Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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Von dieser soll und zwar, wo nicht Gefahr auf dem Verjuge hafkek, noch vorher 
über den geistigen und korperlichen Zustand des Kranken, über die wahrscheinliche Veran- 
lassung, die Aeußerungen und den bioherigen Verlauf seiner Krankheit so woyl der Beicht- 
vater desselben, alo der Arzr, welcher ihn bisher behandelt hat, und, wo dieser sehlt, der 
Phylikus dec Bezirkes gehôrt werden, 
V. 
Zuͤr alle Inlaͤnder, welche das Ungluͤck haben, In den Zustand der Melancholie, des 
Wahnsinnes, oder der Raserey zu verfallen, ist die Aufnahme in die Anstalt ein Recht, 
welches für sie von den Verwandten, den Vormündern und subsidiarisch von den Gemeinden 
in Anspruch genommen werden kann. Zwangsweise, durch die obere Polizey-Behörde, 
wird die Einlieferung in die Anstalt erst dann verfügt, wenn der Kranke ein öffentliches 
Uergerniß giebe, oder wohl gar die öfssentliche Sicherheit gefährdek, ingleichen dann, wenn 
erweislich die zur Heilung desselben nothigen Vorkehrungen verskumt werden. Will eine 
Familie, oder eine Gemeinde, den ihr angehörigen Unglücklichen bey sich beholten: so stehet 
ihr dieses allerdings frev, e5 muß aber für die zweckmäßige Behandlung und für dir Aufbewahrung 
dessellen gehörige und, nach dem Gutachten der Ortsbehörde und dem Ermessen der Lau- 
des-Direction, zureichende Sicherheit geleistet werden, damit durch Vernachléssigungen weder 
für den Unglücklichen selbst, noch für dritte Personen ein Nachtheil zu befürchten (lehe. 
VI. 
Der Aufwand für einen ausgenommenen, oder eingelieserken Frren wird, nach Maß- 
habe der von den Vorstehern über dessen Verpslegung und sonst gegebenen Anordnungen mo- 
natlich, oder vierteljährig berechnet und zur Instituts-Kasse beygebracht, eingeschlossen den 
Aufwand für Arzeneymittel, Verheitzung, Waschlohn, Gedrauch der Inventarien-Stücke. 
Besondere Verträge über eine, von dem Gewöhmichen abweichende, kostbarere Unter- 
haltung können gültiger Weise nicht mit dem Wirthschafter, sondern nur mit der Polizey-= 
Kommission zu Jena, unter Zustimmung der Vorsteyer, und bis auf Genehmigung Unse- 
rer bandes-Direction abgeschlossen werden. 
vu. 
Ersetze zur Kasse der Anstalt wird der Aufwand: 
1) ous dem Vermögen diS Jrren und zwar nichk bloß von dem Zinsabwurfe, sondern 
nöthigen Falles, auch aus dem Stocke, der Substanz deslelben. Hat der Irre kein eigenes
	        
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