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In wichtigen Fällen haben die Zunftobrigkeiten die bey thnen gesuchte Genehmigung,
nur nach eingeholter Einwilligung der Landes-Direction, zu ertheilen, oyne deren auodrück-
liche, und nur erst nach vorgängiger genauer Sachprüfung auo zusprechende Erlaubniß, auch
keine Zunft einen Prozeß ansangen, oder sich in einen solchen einlassen varf.
8. 180.
Nicht minder sollen die Zünste sich alles Brleswechsels mit anderen, so wohl in-- als
ausländischen Zunften, ingleichen der Abschickung einiger aus ihrem Mictel an eine andere
Zunst, bey zwanzig Thaler Strase enthalten.
Wenn aber Falle sich ereigneten, wo dergleichen zu thun nothwendig wäre, soll es
dem odrigkeitlichen Abgeordneten vorher gemeldet, die abzusendende Schrist zur Einsicht
und Mitunterschrift vorgelegt und von ihm, nach Befinden, auf vorgängige Anfrage bey der
Obrigkeit, das Weitere verfügt werden. Wie denn auch dem obrigkettlichen Abgeordneten
von dem Obermeister alle Schreiben, so an die Zunft einlaufen, unerbrochen einzuhändi-
gen sind.
Zunftvorsteher, welche dem entgegen hand ln, sind, nach Befinden, mit auêdrücklicher
Geld= oder Gefängnißstrase zu belegen.
5. 181.
Den Zuͤnften bleibt es nachlassen, um gute Ordnung, Anstand und Sittlichkeit unter
sich zu erhalten und zu befoͤrdern, als worauf dieselben, als ehrenvolle Gesellschaften im
Staate, vorzüglich zu sehen haben, solche Handlungen eines Mütmeisters, welche dem entge-
gen laufen, sey es vor versammelter Zunft, oder sonst, mit einer Geldbuße bic zu acht Gre-
schen zu belegen, inslesondere auch die in der gegenwärtigen Zunstordnung au##-esprochenen,
und nicht aucdrücklich zum Erkenntniß der Obrigkeit aucgeseten Strasbestimmungen, bis zu
der Hôhe ven acht Groschen, unter Genehmigung des obrigleitlichen Abgeordneten, zur
Anwendung zu bringen.
e übrige Straffälle aber ind nothwendig der Obrigkeit zur Unkersuchung und Enk-
scheidung anzuzeigen.
Schlechterdings verboten ist es auch den Zünsten, solche Vegehungen oder Unterlas-
sungen, die weder die gute Ordnung, noch Anstand und Sittlichkeit beleidigen, und wodurch
nur ein Verstoß gegen leere, zwecklose, oder veroltete Formen, oder gegen mißbréuchtscht
Handwerksgewohnheiten gesonden werden knnte, auf irgend eine Wesse zu rügen; es ha-
ben vlelmehr diejeulven, so sich dessen untersangen wücden, nachdrückliche Strase zu er-
warten.
Iv. Von den Zunstkassen.
g. 182.
Der Hauptzweck der Zunstkasse ist Bestreitung: .
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b) der Anstalten und Einrichtungen zum Nuhen des Gewerbes;