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ten Kenner der kaufmännischen Rechenkunst, über die zur glaubhaften Buchsührung nsthigen
Kenntnisse, streng geprüft werden. Erklären diese iyn für unsähig: so muß untersucht werden,
ob davon auf seinen bLehrherrn die Schuld falle, weil alsdann lebterer von der Obrigkeit zur
Erstattung eines Theiles, auch wohl des ganzen Lehrgeldes, angewiesen werden kann.
. u10.
r der Aufnahme in die Kaufmannschaft soll jeder einen brnngemöfigen Lehrbrief
F#sinper, oder sich, nach Maßgabe des vorstehenden H., prüfen la
. 200.
Für die Versammlungen, die Beschlüsse und die Kasseverwaltong gelten die §. K. 163. bic
194., auch sollen die übrigen, in der gegenwärtigen allgemeinen Zunftordnung für die Hand-
werker und Künstler enthaltenen Bestimmungen, so weit sie auf die Kaufleute passen, und die
Zunftbriefe der lezteren, in so weit diese durch die Zunftordnung nicht abgeaudert sind, von den
Kaufleuten befolgt werden.
201.
Die gegenwärtige Zunftordnung u zum Druck befördert werden, und es sind alle und
jede Zünfte des Landes verbunden, ein Eremplar davon in der Zunftlade niederzulegen.
Nicht minder soll jeder neue Meister sich selbst ein Eremplar eigenthumlich verschaffen,
auch ist jeder Herber gsvater verppßichtet, die fremden einwandernden und in Arbeit treten-
den Gesellen oder Diener anzuweisen, sich vorzüalich mit dem dritten Abschnitte, „von
„den Handwerkégesellen“ bekannt zu machen und ihn zu dem Ende denselben zur
Dorchlesung vorzulegen.
Urkundlich haben Wir dieses Geseb, der Verfassung gemäß, vollzogen und mit Unsrem
Großherzeglichen Insiegel bedruden lassen.
So geschehen Weimar den röten May 1821.
Im Namen und Auftrag Unsres Herrn Vaters, Gnaden.
(L. S.) LCarl Friedrich, Erbgroßherzog.
C. W. Freyh. v. Fritsch. Freyh. v. Gersdorff. Dr. Schweiter.
vdt. Erst Möller.
Geset
über die Innungen und Zünfte
und die Beobachtung allgemeiner
Innungs= Artikel.