Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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Besonderer The il. 
A. Grundsteuern (F. 2. No. 1.) 
-ie 
Die Skenern, welche von den Grundstücken, mit Einschluß der Gebäude, vorzugs- 
weise und allein erhoben werden, sollen jährlich gleich seyn Acht Terminen Alt-weimari- 
scher Grundsteuer. Da diese Steuer, ihrer Art und größtentheils auch ihrem Betrage 
nach, auf dem alten Herkommen ruht, so führt sie den Namen: alte Landsteuer, alte 
Grundsteuer. 
S#. 10. 
Frey davon sind nur: # .· 
1) die Großherzoglichen Kammerguͤter, so weit solche die Freyheit von den gewoͤhnli- 
chen Grundsteuern schon jetzt genossen haben; 
2) unter derselben Bedingung, das Vermögen der Akademie Jena und das Vermögen 
aller Kirchen, Schulen und milden Stiftungen. Alle andere, bisher steuerfreye 
Grundstücke und Güter (Rittergüter und Freygüter) übernehmen die Grundsteuer 
gegen Entschäbigung. Sie sind zu diesem Zwecke nach der Weimarischen Revisions- 
Instruction und den in den Jahren 1877.— 1820. erfolgten und berichtigten Probe- 
Bonitirungen zu besteuern. 
5. #r# 
Die Entschädigung geschieht, nach Maßgabe der von dem Landesfürsten sanctionirten 
landständischen Erklärungsschriften vom roten März 7817. und 17ten Januar 1819., so“ 
wie nach den darauf gegründeten, dem Landtage vorgelegten Verzeichnissen und Rechnungen 
in zinsbaren Staats-Obligationen, und, wo sie unter 20 rthlr. beträgt, in baarem 
Gelde. Auch sollen jene Obligationen nur von 2o rthlr. zu 20 rthlr. steigend ausgestellt 
und die dazwischen liegenden Summen, ebenfalls in baarem Gelde, ausgeglichen werden. 
. 12. 
Glaubt Jemand sich beeinträchtiget, entweder dadurch, daß er in jenen Berechnungen 
ganz übergangen, oder dadurch, daß er in jenen Berechnungen mit einer zu niedrigen 
Entschädigungs-Summe angesebt worden: so hat er, vom #sten Junius 821. an bis 
zum usten Junius 1 822., das Recht zur Ausführung. Es ist zu diesem Ende in der Re- 
sidenz-Stadt Weimar eine Immediat-Kommission von drey Rechtskundigen Männern nie- 
bergesetzt, welche solche Ausführungen (Klagen, Reclamationen) annehmen und darüber, 
auf dem Grunde der F. 11. angeführten, landesfürstlich sanctionirten Erkläárungsschriften, 
endlich entscheiden soll. Wer bis zu dem usten Junius 1822. seine Klage nicht ange- 
bracht hat, ist derseiben auf immer verlustig.
	        
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