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. 09.
Diejentgen, von gegenwärtigem Regulativ umfaßten Hofdiener, (6. 2.) welche,
a) dermalen noch nicht Mitglieder dieser Hofdiener-Witwenkasse sind, werden hiermit
darin aufgenommen, und das statutenmäßige Antrittögeld von einem Speries-Thaler
für jeden derselben wird für diesmal cus Kammermitteln entrichtet und über-
tragen, wogegen diese neuen Mitglieder,
b) so wie dielenigen Hofdiener, welche schon früher Mitglieder waren, vom isten
April d. J. an, die im vorstehenden 9. bestimmten Quartal-Beyträáge zu 18 gr.
gleichmäßig zu entrichten haben.
. 10.
Von nun an kann, außer den von gegenwärtigem Regulativ umfaßten Hofdienern, Nie-
mand mehr dieser Hofdiener-Witwenkasse freywillig beytreten, ohne Sr. Königl. Hoheit,
des Großherzogs, auêödrückliche Erlaubniß, und es wird der — zum ersten Artikel des Statuts
derselben — unter'm 25östen Februar 1783. confirmirte Additions-Artikel A. hierdurch in so
weit aufgehoben.
Die wohlerworbenen Rechte solcher dermaligen außerordentlichen Mitglieder und resp. Wit-
wen von Mitgliedern, welche unter die von gegenwärtigem Regulativ umfaßten Hofdiener nicht
gehören, bleiben sedoch ungekränkt, und die von ihnen zu entrichtenden Beyträge werden auch
fernerhin vierteljährig, wie biöher, nach der Zahl sämmtlicher Mitglieder ausgeworfen.
8. 11.
Dasjenige, was bey diesem Auswurf quartaliter mehr, benn 18 gr., auf die von ge
genwärtigem Regulativ umfaßten Hofdiener fallen könnte, wird aus Großherzogl. Kam-
merkasse zugeschossen und godockkt.
∆. 12.
Jede der bepyden, 8. 8. 4. und 6. festgesetzten, Pensionen für Hofdiener-Witwen,
füngt jedesmal mit Ablauf des Sterbe= und Gnaden-Quartals an, und endet
a) mit dem Sterbemonat der Witwe,
b) mit dem Monat ihrer Wiederverheirathung,
B) sobald die Witwe wegen eines Verbrechens zum Zuchthaus, Strafarbeitshaus oder zu einer
gleichkommenden Strafe rechtsbräftig verurtheilt wird.
5. 13.
Keine von beyden Witwen-Pensionen tritt ein:
a) wenn der verstorbene Hofoiener während seines Dienstes, oder als Pensiondr, ohne höhere
Gaehmigung geheirathet hatte; «
b) wenn er den gebetenen Abschied erlangt hatte;
c) wenn er seines Dienstes wegen Verbrechens, Dienstvergehens oder selbst= verschuldeter
Unbrauchbarkeit, auf Jutachtlichen Bericht der vorgesetzten Behörde, von Sr. Koͤnig!.
Hoheit, dem Großyerzoge, enesetzt oder entlassen worden warz
4) wenn er, vom usten April d. J. an, in einen andern Hof= oder Staats#dienst ver-
sebt worden, der eme Witwen-Pension aus landschaftlichen Kossen begründet