst -Ihrer geliebten Unterthanen zuversichtlich, daß sie allen diesen — aus
der verfassungsmäßigen Mirwirkung und nach redlich unbefangener Prüfung ihrer frey ge-
wählten Vertreter hervorgegangenen — geseblichen Vorschriften und Anordnungen durchgehends
genaue und willige Folge leisten, und sich immer mehr und mehr überzeugen werden, wie
lediglich ihr eigenes wahres Wohl dabey beabsichtigt und dadurch befordert sey.
Von allen öffenttichen Behörden und Staatsdienern aber gewärtigen Höchst-Ihre
Königl. Hoheit ganz insbesondere, daß sie in den Geist und Sinn der Gesetze einzu-
dringen, richtige Ansichten darüber allenthalben zu verbreiten, die Anwendung derselben,
jeder in seinem Wirkungskreise, durch eifrig guten Willen zu erleichtern und zu unterstützen,
und überhaupt alle Kräfte auszubieten sich gewsssenhaft bestreben werden, damit der elazcge
Zweck der Gesetzgebung, den jeder treue Staatsdiener stets vor Augen haben soll,
das Wohl des dandes und seiner Angehörigen,
auch wirklich erreicht und immer vollständiger anerkannt werde.
Weimar, den 15t6en Nay 1827.
Großherzogliche Sächf. Landes, Regierung.
D. Friederich von Müller.