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c) in der dritten Spalte die Ursache der gerichtlichen Niederlegung;
qh in der vierten Spalte den Grund, warum die Niederlegung noch fortdauert, und
e) in der fuͤnften und lethtten Spalte die Angabe, auf welche Sicherheit die verlie-
henen Gelder ausgeliehen worden sind, nebst den etwa sonst noch dem Gerichte noͤthig
scheinenden Bemerkungen.
22.
Sollte, wider Verhoffen, jemand von den Gerichtspersonen sich beygehen lassen, in ein
Depositum, ehe dasselbe unter gemeinsamen Verschluß in den Depositen-Kasten gebracht
worden ist, oder auch nachher durch Collusion mit den andern Schlüsselinhabern, einzugrei-
sen und dasselbe zu seinem Privat-Gebrauche oder doch zu anderm gesebwedrigen Gebrauche
zu verwenden; so soll eine solche Gerichtöperson nicht allein ihrer Stelle entsetzt, sondern
auch, nach Besinden, noch außeerdem nachdrucklichst bestraft werden.
Durch die vorstehenden geseblichen Bestimmungen ist der &. X. des in den altern
Greßherzoglichen Gebiettheilen ergangenen Malversations-Patents vom 16ten Julius 1771.
und das ebensalls nur in den ältern Gebictstheilen erlassene Depositen-Gelder-Regulatio
vom 21sien May 1813., insoweit deren Vorschriften hier nicht wieder mit aufgenommen
worden sind, als aufgehoben zu betrachten, und damit dieser neuen Deposital=
Ordnung überall um so gewisser nachgegangen werde, ist bey den von Zeit zu Zeit durch die
Vorsitzenden, oder andere Abgeordnete der Regierungs-Collegien erfolgenden Untersuchungen
der Aemter und Gerichtöstellen dem Depositen-Wesen eine vorzügliche Aufmerksamkeit zu wid-
Men, nöthigenfalls ein verpflichteter Rechnungsverständiger dabey mit hinzuzuziehen und ganz
streng darüber zu wachen, daß allen hier gegebenen Vorschriften. auf das Genaueste
nachgegangen werde.
Weimar den 1#ten May 1321.
(L. .) Carl August.
C. W. Freyh. v. Fritsch. Freyh. v. Gersdorff. Dr. Schweitzer.
Geset vdt. Ernst Muͤller.
über die sichere Verwahrung
und Ausleihung der gericht-
lichen Depositen.