Großberiogl. S. Weimar-Eisenachisches
Regierungs-Blakk.
Nummer 23. Den 5. Jund 1821.
IX.
Carl August,
von Got##es Gnaden, Großberzog zu Sachsen-Weimar-Eisenach,
Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zuU
Henneberg, Herr zu Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg #c.
Da, mehrfacher zur Sicherung gerichtlich niedergelegter Gelder, Urkunden und Pretio-
sen getroffener Anordnungen ungeachter, sich doch mitunter Fälle ereignet haben, wo theils
durch zu langes Aufbewahren der Gelder, theilo durch deren einstweiliges Ausleihen in un-
sichere Hände, bedeutende Nachtheile erwachsen sind; so haben Wir, mit Zustimmung Un-
seres getreuen bondtages beschlossen, folgende in den meisten Gebietétheilen Unsre Groß=
herzogthumo schon längst bestehende Vorschrifsten erneuern, erweitern und alc Geseh für
sämmtliche Gerichtöstellen Unserer Lande bekannt machen zu lassem:
. 1.
Jede Gerichtestelle, wo Depostten vorkommen können, muß, ben 25 rehlr. Strafe,
einen wohlverwahrten, mit drey verschieden eingerichteten Schlössern versehenen Depostten-
Kasten halten und jedes vorhandene, oder künftig entltehende Deposstum, mag dasselbe in
Gelde, Pretiosen oder Urkunden beslchen, alöbald so darin verwahren, daß bey den
Großiherzoglichen Aemtern, Stadt = und Kriminal-Gerichten den einen Schlüssel der Ober-
beamte selbst, den andern der ersic, und den drirten der zwepte Aktuar, oder eine andere
verpslichtete Amtöperson; ben den Stadträrhen den einen Schlossel der Bürgermeister, den
andern ein Rathöbeysitzer und den dritten der Stadtschreiber, oder da, wo ein besonderer
Stadtschreiber fehlt, eine andere Rathöpxerson, und ben den übrigen Datrimonial-Gerich-
ten den einen Schlüssel der GerichtEinhaber, oder ein Beauftragter desselben, den andern