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stücksbesitzer von seinem Grundstücke, auf diese Weise ergiebt sich, wie viel pPfennige ein
enderer Steuer-Pflichtiger von jedem Thaler seines Einkommens zu entrichten habe.
9. 20.
In dem Steuer-Patente, wie es von Landtag zu Landtag, nach F. r. des Grund-
gesetzes vom öten May 1816., zu Stande zu bringen und bekannt zu machen ist, werden
dann
1) die acht alten Grundsteuern, welche vom Grund und Boden voraus zu entrichten
sind, jedesmal erneuert;
2) wenn hierdurch der Staatsbedarf nicht gedeckt worden, die etwa verwilligten in di-
recten Steuern, entweder segleich, oder unter Beziehung auf ein anderes Steuer-
Gesetz, bestimmt (K. 16); endlich
3) so weit dieses nothwendig ist (9I. 3), die allgemeinen dire ten Steuern aus-
geschrieben:
a) was das Einkommen vom Grund und Boden betrifft, in der Zahl der Steuer-
Termine,
b) was das übrige Einkommen anlangt, in der Zahl der von jedem Thaler zu ent-
richtenden Pfennige.
Dieses Gesetz soll vom usten Januar des Jahres 1822. an zur Ausführung und An-
wendung kommen. Wer von Unseren Unterthanen der Ueberzeugung lebt, daß in den
Staaten das Wohl des- Einzelnen nur in dem Wohle des Ganzen einen festen Grund ge-
winnt, wird dasselbe dankbar annehmen. Von allen, insonderheit auch von Unseren Staats-
dienern, als solchen, erwarten und wollen Wir, daß sie, ihren Pflichten treu, jeder für sich
und in seinem Wirkungskreise, die Ausführung des Gesetzes unterstützen und fördern.
urkundlich haben Wir das gegenwärtige Patent eigenhändig vollzogen und mit
Unsem Großherzoglichen Insiegel bedrucken lassen.
So geschehen Weimar, am 29sten April 1821.
(L. S.) Carl Augu f..
C. W. Freyh. v. Fritsch. Freph. v. Gersdorff. Dr. Schweiter.
Gesetz über die Steuerverfas- vdt. Ernst Mdllser-
sung des Großherzogthums.