Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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Abinderung des früheren Entwurfes, die 
zum Postdienste requirirten Spänner mit ih- 
ren Entschädigungs-Ansprüchen wegen der im. 
Dienste der Post verlohrenen Pferde, auf die 
bloße Vermittelung der Post uud in sub- 
sidium auf den landesfürstl. Fiskus verwie- 
sen worden sind, statt daß sie nach dem 
früheren Entwurfe von der DPost selbst so- 
gleich entschädiget werden sollten. 
Eine solche, das Eigenthum der Staats- 
bürger so nahe angehende Bestimmung konn- 
te ohne Mitwirkung des getreuen Landtags 
nicht, und am wenigsten mit Tbänderung ei- 
nes dem Landtage vorgelegten und von die- 
sem genehmigten Gesetzes-eEutwurfes aus- 
gesprochen werden, und wenn der getreue 
Landtag gegenwärtig seine Zustimmung in 
selbige ertheilt, so kann es nur in der ge- 
wissen Hoffnung, daß die so eben erbetene 
höchste Zusicherung für die Zukunft gnädigst 
ertheilt werden wird und unter der Voraus- 
setzung geschehen, daß 
a) unter dem in jenem §. erwähnten lan- 
desfürstl. Fiökus die Großhergzogliche 
Kammer und nur Ausnahms-Weise ben 
den in Kriegszeiten zum Dienste der 
Truppen requirirten und zu Grunde ge- 
gangenen Postpferden, die Landschaffts- 
kasse zu verstehen sey, und daß 
b) die subsidiäre Verbindlichkett des Fis- 
kus auf Schadensersatz schon dann ein- 
tritt, wenn die Post dem Beschädigten 
nicht hinreichende Entschädigung er- 
wirkt hat, ohne daß der Beschadigte 
vorher noch verbunden ist, denjenigen 
auszuklagen, durch dessen Schuld sein 
Pferd zu Grunde gegangen ist. Se. 
K. H. bittet der getreue Landtag ehr- 
furchtsvoll: 
ihm auch über diese Auslegung der fragli-- 
chen Stelle der neuen Postordnung Gewiß- 
heit in Gnaden zu ertheilen. 
Demnachst bescheidet sich derselbe wohl, 
daß das im F. 26. desselben Gesetzes ent- 
haltene allgemeine Verbot des Pfändens 
der Postillons nicht beschränkt werden 
kann und zwar aus andern, früher schon 
gesetzlich anerkannten Rücksichten; da er 
jedoch wiederhohlt auf den großen Scha- 
den aufmerksam gemacht worden ist, wel- 
chen Postillons, die mit zwey ound meh- 
rern Pferden auf Neben= oder gar Fuß- 
wegen zuruckreiten, an Feldern und Wie- 
sen oft anrichten, so bittet Se. K. H. 
er unterthánigst um die höchste Verfügung: 
daß den von der nachsten Station zurückkeh- 
renden Postillons streng und bey nahmhaf= 
ter Strafe untersagt werde, einen andern 
Weg einzuschlagen, als den, welchen sie auf 
dem Hinwege zu fahren hatten, und daß den- 
jenigen, welche an einen Ort, der nicht Post- 
station ist, und folglich auf einem andern 
Wrge, als die gewöhnliche Poststraße, fah- 
ren mußten, für den Rückweg eine Beglau- 
bigung, daß sie diesen Weg zu fahren ge- 
habt, mitgegeben werde. 
Endlich kann der getreue Landtag nicht 
unterlassen, den bey §. 30. der Postordnung 
früher schon gemachten Antrag: 
daß bei den inländischen Posten alle ein- 
zelne, auch nicht recommandirte Briefe, 
kartirt werden müssen; 
hierdurch gestügt auf den §. 177. des 
Grundgesehes, nochmals zu wiederholen, in- 
dem er der Ueberzeugung ist, daß die Be- 
schleunigung der Posten um so weniger ei- 
nen Grund gegen das Kartiren abgeben 
kann, als dieses bey rekommandirten Breie- 
fen doch stattfinden muß, und daher jetzt der 
längere Verzug der Posten von dem zufal- 
ligen Umstande abhängt, ob viele recomman- 
dirte Briefe vorhanden sind oder nicht. 
Wenn auch das Kartiren der Briefe noch 
zur Zeit auf den Posten in benachbarten 
fremden Gebieten nicht durchzusetzen war, so 
ist es doch im Inlande schon aus dem Grun-
	        
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