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8. 15.
Den Besitzern derjenigen dienstberechtigten Lehngüter, welche bey den tm Großherzog=
thume bestehenden Afterlehnhöfen zu behn gehen, bleibt überlassen, sich, der Frohnabts--
sungs-Gelder wegen, mit diesen Afterlehnherrn zu vereinigen; doch darf das Frohnabls=
lungs-Geschäft selbst dadurch nicht ausgehalten oder vereitelt werden, sondern e hat,
wenn auf geschehenen Antrag einco Betheiligten nicht binnen drey Monaten zwischen dem
Asterlehnhofe und dessen Vasallen eine gütliche Vereinigung zu Stande kömmt, die zustän-
dige Landesregserung die von dem letztern an den erstern zu leistende Absindung nach Bil-
ligkeit festzusetzen, wobey drey Procent vom Ablssungs= Kapiral bey Mannlehnen, zwey
Procent bey Weiberlehnen und 14 Procent bey Erblehnen im Allgemeinen zum Maßstabe
dienen sollen.
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Wollen Micbelehnte ihr ohnehin noch ruhendes ond —— durch Reverse sehr be-
schränktes dereinstiges Recht auf die Frohnen nicht, wie eb doch die Billigkeit von ihnen
erwarten läßt, stillschweigend aufgeben; so haben sie, bey Verlust jenes Rechtes, von jebt
an binnen Jahreofrist bey dem Lehnhofe davon Anzeige zu machen; wo dann auf den
Frohnablösungs-Fall, insofern kein gütliches Uebereinkommen zwischen ihnen und dem Be
iter des Lehns möglich ist, ihre Ansprüche insoweit zu berücksichigen sind, daß das Ablé-
sungs-Kapltal zur Abzahlung von Lehnschulden, oder sonst in's Lehn verwendst und gehörig
sicher gestellt werde.
*)
Gemeindedienste oder Kommunal-Frohnen, welche blos zum Nuhen bder Ge-
meinde selbst abzwecken, und worunter auch die Frohndienst-Leistungen an Kirchen-, Pfarr-
und Schulgebuden, so wie Jagd frohnen mitgerechnet werden, sind unter dem gegen-
wärtigen Gesehe nicht mit begriffen.
g. 18.
Uebrigens können von jeßt an, unter keinerley Kechts-Form, Frohndiensle irgend einer
rt von neuem gegründet werben
Urkundlich haben Wir dieses * eigenhändlg vollzogen und mit Unsrem Großher=
Voglichen Insiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben Weimar den 1#ten May 1821.
(L. .) Carl August.
C. W. Freyh. v. Fritsch. Freyherr von Gersdorff Dr,. Schweitzer.
eseh vde. Erast Müller.
über dle Ablsêbarkeit der Hand=
und Spaunfrohnen.