Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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c) der Unterstuͤhung kranker Gesellen in der 5. go. vorgetzeichneten Mase; auch koͤnnen 
d) verarmte Meister, ingleichen Meisterswitwen und Kinder daraus unterstäht werden. 
5. 183. 
Auf Zehrungen der Zunftgenossen soll aus der Zunftkasse durchaus nichtsé verwendet 
werden. Derjenige Zunftvorsteher, der eine Anweisung auf dergleichen Zehrungskosten auf 
die Zunfekasse geben würde, hat derselben den doppelten Betrag zu ersetzen, und unterliegt 
noch besonderer Beslrasung durch die Obrigkeit. 
8. 184. 
In die Zunstkasse fließen: 
a) die der Zunft cgebhrenden Antheile an den von Lehrlingen und Meistern zu entrich- 
tenden Gebühren; 
b) die der — zukommenden Geldbußen und deren Antheile; 
) die Einnahme von dem vorhandenen Zunftvermögen; 
d) die Beytrége, welche die Meister zur Zunftkasse entrichten. 
K u138. 
Die ordenklichen Beykräge der Meister zur Zunstkasse bleiben bey jeder Zunft, bis auf 
weltere Bestimmung, in den besonderen Zunft-Artikeln, so wie sie vergebracht sind, unver- 
a#ndert, so wohl in Ansehung des Geldbeytrages, als der Entrichtungsgzeiten 
Naßerordenkliche Anlagen für besondere Nochfälle mag die Zunft, unter Einwilligung 
des obrigke'slichen Abgeordneten, durch einen Zunftschluß festseben. 
Beschlüsse wegen Erhöhun) der ordentlichen Beytraͤge sind nicht eher gültig, und dür- 
sen nicht zur Ausfährung gebracht werden, bis sie der Obrigkeit vorgetragen worden sind, 
und deren Bestätigung erhalten haben. 
8. 186. 
Die auf den Doͤrfern wohnenden Meister solcher Zünste, welche keinen Gesellen hallen 
dürfen, entrichten nur die Hälfte der jäyrlichen Beyträge in die Zunfkkasse. 
éK. 187. 
Zur Zunftkasse wird aus der Mitte der Meister eln besonderer Rechnungsföhrer ge- 
wählt, welcher alle Einnahme zu empfangen, alle Ausgabe-Posten aus uzahlen, ond über 
Einnahme und Ausgabe richtige, nach den verschiedenen Kapiteln der Einnahme, so wie der 
Ausgabe, georduete Jahrcérechnung abzutegen hae. 
7 188. 
In die Nechnung st öind alle Elnnahme, Hosten, welche in dem Rechnungsjahre geféalg 
warden, auszunehme, wenn auch vielleicht die ein-, oder die andere, nicht wieklich eingegan- 
hen seyn sollte, welche soichen Falles in Rest geführt wersen muß.
	        
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