Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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ohne Rücksicht auf den höhern, oder geringern Ertrag in der Wirklichkeit; find sie nicht 
etatisirt, nach einem zehnjährigen Durchschnitte. 
Nicht in Ansatz kommen: 1) Diäten, Kommissions-Gebühren und besondere Grati= 
sicationen; a) solche, wenn gleich ständige, Geldbezuge, welche blos als Entschädigung 
ür übernommenen Büreau= und andern Nebenaufwand im Dienste anzusehen sind, z. B. 
asleuitze, was die Forstbedlente für Haltung der Revier-Bursche beziehen, Fourage für 
nothwendige Dienstpferde, Vergütung für Schreib-Materialsen; 3) solche Annehmlichkeiten, 
welche unmittelbar mit den Dienstleistungen selbst zusammenhängen und solche Bezüge, welche 
sofort, um des Dienstes willen, wieder aufgewandt werden müssen, z. B. Hoftafel, Hof- 
wohnung, Hofbedienung, Nontur= und Kleidergelder. 
. 
Zu dem Einkommen aus Privat-Kassen werden gerechnet: 
1) der Lohn, der Gehalt, das Honorar in baarem Gelde, oder in Naturalien, 
2) alle andere Vortheile, welche der Dienst gewährt, z. B. die Kost, die Woh- 
nung, wenn solche ein eigenes Hauswesen möglich macht, das sogenannte Gedinge, 
Accidentien ebenfalls nach einem zehnjährigen Durchschnitte. 
Außer Ansatz bleiben 1) die Wohnung in dem Hauswesen des Dienstherrn, 2) die 
Livree und was nur für solche geleistet wird. 
S. 9. 
Um die Aufnahme des Einkommens von Kapitalien bewirken zu können, ist jeder 
Staatunterthan, welcher von der Behörde (S. 2.) besonders, oder nur im Allgemeinen da- 
zu aufgefordert wird, verbunden, seine außenstehenden Kapitalien einzeln, mit Namhaftma- 
chung des Schuldners, anzugeben, auch den jährlichen Zinsertrag, den Betrag seiner Rente, 
hinzu zu fügen. 
Es kann aber die Angabe der Kapitalien selbst geschehen in einem versiegelten Zet- 
tel, auf dessen Außenseite nur der Zinsertrag in Zahlen ausgesprochen wird. 
. 10. 
Ein solcher Zettel wird nicht eher eröffnet, als bis gegründeter Verdacht einer unrich- 
tigen Angabe entstanden ist. Aber in diesem Falle soll der Steuereinnehmer, bey seiner 
Pflicht und eigenen Verantwortlichkeit, die Sache bey dem Landschafts-Collegium anzeigen. 
Das Landschafts-Collegium kann, auf eine solche Anzeige, oder auf sonst in Erfahrung 
gebrachte Verdachtsgründe, durch den Landschaftskasse-Procurator bey der Justiz-Behörde, 
welcher der Beklagte für seine Person unterworfen ist, auf Entsiegelung und Untersuchung 
antragen lassen. Die Entsiegelung geschieht in Gegenwart des Beklagten (Denunciaten) 
und in Gegenwart des Landschaftskasse= Procurators, wenn das Landschafts-Collegium sol- 
ches für nothwendig hält. 
8. 11. 
Faͤllt eine solche Untersuchung gegen den Beklagten aus: so traͤgt er die Kosten der 
Untersuchung und muß, außer der noch zu entrichtenden Steuer, den einjaͤhrigen Zinsbetrag 
des verschwiegenen Kapitals, als Strafe, zur Steuerkasse zahlen.
	        
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