II.
Tarl August,
Von Gottes Gnaden Großherzog zu Sachsen" Weimar Eisenach, Land,
graf in Thüringen, Marggraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henncberg,
Herr zu Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 2c.
Nach der nunmehr feststehenden Verfassung des Großherzogthums Sachsen-Weimar-
Eisenach, sollen die Bedürfnisse des Landesfürsten, Seines Hauses und Seines Hofstaates
lediglich aus dem Kammervermögen bestritten werden, aus den Regalien, den liegenden Gü-
tern und nutzbaren Rechten Unseres Hauses — welchem Stamm= und Familien-Gute Wir
zu diesem Zwecke die sämmtlichen, im Jahre 1817. schon erworben gewesenen Schatull-
Güter hinzugefügt haben — und überhaupt aus dem Einkommen aller derjenigen Gegen-
stände, deren Verwaltung Unserem Kammer-Collegium schon jeßtztt anvertraut ist, oder mit
gleichem Rechte künftig anvertraut werden wird. Auch bestreitet das Kammervermögen die
Kosten seiner eigenen Erhaltung und Verwaltung, die Verzinsung und Tilgung der ihm
aufruhenden Schulden und alles dasjenige, was entweder zu Folge früherer Stiftungen,
oder zu Folge des Domanial: Besibes und seiner Rechte von solchem und aus solchem ge-"D
fordert werden mag. Nur die übrigen Staatsbedürfnisse sind durch Steuern von Unseren
Unterthanen aufzubringen, insonderheit dasjenige, was die Stellung des Großherzogthums
in dem deutschen Bunde, wac die Unterhaltung der Landes-Collegien, die allgemeine Sorge
für Kirchen und Schulen, die Unterhaltung des Militärs, die Pensionen der Staatediener
und ihrer Witwen, die Verzinsung und allmählige Tilgung der Landesschulden nothwendig
erfordern und dessen Betrag, in Gemäbheit des Grundgesetzes vom Sten May 186., unker
ständischer Mitwirkung, von Landtag zu Landtag auszumitteln und festzusetzen ist. Wäre
das Großherzogthum frey von Schulden, ja hätte nur in den traurigen Zeiten des Krie-
ges und des fremden Druckes die Schuldenlast für das Ganze und für alle seine Theile
nicht so bedentend vermehrt werden mussen: so würden Wir Unseren getreuen Unterthanen
eine geringe Steuer-Summe anzusinnen haben und es wurde eben deßhalb das Mangel-
hafte, Unbefriedigende, Kostspielige und Verwirrende in der jebt, und zwar für jeden Lan-
deötheil anders, bestehenden Steuer-Verfassung minder fuhlbar geworden seyn. Aber lei-
der! haben auch in Unserem Großyerzogthume die Folgen jener unglucklichen Jahre auf eine
Forderung der Gerechtigkeit aufmerksam gemacht, welche, einmal gefühlt und erkannt, um
so weniger unerfüllt bleiben mochte, je erfreulicher dereits andere deutsche Staaten in den
ernstlichsten und löblichsten Bestrebungen für solche vorausgegangen waren. Schon im Jahre