Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

670 
ten Kenner der kaufmännischen Rechenkunst, über die zur glaubhaften Buchsührung nsthigen 
Kenntnisse, streng geprüft werden. Erklären diese iyn für unsähig: so muß untersucht werden, 
ob davon auf seinen bLehrherrn die Schuld falle, weil alsdann lebterer von der Obrigkeit zur 
Erstattung eines Theiles, auch wohl des ganzen Lehrgeldes, angewiesen werden kann. 
. u10. 
r der Aufnahme in die Kaufmannschaft soll jeder einen brnngemöfigen Lehrbrief 
F#sinper, oder sich, nach Maßgabe des vorstehenden H., prüfen la 
. 200. 
Für die Versammlungen, die Beschlüsse und die Kasseverwaltong gelten die §. K. 163. bic 
194., auch sollen die übrigen, in der gegenwärtigen allgemeinen Zunftordnung für die Hand- 
werker und Künstler enthaltenen Bestimmungen, so weit sie auf die Kaufleute passen, und die 
Zunftbriefe der lezteren, in so weit diese durch die Zunftordnung nicht abgeaudert sind, von den 
Kaufleuten befolgt werden. 
  
201. 
Die gegenwärtige Zunftordnung u zum Druck befördert werden, und es sind alle und 
jede Zünfte des Landes verbunden, ein Eremplar davon in der Zunftlade niederzulegen. 
Nicht minder soll jeder neue Meister sich selbst ein Eremplar eigenthumlich verschaffen, 
auch ist jeder Herber gsvater verppßichtet, die fremden einwandernden und in Arbeit treten- 
den Gesellen oder Diener anzuweisen, sich vorzüalich mit dem dritten Abschnitte, „von 
„den Handwerkégesellen“ bekannt zu machen und ihn zu dem Ende denselben zur 
Dorchlesung vorzulegen. 
Urkundlich haben Wir dieses Geseb, der Verfassung gemäß, vollzogen und mit Unsrem 
Großherzeglichen Insiegel bedruden lassen. 
So geschehen Weimar den röten May 1821. 
Im Namen und Auftrag Unsres Herrn Vaters, Gnaden. 
(L. S.) LCarl Friedrich, Erbgroßherzog. 
C. W. Freyh. v. Fritsch. Freyh. v. Gersdorff. Dr. Schweiter. 
vdt. Erst Möller. 
Geset 
über die Innungen und Zünfte 
und die Beobachtung allgemeiner 
Innungs= Artikel.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.