5W
X.
Carl August,
von Gottes Gnaden, Großherzog zu Sachsen Weimar-Eisenach,
Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsicter Graf zu
Henneberg, Herr zu Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 2c.
Verschiedene in Unseren Großherzoglichen Landen bestehende Strafgesebe enthalten bie
auödrückliche Vorschrift, daß sie nach ihrer ersten förmlichen Promulgation noch periodisch
von den Kanzeln, oder in den Gemeinden, verlesen werden sollen.
Weil nun in einzelnen Straffällen, wenn sich ergeben sollte, daß das periodische Vor-
lesen eines solchen Strasgesebees irgendwo verabsäumt worden, Zweisel ülber dessen Anwend=
barkeit entstehen könnten; so wollen Wir, nach angehörtem rechtlichen Gutachten Unserer
Landes= Justiz-Gollegien, und nach vernommener Erklärung Unseres getreuen Landtages,
iene Vorschrift hierdurch dahin authentisch interpretiren, daß das periodisch zu wisderho-
lende Vorlesen derjenigen Strafgesehe, für welche es angeordnet worden, nur als ein
Mittel, dergleichen Strafgesehe in desto frischerem Andenken und lebendigerer Wirksamkeit
zu erhalten. nicht aber als eine der wesentlichen Publications-Formen., nicht als eine
Bedingung der Anwendbarkeit des Gesebes, angeordnet worden, noch angesehen wer-
den fal.
nach sich denn Unsere gesammten Unterthanen, insonderheit aber Unsere Gerichté-
höfe 06 ee in Strafsachen zu fällenden Erkentnissen, gehorsamst zu achten haben.
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Patent höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unfrem Großherzoglichen Staato-Insiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 14ten May 132 r.
(L. S.) Carl August,
C. W. Freyh. v. Fritsch. Freyh. v. Gersderff Dr. Schweitzer.
Erläuterungsgeset, vdt. Ernst Muͤllar.
das periodische öffentliche Vor-
lesen gewisser Strasgesehe be-
trefend.